Priorisierung wichtiger Gesetze und Verordnungen ist das Gebot der Stunde

Was passiert mit den das KAGB ändernden Gesetzesentwürfen?

Diese Frage muss vor dem Hintergrund der sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetze und der aktuellen Lage in Deutschland erlaubt sein.

Zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, welches neben der MiCAR (Verordnung über Märkte in Kryptowerte) und der Geldtransferverordnung auch die Richtlinie und Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) in das KAGB integriert, liegt seit 24. April 2024 eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor. Seither stockt das Gesetzgebungsverfahren. Auch wenn es sich bei den genannten europäischen Regelungen zumeist um Verordnungen handelt, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, bleibt doch die Frage offen, ob ein Nebeneinander alter Regelungen und neuer Regelungen ohne Probleme möglich sein wird.

Die Folgen einer Nichtumsetzung des CSRD-UmsG bis zum 31. Dezember 2024 mögen zwar - im Gegensatz zu den enormen Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung - im Hinblick auf die das KAGB ändernden Regelungen gering ausfallen, doch auch hier bleiben sinnvolle Änderungen, wie z.B. der Verzicht auf den für alle InvKGen verpflichtenden Bilanzeid, und Klarstellungen zur Nichtanwendung der Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf AIF und OGAW (wir berichteten hierüber) erst einmal aus. Kommt das Gesetz in unveränderter Form im neuen Geschäftsjahr bleibt die Frage der erstmaligen Anwendung der Streichung des § 135 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die bisher bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen war. Eine derartige echte Rückwirkung wäre nicht nur rechtlich zu würdigen, sondern auch vor dem Hintergrund fragwürdig, dass es dann – je nach Verkündungstermin des Gesetzes – zu einer unterschiedlichen Handhabung in den Jahresberichten verschiedener InvKGen zum Stichtag 31. Dezember 2023 kommen würde. Eine spätere Verabschiedung und Veröffentlichung würde allerdings auch die Möglichkeit bieten, noch fehlende Änderungen, z.B. in Bezug auf § 353 Abs. 4 KAGB, in den Gesetzentwurf einzufügen (wir berichteten hierüber). Ein nur sehr kleiner Trost vor dem Hintergrund der sich aus einer nicht rechtzeitigen Nichtumsetzung ergebenden Rechtsunsicherheiten und Inkongruenzen.

Neben den vorgenannten Gesetzentwürfen hängen noch zwei weitere Gesetzentwürfe im Gesetzgebungsverfahren:

Beide Gesetzentwürfe enthalten aus Sicht der Asset und Wealth Management Industrie wichtige und zukunftsweisende Änderungen. Zentraler Baustein der das KAGB ändernden Regelungen des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten von Investmentvermögen in erneuerbare Energien-Anlagen und Infrastruktur. Demgegenüber setzt das Fondsmarktstärkungsgesetz u.a. die AIFMD II in deutsches Recht um, ergänzt um weitere Änderungen, wie z.B. die Erweiterungen der Fondspalette um das geschlossene Publikums-Sondervermögen. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Umsetzung der AIFMD II bis zum 16. April 2026 abzuschließen.  

Während die beiden zuerst genannten Gesetze im Prozess schon sehr weit fortgeschritten sind und wichtige und zeitkritische EU-Richtlinien und Verordnungen in die deutsche Gesetzgebungslandschaft integrieren, dienen die beiden letztgenannten Gesetzentwürfe insb. dazu, den Fondsmarkt weiterzuentwickeln. Hier sollte – da die Gesetzentwürfe auch noch an der ein oder anderen Stelle Korrekturbedarf haben – möglicherweise Genauigkeit vor Schnelligkeit gehen. Priorisierung der Gesetze ist also das Gebot der Stunde.

Wohl wieder in weite Ferne rücken wird jedoch die Aktualisierung und Anpassung der KARBV und der KAPrüfbV an den aktuellen Stand des KAGBs. Bald geht es ins achte Jahr nach Veröffentlichung der geplanten Änderungen (Konsultation 7/2017). Die damals vorgeschlagenen Ergänzungen waren wichtig, aber noch wichtiger wäre inzwischen die Berücksichtigung der diversen Änderungen im KAGB seither.  

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und unterliegen einer sicherlich dynamischen Entwicklung in den nächsten Wochen; die Autorin gibt ihre persönliche Meinung wieder.

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