Kommission nimmt FRTB-Rechtsakt ohne wesentliche Anpassungen an und veröffentlicht Q&A zu Auslegungsfragen

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Der nächste Schritt im straffen Zeitplan zur Einführung des FRTB-Regelwerks in der EU ist gesetzt.

Am 4. Juni 2026 veröffentlichte die EU-Kommission den von ihr angenommenen Text des FRTB-Rechtsakts. Der Text entspricht in allen wesentlichen Belangen dem veröffentlichten Entwurf vom 21. April 2026. Bemerkenswertes ergibt sich zur Klarstellung einzelner Auslegungsfragen aus den zusätzlich veröffentlichten Q&A: Die FRTB-Handelsbuchabgrenzung soll nicht bereits zum 1. Januar 2027 verpflichtend in Kraft treten, stattdessen soll während der dreijährigen Übergangsperiode generell noch die Handelsbuchabgrenzung i.d.F. CRR2 (Basel 2.5) anwendbar sein. Erweiterte Melde- und Offenlegungspflichten bei der Nutzung des bankspezifischen Multiplikators bleiben bestehen. Das Europäische Parlament und der Rat haben nun grundsätzlich drei Monate Zeit, den Rechtsakt zu überprüfen.

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Feedback zu den zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen und Multiplikator weitestgehend positiv – drei Problembereiche stechen hervor

Der Veröffentlichung des Entwurfs war eine knapp vierwöchige Feedbackperiode gefolgt. Fristgerecht gingen 20 Stellungnahmen ein. Während die Pläne der Kommission mit dem Ziel der Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Bereich der MKR-Eigenmittelanforderungen grundsätzlich begrüßt wurden, ließen sich aus den Rückmeldungen insbesondre drei Problembereiche entnehmen: 

  • Bankbuch-/Handelsbuchabgrenzung für die Berechnung des bankspezifischen Multiplikators und der MKR-Eigenmittelanforderungen: Die Regelungen des Rechtsakts ließen die Auslegung zu, dass ab 1. Januar 2027 die FRTB-Handelsbuchabgrenzung für die Berechnung der MKR-Eigenmittelanforderung anzuwenden ist, während für die Berechnung des bankspezifischen Multiplikators die Handelsbuchabgrenzung nach CRR2 (Basel 2.5) zur Anwendung kommt. Ein „dual-boundary regime“ wurde als operative Hürde kritisiert, welche dem Ziel der Gewährung temporärer Entlastungsmaßnahmen entgegensteht und überdies – wenn überhaupt umsetzbar – kostenintensiv und fehleranfällig wäre. Angeregt wurde eine Klarstellung dahingehend, dass die in der Praxis eingespielte CRR2-Handelsbuchabgrenzung auch während der Übergangsperiode für die Berechnung der MKR-Eigenmittelanforderungen anwendbar bleibt. 
  • „Doppelte“ Melde- und Offenlegungspflichten: Für Institute, die den bankspezifischen Multiplikator nutzen, sieht der Rechtsakt für die Übergangsperiode vor, dass sowohl die MKR-Eigenmittelanforderungen nach FRTB-Ansätzen, als auch nach CRR2-Ansätzen anhand der einschlägigen Templates gemeldet und offengelegt werden müssen. Auch diese Verpflichtung würde dem Entlastungsgedanken entgegenstehen, Redundanzen fördern und durch die Offenlegung zweier unterschiedlicher Eigenmittelanforderungen potentiell irreführend für die Adressaten der Offenlegung wirken. Für die Übergangsfrist wurde entsprechend eine multiplikatorbezogene, verschlankte Lösung für Meldungen und Offenlegung angeregt.
  • Implikationen des bankspezifischen Multiplikators für den Output Floor: Der Rechtsakt nahm nicht ausdrücklich dazu Stellung, ob der bankspezifische Multiplikator nur auf die „unfloored“-MKR-Eigenmittelanforderungen (U-TREA) oder auch auf die für die Bestimmung des Output Floor relevanten MKR-Eigenmittelanforderungen (S-TREA) anwendbar ist. Um Kapitalneutralität gegenüber dem FRTB-Regelwerk zu erreichen, müsste der Multiplikator jedoch sowohl U-TREA als auch S-TREA reduzieren. Andernfalls würde dort, wo der Output Floor die MKR-Eigenmittelanforderungen deckelt, der FRTB-bedingte Anstieg des S-TREA unmittelbar in die Gesamt-RWA durchschlagen und den Zweck des Multiplikators aushebeln – dieser Effekt würde sich über die Anhebung des Output Floors über die nächsten Jahre auf 72,5% dann regelmäßig verschärfen. Angeregt wurde eine Klarstellung, dass der bankspezifische Multiplikator sowohl auf U-TREA, als auch S-TREA Anwendung findet und die Institute den Multiplikator unter Berücksichtigung des Output Floor und seiner Einführungsphase zu kalibrieren haben, sodass die Gesamt-Eigenmittelanforderungen nach Anwendung des Output Floor dem Niveau vor FRTB entsprechen und damit eine tatsächliche Kapitalneutralität gewährleistet ist.

