Mehr Zeit für die Umsetzung des BMF-Schreibens zu entgeltlichen Garantiezusagen
Das BMF-Schreiben verschafft den Unternehmen dringend benötigte Zeit bei der Umsetzung der neuen versicherungs- und umsatzsteuerlichen Grundsätze.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Juni 2021 die Umsetzungsfrist der neuen Grundsätze zur versicherungs- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantiezusagen, die im Zusammenhang mit Kauf- oder Werkverträgen gemacht werden, verlängert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2021 (III C 3 – S 7163/19/10001 :001; siehe hierzu unseren Newsflash) sind demnach erst auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn die neuen Grundsätze bereits angewendet werden.
Zudem stellt das BMF klar, dass die Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im KFZ-Bereich und für KFZ-Händler hinausgehen.
Folgerungen für die Praxis
Das BMF-Schreiben verschafft den Unternehmen dringend benötigte Zeit bei der Umsetzung der neuen versicherungs- und umsatzsteuerlichen Grundsätze. Insbesondere mit Blick auf sog. Vollwartungsverträge wäre es aber zudem wünschenswert, weitere Klarstellungen für die Praxis zu erhalten. Denn hier bestehen im Einzelfall häufig Unklarheiten, wie entsprechende Verträge konkret abzugrenzen sind. Darüber hinaus bleibt es abzuwarten, ob tatsächlich noch weitere (materielle) Erleichterungen durch die Finanzverwaltung eingeräumt werden. Diese wären zwar wünschenswert, sollten aber mit Blick auf eine zeitnahe Umsetzung der Grundsätze nicht unterstellt werden.
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