Aktualisierung des Briefing Papers des DRSC zur Berichterstattung über immaterielle Ressourcen
Aussagen zur künftigen Berichterstattung und Hinweise für das Geschäftsjahr 2024
Mit der Umsetzung der CSRD in nationales Recht in 2025 müssen bestimmte Unternehmen und Konzerne künftig im Lagebericht über diejenigen immateriellen Ressourcen berichten, von denen ihr Geschäftsmodell grundlegend abhängt und die für sie eine Wertschöpfungsquelle darstellen.
Das DRSC beabsichtigt, die neue Berichtspflicht zu konkretisieren und hat dazu im Juli 2024 das Briefing Paper „Berichterstattung über immaterielle Ressourcen“ veröffentlicht, um bereits vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über den Diskussionsstand im DRSC zu informieren. Ich hatte darüber im meinem Blogbeitrag vom 9. Juli informiert. Am 23. Dezember 2024 hat das DRSC das Briefing Paper aktualisiert. Die aktualisierte Fassung finden Sie hier.
Teil 1 der aktualisierten Fassung informiert über den derzeitigen Stand der Diskussion über die künftige Berichtspflicht. Folgende neue Aussagen halte ich für besonders wichtig:
- Berichtspflichtig sind nur solche immateriellen Ressourcen, ohne die das Geschäftsmodell nicht betrieben werden kann (S. 3).
- Als Hilfestellung zur Identifikation der wichtigsten immateriellen Ressourcen wird ein dreistufiger Prozess vorgeschlagen (S. 4).
- Verbale Aussagen und Erläuterungen sind ausreichend, quantitative Informationen also nicht erforderlich (S. 5).
- Zu berichten ist im allgemeinen Teil des Lageberichts (S. 5). Ersetzende Verweise auf den Nachhaltigkeitsbericht sind nicht zulässig (S. 6).
Inländische Unternehmen müssen für das Geschäftsjahr 2024 nach HGB nicht über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten. Dennoch können sich diesbezüglich Auswirkungen aus der nicht fristgerechten CSRD-Umsetzung ergeben, und zwar aufgrund von Befreiungsvoraussetzungen. Der neu aufgenommene Teil 2 des Briefing Papers informiert darüber im Detail. Für besonders relevant halte ich die Fallkonstellation 2 (S. 6-7). Will nämlich ein im EU-Ausland ansässiges Tochterunternehmen eines inländischen Mutterunternehmens Befreiungen – beispielsweise von der eigenen Konzernrechnungslegungspflicht – in Anspruch nehmen, kann es nach dessen lokalem Recht erforderlich sein, dass das Mutterunternehmen in seinem Konzernlagebericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen berichtet. Deshalb kann es sich empfehlen, dass ein inländisches Mutterunternehmen mit im EU-Ausland ansässigen Tochterunternehmen „freiwillig“ über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht berichtet.
Über den Fortgang der Diskussion in 2025 werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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