Verkürzung der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Bundesgesetzblatt verkündet

Relevant auch für die Bewertung der entsprechenden Rückstellung

Am 18. Oktober hatte der Bundesrat dem Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes zugestimmt, am 29. Oktober wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Den Geset-zestext finden Sie hier. Damit tritt am 1. Januar 2025 ein weiterer Bürokratieabbau im HGB in Kraft, nämlich die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen von zehn auf acht Jahre. Weitere Details finden Sie in meinem Blogbeitrag vom 14. März.

Die Fristverkürzung gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, deren 10-Jahres-Frist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Abweichend davon gilt für Personen und Unterneh-men unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fristverkürzung erst mit einer Verzögerung von einem Jahr.

Die Fristverkürzung ist bei der Bewertung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Ge-schäftsunterlagen zu berücksichtigen, aufgrund der Zustimmung des Bundesrats am 18. Oktober 2024 für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach diesem Zeitpunkt liegt. 

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Dr. Bernd Kliem

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