Form und Format des Ertragsteuerinformationsberichts stehen fest
Durchführungsverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Bestimmte multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne sind für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) zu erstellen und diesen öffentlich zugänglich machen. Wir haben darüber in einem HGB direkt berichtet.
Der EIB ist unter Verwendung eines Musterformblatts in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen (§ 342l HGB). Beides wurde nun von der EU-Kommission festzulegt: am 2. Dezember 2024 wurde die finale Fassung der entsprechenden Durchführungsverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie finden sie hier.
In der finalen Fassung der Verordnung halte ich Folgendes für besonders wichtig:
- Zur EIB-Erstellung verpflichtete inländische oberste Mutterunternehmen müssen den EIB im XHTML-Format erstellen und die Informationen mittels XBRL-Technologie auszeichnen. Dies entspricht der Entwurfsfassung der Verordnung, trotz der zahlreichen Anregungen zum Entwurf, das XML-Format zuzulassen.
- Für zur EIB-Erstellung verpflichtete oberste Mutterunternehmen, die in einem Drittstaat (d. h. außerhalb der EU und des EWR) ansässig sind, und für zur EIB-Erstellung verpflichtete inländische Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen enthält die Verordnung keine Vorgaben hinsichtlich der Form und des Formats, lediglich den Hinweis auf ein maschinenlesbares Format. Auch dies entspricht der Entwurfsfassung der Verordnung.
- Die für die Auszeichnung zu verwendenden Taxonomieelemente wurden im Vergleich zur Entwurfsfassung stärker an die EIB-Pflichtangaben angepasst.
Die Durchführungsverordnung tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft und ist – falls einschlägig – auf EIB für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
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