Entwurf einer Neufassung des IDW RS BFA 2 (IDW ERS BFA 2 n.F.) veröffentlicht
Neufassung des IDW RS BFA 2 n.F. im Entwurf veröffentlicht.
Der Bankenfachausschuss (BFA) des IDW hat am 15. November den Entwurf einer neuen Fassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten (IDW ERS BFA 2 n.F.) veröffentlicht und eine Frist zur Kommentierung bis 30. April 2025 vorgesehen.
Die Neufassung erfolgte mit Blick auf zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, aktuelle Entwicklungen sowie zur Herstellung der inhaltlichen Konsistenz zu IDW RH HFA 1.1014 (Stand 26.10.2021). Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Änderungen:
- Wertpapierinstitute sind im Anwendungsbereich von IDW RS BFA 2 n.F.
- Es wird klargestellt, dass abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 9 und 10 KWG Emissionszertifikate sowie Kryptowerte nicht unter den Begriff des Finanzinstruments i.S.d. IDW RS BFA 2 n.F. fallen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Definition des Finanzinstruments i.S.d. IDW RS BFA 2 n.F. von der des § 254 S. 2 HGB abweicht.
- Unter der Überschrift "Zuordnung zum Handelsbestand“ wurden sowohl für die Aktivseite als auch die Passivseite die Anforderungen an die Zuordnung zum Handelsbestand geschärft.
- Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 575/2013 institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in das Handelsbuch bei Wegfall der aufsichtsrechtlichen Zuordnungsvoraussetzungen oder Vorliegen eines schlüssigen Grundes durch die Institute geändert werden dürfen.
- Eine erforderliche Anpassung an IDW RH HFA 1.014 wurde in der Weise vorgenommen, dass künftig im Einklang mit Rechnungslegungshinweis eine Umwidmung aus dem Handelsbestand heraus mit dem Buchwert, d.h. dem beizulegenden Zeitwert abzüglich des Risikoabschlags, aus dem letzten Jahresabschluss bzw. mit den Anschaffungskosten des laufenden Jahres vorzunehmen ist. Die ursprünglichen Anschaffungskosten bleiben von der Umwidmung unberührt. Bisher sah IDW RS BFA 2 bei einer Umwidmung den beizulegenden Zeitwert im Umwidmungszeitpunkt als Anschaffungskosten iSd § 255 Abs. 4 S.4 HGB. Buchwerte aus Zwischenabschlüssen im Geschäftsjahr, die auf einen Tag nach dem letzten Jahresabschluss aufgestellt werden, sind für die Umwidmung unbeachtlich.
- Zum Sonderposten gemäß § 340e Abs. 4 HGB wird ausgeführt, dass die Zuführung nur bei Aufstellung des Jahresabschlusses, aber grundsätzlich nicht bei der Aufstellung eines handelsrechtlichen Zwischenabschlusses erfolgen kann. In der Fußnote wird aber darauf hingewiesen, dass für einen Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB, der der Ermittlung von aufsichtsrechtlich anerkannten Zwischenergebnissen dient, die handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss anzuwenden sind; dies ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
- Darüber hinaus wird klargestellt, dass auf eine Zuführung zum Sonderposten verzichtet werden kann, sofern ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr besteht, soweit ein Jahresfehlbetrag nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr bzw. ein Verlustvortrag nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist (§ 340e Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 HGB) und dementsprechend eine Auflösung vorgenommen wird.
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