Krypto-Assets unter der Säule 1: EBA veröffentlicht finalen RTS zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets

Der vorliegende finale RTS hat das Ziel, ein praxisorientiertes und proportionales Regelwerk zu schaffen, das mit internationalen Vorgaben übereinstimmt und während der Übergangsphase doppelte Belastungen sowie übermäßigen Konservatismus vermeidet.

Hintergrund und Entwicklung

Mit der Einführung der CRR3 setzt die EU einen einheitlichen Rahmen für die Regulierung von Krypto-Assets unter Säule I. Während zentrale Inhalte der Regelungen bereits seit Juli 2024 greifen, sind viele Details – etwa zu Melde- und Offenlegungspflichten – noch in Ausarbeitung. Für die meisten Institute hat dies bislang wenig praktische Auswirkungen, da Kryptoaktivitäten meist auf tokenisierte traditionelle Vermögenswerte beschränkt sind, die analog zu klassischen Anlagen behandelt werden.

Mit dem endgültigen RTS zu Art. 501d CRR vom 5. August 2025 legt die EBA fest, wie Banken während der Übergangsphase die Eigenmittelanforderungen für Krypto-Assets berechnen sollen. Dabei berücksichtigt sie europäische Vorschriften wie MiCAR sowie internationale Standards des BCBS und ebnet so den Weg für die nächste Regulierungsstufe. 

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Signifikante Änderungen an den Regelungen nach Abschluss der Konsultationsphase

Der vorliegende finale RTS hat das Ziel, ein praxisorientiertes und proportionales Regelwerk zu schaffen, das mit internationalen Vorgaben übereinstimmt und während der Übergangsphase doppelte Belastungen sowie übermäßigen Konservatismus vermeidet. 

Nachfolgend erfolgt ein Vergleich des finalen RTS mit der vorherigen Fassung vom Januar sowie eine Darstellung der wesentlichen Änderungen.

 

Januar 2025

(Draft RTS)

August 2025

(Final RTS)

Prudent Valuation (PruVal) Enthalten Entfernt für Übergangszeit
CCR-Ansatz Alternative A oder B Alternative B (Kontrahenten-RW)
Emittentenausfallrisiko Explizites Add-On gefordert Add-On entfernt (250% RW reicht aus)
Einstufung als liquid/illiquid Vorgeschlagen Präzisiert und bestätigt
Interne Modelle (Marktrisiko) Eingeschränkt Unverändert, Bezug auf FRTB-Umsetzung ergänzt
1%-Exposure-Limit Vorgeschlagen, weniger detailliert Präzisiert, Basel-konform, kein Netting
  • Prudent Valuation (PruVal) – Vorsichtige Bewertung
    • Januar 2025:
      • Vorgeschlagen, alle zum Fair Value bewerteten Krypto-Assets in die Prudent Valuation-Regeln (Art. 105 CRR) einzubeziehen, auch wenn diese Krypto-Assets keine Finanzinstrumente oder Rohstoffe sind.
    • August 2025:
      • Wesentliche Änderung: Die Pflicht zur vorsichtigen Bewertung von solchen Krypto-Assets wurde entfernt.
      • Begründung: Stakeholder sahen Doppelbelastung (hohe Kapitalanforderungen plus Bewertungsabschläge), unverhältnismäßig bei geringer Relevanz, und forderten, dies in einer separaten RTS zu regeln.
  • Counterparty Credit Risk (CCR) – Kontrahentenrisiko
    • Januar 2025:
      • Zwei Alternativen:
        • A: Einheitliches RW von 250% für CCR-Exposures.
        • B: Standard CCR-Ansatz, d.h. Risiko-Gewichtung des Kontrahenten. 
    • August 2025:
      • Wesentliche Änderung: Wahl der Alternative B (Standard-CCR-Ansatz) 
      • Begründung: spiegelt wirtschaftliche Substanz der Engagements besser wider, ist konsistenter, einfacher umzusetzen und vermeidet übermäßige Kapitalanforderungen.
  • Emittentenausfallrisiko bei ARTs
    • Januar 2025:
      • Vorgeschlagen, das Ausfallrisiko des Emittenten von Asset-Referenced Tokens (ARTs) explizit zu berücksichtigen, zusätzlich zum 250%-RW 
    • August 2025:
      • Wesentliche Änderung: Der explizite zusätzliche Kapitalaufschlag für das Emittentenausfallrisiko wurde entfernt
      • Begründung: 250% RW gilt als ausreichend konservativ
  • Unterscheidung zwischen liquiden und illiquiden Krypto-Assets
    • Beide Versionen:
      • Einführung einer Unterscheidung zwischen „liquiden“ (bestimmte Marktkapitalisierung und Handelsvolumen) und „illiquiden“ Krypto-Assets mit unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Behandlungen.
      • Im finalen RTS bestätigt und präzisiert
  • Marktrisiko und interne Modelle
    • Januar 2025:
      • Einschränkung der Nutzung interner Modelle für das Marktrisiko bei Krypto-Assets während der Übergangszeit, Standardansatz vorgeschrieben
    • August 2025:
      • Keine wesentliche Änderung: Einschränkung bleibt, mittelfristig können interne Modelle geprüft werden, sobald FRTB vollständig umgesetzt ist 
  • Berechnung der 1%-Exposure-Grenze
    • Januar 2025:
      • Methodik für die Aggregation von Long- und Short-Positionen für die 1%-Tier-1-Grenze vorgeschlagen, Stakeholder forderten mehr Klarheit
    • August 2025:
      • Klarstellung: Aggregationsmethode wurde präzisiert und an den Basel-Standard angepasst (höherer Wert von Long- oder Short-Exposure pro Krypto-Asset, kein partielles Netting)

Herausforderung: Umsetzung

Mit der Finalisierung des RTS setzt die EBA einen entscheidenden Meilenstein auf dem Weg zu einem einheitlichen und verlässlichen regulatorischen Rahmen für Krypto-Assets in der EU. Die nun vorliegenden Übergangsregelungen schaffen die nötige Klarheit für Institute und Marktteilnehmer und unterstützen eine konsistente Anwendung der Vorgaben im Kontext der CRR und MiCAR.

Die finale Fassung des RTS verdeutlicht, wie umfassend technische, rechtliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen ineinandergreifen. Gerade in der Praxis erfordert die Implementierung eine enge Abstimmung zwischen Governance, Risikomanagement, IT und Recht, um sowohl regulatorische Anforderungen zu erfüllen als auch Innovationspotenziale optimal zu nutzen.

Sie möchten wissen, welche konkreten Auswirkungen die finalen RTS auf Ihr Haus haben oder wünschen sich Unterstützung bei der Umsetzung? Unser interdisziplinäres Beratungsteam steht Ihnen mit Expertise in Governance, Risk, Compliance, Legal und IT zur Verfügung – sprechen Sie uns gerne an!

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