BaFin veröffentlicht Merkblatt zur Berücksichtigung der Kosten und Aufwendungen in der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellung unter Solvency II in der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

In den Vorjahren gab es im Markt immer wieder Diskussionen zur Berücksichtigung der Kosten und Aufwendungen in der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellung unter Solvency II in der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und die BaFin hatte hierzu durchaus Kritik an der Marktpraxis erkennen lassen.

Mittlerweile hat die BaFin am 29. Juli 2022 ihre finale Auffassung in Form des Merkblatts „Berücksichtigung der Kosten und Aufwendungen in der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellung unter Solvency II in der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr“ veröffentlicht. Darin fasst die Aufsichtsbehörde ihre Interpretation und Auslegung der Regelungen zur Herleitung der Annahmen zu den Aufwendungen für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Solvency II zusammen.

Gemäß § 84 VAG i.V.m. Art. 22 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) sind bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Solvabilitätsübersicht sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen sowie die Inflation einschließlich einer Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche zu berücksichtigen. Dabei spezifiziert Art. 31 DVO die zu berücksichtigenden Aufwendungen genauer, demgemäß sind mindestens zu berücksichtigen:

  • Aufwendungen für Verwaltung
  • Aufwendungen für Anlageverwaltung
  • Aufwendungen für Schadensregulierung
  • Aufwendungen für Anschaffungen

Neben diesbezüglichen allgemeinen Grundsätzen greift das BaFin-Merkblatt vier spezifische Themenaspekte auf, die die Projektion der zukünftigen Kostenentwicklung, die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlageverwaltung, die Berücksichtigung von vertraglichen Gestaltungen zur Risikominderung und die Kostenaufteilung zwischen Bestand und Neugeschäft betreffen.

Insbesondere bei den Aufwendungen für die Anlageverwaltung und der Berücksichtigung von vertraglichen Gestaltungen zur Risikominderung, aber auch bei Aufwendungen bei Unternehmen im Run-Off ergeben sich im Vergleich zu Diskussionen in den Vorjahren folgende Konkretisierungen:

  • Unter dem Hintergrund einer branchenweit als heterogen identifizierten Vorgehensweise bzgl. des Umfangs der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anlageverwaltung, einem wachsenden Anteil an Spezialfonds und einer gleichzeitig steigenden Relevanz von Investitionen in illiquide Kapitalanlagen, die häufig als Investmentvermögen über verschiedene Arten und Formen von Vehikeln umgesetzt werden (z.B. Private Debt, Privat Equity, Kreditfonds, Infrastrukturfinanzierungen) sieht die BaFin einen expliziten Regelungsbedarf. Im Merkblatt hat sie ihre Auffassung daher nun explizit dargestellt und zur Harmonisierung der Praxis mit begleitenden Anforderungen – etwa einer schematischen Überleitungsrechnung zur Herleitung der in der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigenden Annahme für die Aufwendungen für die Anlageverwaltung – versehen.
  • Bei der Berücksichtigung von vertraglichen Gestaltungen sieht die Aufsichtsbehörde die Thematik, dass Vorgaben an die Berücksichtigung von Risikominderungstechniken umgangen werden könnten. Dies greift das Merkblatt nun dahingehend auf, dass über etwaige Dienstleistungsverträge keine Risikominderungstechniken in der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden dürfen. Diese sollten vielmehr in der Solvabilitätsübersicht möglichst transparent außerhalb der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.
  • Im Merkblatt wurde weiterhin die Notwendigkeit einer Analyse der unternehmensindividuell erwarteten Entwicklung der Aufwendungen insbesondere auch für Run-Off-Gesellschaften explizit betont. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Berücksichtigung möglicher Handlungen des Managements, durch die einer steigenden Fixkosten-Belastung entgegengewirkt werden kann, den Regelungen des Art. 23 DVO unterliegt.

Das Merkblatt richtet sich an Lebensversicherungsunternehmen und an Erstversicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr anbieten und tritt mit Veröffentlichung in Kraft, somit ist es insbesondere bei der Ermittlung und Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Solvabilitätsübersicht in den Jahresabschlussarbeiten per 31.Dezember 2022 zu berücksichtigen.

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