Erneut Erleichterungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Verspätete Offenlegung bis zum 31. März 2025 sanktionslos
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die nicht kapitalmarktorientiert sind, müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen – dazu zählen der Jahresabschluss und der Lagebericht – spätestens ein Jahr nach dem Ende des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Offenlegung übermitteln. Andernfalls führt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Wie bereits in den Vorjahren hat das Bundesamt für Justiz nun auf seiner Website darauf hingewiesen, dass es gegen Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2023 endet und die ihre Rechnungslegungsunterlagen deshalb bis zum 31. Dezember 2024 zur Offenlegung übermitteln müssen, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Übermittlung einleiten wird. Der Grund dafür sind die anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie. Den Hinweis des Bundesamts finden Sie hier.
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