Q&A der Kommission bringen Klarheit zu den Plänen für die Handelsbuchabgrenzung und Output Floor – keine Abmilderung der Melde- und Offenlegungsverpflichtungen bei Anwendung des bankspezifischen Multiplikators

Begleitend veröffentlichte die Kommission Q&A zu „technischen Implikationen“ des angenommenen Rechtsakts. Bezogen auf die Einwände zu doppelten Melde- und Offenlegungspflichten für Institute, die den bankspezifischen Multiplikator verwenden, wird klargestellt, dass sowohl die FRTB-spezifischen Melde- und Offenlegungspflichten als auch jene nach der Fassung der CRR zum 8. Juli 2024 („vor FRTB“) erfüllt werden müssen. Dahingehend sind also keine Erleichterungen der Vorgaben zu erwarten.

Klarstellungen, die die Wirkung der Entlastungsmaßnahmen unterstreichen, betreffen aber die Handelsbuchabgrenzung und die Berechnung des Output Floors im Übergangszeitraum:

  • Handelsbuchabgrenzung nach CRR2 (Basel 2.5) für den Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2029: Institute, die den bankspezifischen Multiplikator anwenden dürfen, sollen für die Berechnung von U-TREA, S-TREA und zur Kalibrierung des bankspezifischen Multiplikators eine einheitliche Handelsbuchabgrenzung nutzen dürfen (kein verpflichtendes „dual-boundary regime“). Zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen soll diese Vorgehensweise während der Übergangsperiode auch Instituten offenstehen, die den bankspezifischen Multiplikator nicht nutzen bzw. nicht zur Nutzung berechtigt sind. Die Kommission lädt die EBA dazu ein, entsprechende begleitende Klarstellungsmaßnahmen zu treffen.
  • Berücksichtigung nachteiliger Effekte aus dem Output Floor beim bankspezifischen Multiplikator: Bei der Kalibrierung des bankspezifischen Multiplikators sind auch die potenziellen negativen Effekte aus der Anwendung und der schrittweisen Erhöhung (“Phase-in”) des Output Floor zu berücksichtigen. Im Ergebnis müssen die so berechneten Eigenmittelanforderungen den Anforderungen entsprechen, die sich nach den Ansätzen „vor FRTB“ ergeben hätten. 

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Sofern seitens des Europäischen Parlaments und des Rates keine Einwendungen gegen den Rechtsakt erhoben werden, ist weiterhin von einem Inkrafttreten des Rechtsakts zum 1. Januar 2027 auszugehen. Gegebenenfalls wird sich auch die EBA zu weiteren Klarstellungen für die aufsichtlichen Implikationen der Handelsbuchabgrenzung (z.B. Verlängerung der Anwendbarkeit des No-Action-Letters auf die Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2029) äußern. 
Impact-Analysen, Entscheidungen zu Ansätzen zur Ermittlung von MKR-Eigenmittelanforderungen und der regulatorischen Architektur in Hinblick auf das FRTB-Rahmenwerk sollten auf Basis des angenommenen Rechtsakts und in Hinblick auf die nach wie vor kurze Zeit bis zum Inkrafttreten erneut evaluiert werden. Insbesondere die Beibehaltung der ausgeweiteten Melde- und Offenlegungspflichten bei Anwendung des bankspezifischen Multiplikators ist dabei zu beachten. 

Sie haben hierzu Fragen? Sprechen Sie uns einfach an. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Implikationen der aktuellen Entwicklungen für Ihr Institut einzuordnen. 

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Martin Neisen

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