Vereinfachte Inhaberkontrollverfahren und Personenanzeigen: Ein Schritt in Richtung effizienter Finanzaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der auf die Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmten Personenanzeigen abzielt.
Inhaberkontrollverfahren dauern grundsätzlich 60 und im Ausnahmefall bis zu 90 Arbeitstage. Allerdings beginnt diese Frist erst mit dem Datum des Schreibens, in dem die Bundesanstalt die Vollständigkeit der Anzeige gegenüber dem Anzeigepflichtigen bestätigt, was in der Praxis zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen. Hieran wird auch der vorliegende Entwurf nichts ändern. Jedoch sollen dadurch einige bürokratischen Hürden abgebaut werden, die unter Verhältnismäßigkeitserwägungen und mit Blick auf den damit verbundenen Aufwand „nicht zwingend erforderlich erscheinen“. Dies geschieht im Einklang mit europäischen Richtlinien und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei.
Eine wesentliche Erleichterung bietet dabei die elektronische Einreichung von Anzeigen und Unterlagen. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank sollen herzu noch Informationen über die elektronischen Einreichungswege bereitstellen.
Der Entwurf sieht ebenfalls vor, dass folgende Einreichungs- (nicht aber die Anzeige-) erfordernisse wegfallen:
- Einreichung von Gewerbezentralregisterauszügen bei mehr als 10-jähriger Abwesenheit aus Deutschland;
- Einreichung von aktuellen Unterlagen, die der Aufsicht bereits vorliegen;
- Einreichung von Unterlagen durch konzernangehörige Unternehmen, die nur eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen halten;
- Einreichung von Unterlagen bei Inhaberkontrollverfahren zu Leasing-/Factoring-Instituten in Abwicklung;
- Einreichung von Zuverlässigkeitsunterlagen neuer Geschäftsführer am Zielunternehmen beteiligter Zwischengesellschaften und beteiligter Konzernspitzen.
Darüber hinaus sieht der Entwurf folgende Neuerungen bei Personenanzeigen vor:
- Die Anforderung einer eigenhändigen Unterschrift auf Lebensläufen im Rahmen von Personenanzeigen entfällt;
- Ausländische Nachweise können über dem Führungszeugnis gleichwertige Dokumente geführt werden;
- Falls im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat keine gleichwertigen Führungszeugnisse ausgestellt werden, müssen die Ersatzunterlagen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Die Erleichterungen ermöglichen eine frühzeitigere Erzielung der Vollständigkeit der Anzeige bzw. des Beginns des Beurteilungszeitraums und erhöhen damit die Chance, das Verfahren insgesamt schneller abzuwickeln.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Flexibilisierung der Anforderungen für. Auf die Einreichung bestimmter Unterlagen wird grundsätzlich verzichtet, jedoch müssen sie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde dennoch eingereicht werden. Andere Unterlagen müssen grundsätzlich eingereicht werden. Jedoch kann die Aufsichtsbehörde darauf im Einzelfall verzichten. Insgesamt erhofft man sich dadurch eine erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands.
Die Verordnung soll umgehend nach Verkündung in Kraft treten, um die vorgesehenen Entlastungen für Anzeigepflichtige und Inhaber bedeutender Beteiligungen schnellstmöglich zu realisieren. Bis zum 5. Juni 2025 besteht noch die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder per E-Mail bei der BaFin einzureichen.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die Vorteile der Vereinfachungen voll ausschöpfen zu können. Wir stehen Ihnen bei der Umsetzung und Anpassung Ihrer internen Prozesse gerne beratend zur Seite.
Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote. |
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