IDW veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses“ (IDW ERS FAB 10)

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IDW verabschiedet IDW ERS FAB 10: „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses“

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat am 29.10.2026 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses“ (IDW ERS FAB 10) verabschiedet und eine Frist zur Kommentierung bis zum 31.03.2027 vorgesehen. Der Entwurf wurde am 30.10.2026 auf der Homepage des IDW veröffentlicht.

Die Überarbeitung der derzeit geltenden Stellungnahme IDW RS HFA 10 wurde erforderlich, um die aus dem neu gefassten IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026) resultierenden Änderungen zu berücksichtigen. Der Entwurf sieht gegenüber IDW RS HFA 10 vor allem folgende Änderungen, Klarstellungen und Konkretisierungen vor:

  • Der Folgebewertung unter Haltegesichtspunkten ist entsprechend der Fortentwicklung der Wertkonzepte der plausibilisierte Entscheidungswert zugrunde zu legen. Die dabei zu berücksichtigenden Zukunftserwartungen müssen zum Abschlussstichtag plausibel, d.h. nach spezifischen Plausibilitätsmaßstäben nachvollziehbar und konsistent sein.
  • Bei der Folgebewertung unter Veräußerungsgesichtspunkten ist entsprechend der Fortentwicklung des Wertkonzepts des objektivierten Werts auf die Verhältnisse des Unternehmens und des Markts zum Abschlussstichtag und die darauf aufbauenden plausiblen Erwartungen und Synergien abzustellen. Dabei darf – abgesehen von Zwangsveräußerungslagen – grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Effekte aus dem künftigen wirtschaftlichen Verbund mit dem Erwerber typischerweise mindestens den Verbundeffekten des Beteiligungsunternehmens selbst (und seiner etwaigen Tochterunternehmen) im bisherigen wirtschaftlichen Verbund entsprechen. Allerdings ist auch außerhalb einer Zwangsveräußerungslage zu schauen, ob dem keine Gründe im Einzelfall entgegenstehen. Entsprechend dem Bewertungszweck (u.a. Gläubigerschutz) dürfen aber auch nur maximal die Verbundeffekte aus dem bisherigen wirtschaftlichen Verbund berücksichtigt werden.
  • Die Veräußerungsabsicht seitens des bilanzierenden Unternehmens wird konkretisiert. Eine solche liegt zumindest dann vor, wenn das Organ, das final den Verkauf der Beteiligung zu autorisieren hat, seinen Willen zur Veräußerung durch einen entsprechenden Beschluss oder auf andere nachvollziehbare Weise bis zum Abschlussstichtag dokumentiert hat.
  • Klargestellt wird, unter welchen Umständen der Liquidationswert eines Beteiligungsunternehmens auch für bilanzielle Zwecke als Wertuntergrenze anzusehen ist und dass grundsätzlich sowohl bei der Folgebewertung unter Halte- als auch bei der Folgebewertung unter Veräußerungsgesichtspunkten ein etwaiger Börsenkurs für die Beteiligungsbewertung jeweils nur der Plausibilitätsbeurteilung des als Zukunftserfolgswert ermittelten beizulegenden Werts dient.
    Der FAB empfiehlt die Anwendung des Entwurfs der neugefassten Verlautbarung (IDW ERS FAB 10) bereits für die anstehende Berichtssaison.

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Dr. Bernd Kliem

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