Letztmals Corona-bedingte Erleichterungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Verspätete Offenlegung bis Mitte März 2026 sanktionslos
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die nicht kapitalmarktorientiert sind, müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen – dazu zählen der Jahresabschluss und der Lagebericht – spätestens ein Jahr nach dem Ende des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Offenlegung übermitteln. Andernfalls führt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Wie in den Vorjahren hat das Bundesamt für Justiz nun auf seiner Website darauf hingewiesen, dass es gegen Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2024 endet und die ihre Rechnungslegungsunterlagen deshalb bis zum 31. Dezember 2025 zur Offenlegung übermitteln müssen, vor dem Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Übermittlung einleiten wird. Es handelt sich um eine letztmalige Erleichterung aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie. Den Hinweis des Bundesamts für Justiz finden Sie hier.
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