EU-Taxonomie: Verlängerung der Einspruchsfrist sorgt für Unsicherheit
Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts über Vereinfachungen an der Taxonomieberichterstattung bleibt womöglich länger in der Schwebe.
Das Europäische Parlament hat die Einspruchsfrist (sog. scrutiny period) für den am 4. Juli 2025 durch die Europäische Kommission verabschiedeten delegierten Rechtsakt aus dem Omnibus I-Paket zur Vereinfachung der Taxonomieberichterstattung verlängert. Die scrutiny period läuft damit bis zum 5. Januar 2026. Dies führt zur Unsicherheit darüber, ob die Vereinfachungen noch für das Geschäftsjahr 2025 Anwendung finden können.
Zur Erinnerung (auch an meinen Blogbeitrag vom 8.7.2025): Zum Abbau von Bürokratie und zur Entlastung der europäischen Unternehmen schlägt die Europäische Kommission unter anderem vereinfachte Meldebögen und ein Wesentlichkeitskonzept für die Berichterstattung vor. Für Nicht-Finanzunternehmen sollen zudem einzelne technische Bewertungskriterien angepasst werden, während Finanzunternehmen u.a. eine zweijährige Auszeit von der Taxonomieberichterstattung nehmen können, wenn sie keine taxonomiekonformen Tätigkeiten für sich beanspruchen. Der delegierte Rechtsakt soll ab 1. Januar 2026, d.h. bereits für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 anwendbar sein, verknüpft mit der Option, wahlweise den alten Rechtsstand für Geschäftsjahre anwenden zu dürfen, die zwischen dem 1.Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Vor dem Hintergrund der geplanten möglichen Erstanwendung für das laufende (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr sorgt die Verlängerung der Einspruchsfrist des Europäischen Parlament für Unsicherheit:
Erst wenn sowohl das Parlament als auch der Rat die Einspruchsfrist zu einer Ablehnung des delegierten Rechtsakts nicht nutzen, kann dieser nach Übersetzung in die Amtssprachen der EU im Amtsblatt (Official Journal) veröffentlicht werden, um dann nach 20 Tagen – so sieht es der delegierte Rechtsakt vor – in Kraft zu treten. Erst mit Inkrafttreten des Delegierten Rechtsakts ist davon auszugehen, dass dieser auch im Rahmen der Taxonomieberichterstattung Anwendung finden kann, weshalb die verlängerte Einspruchsfrist grundsätzlich ein Risiko für eine Anwendung für das Geschäftsjahr 2025 birgt.
Die Verlängerung der Einspruchsfrist birgt für Unternehmen Unsicherheiten zur Anwendung der von der Europäischen Kommission vorgesehenen Erleichterungen für das Geschäftsjahr 2025. Das Inkrafttreten der Vereinfachungen hängt davon ab, dass keine Ablehnung durch das Europäische Parlament oder den Rat der EU erfolgt. Durch die Verlängerung besteht zudem noch eine Unsicherheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Entsprechend ist zu hoffen, dass die weiteren Schritte transparent (genug) durchgeführt werden, um Unternehmen schnellstmöglich eine größere Planungssicherheit zu gewähren.
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