IDW veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften“ (IDW ERS FAB 7 n.F.)
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IDW verabschiedet IDW ERS FAB 7 n.F.: „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften“
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat am 15.07.2026 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften“ (IDW ERS FAB 7 n.F.) verabschiedet und eine Frist zur Kommentierung bis zum 30.09.2026 vorgesehen. Der Entwurf wurde am 30.07.2026 auf der Homepage des IDW veröffentlicht (Link).
Die Änderung gegenüber der bisherigen Fassung betrifft eine inhaltliche Klarstellung der Voraussetzungen unter denen von den Gesellschaftern der Personenhandelsgesellschaft überlassene Mittel im handelsrechtlichen Jahresabschluss als Eigenkapital zu qualifizieren sind (IDW ERS FAB 7 n.F., Tz. 13).
Zum einen wird klargestellt, dass es bei Beträgen, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage überlassen werden und als Kapitalanteil oder (Kapital-)Rücklagen ausgewiesen werden, ausschließlich darauf ankommt, dass diese Beträge als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen, d.h. künftige Verluste mit diesen Mitteln bis zur vollen Höhe zu verrechnen sind.
Mittel, die der Personenhandelsgesellschaft von ihren Gesellschaftern auf einer anderen vertraglichen Grundlage, z.B. als Darlehen, überlassen werden, sind dagegen nur dann als (handelsbilanzielles) Eigenkapital zu qualifizieren, wenn sie bei einer Liquidation erst nach einer Befriedigung aller Gläubiger mit dem sonstigen Eigenkapital zurückzuzahlen sind und im Fall einer Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft nur nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger im Rang des § 39 Abs. 2 InsO geltend gemacht werden können. Der Ausweis solcher Beträge im Jahresabschluss soll, wie als Eigenkapital zu qualifizierendes Genussrechtskapital, in einem Sonderposten im Eigenkapital erfolgen.
Der FAB weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Änderungen nur um Klarstellungen handelt und empfiehlt daher die Anwendung bereits des Entwurfs der neugefassten Verlautbarung (IDW ERS FAB 7 n.F.).
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