EBA Simplification Package: ESG‑Risiken im Meldewesen verankert - Neues EBA‑Modul für alle Institute
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Modul 7: ESG-Reporting
Im letzten Beitrag unserer Blogreihe standen die geplanten Änderungen im COREP‑Modul zu den Eigenmittelanforderungen im Mittelpunkt. Heute wenden wir uns einem weiteren Kernelement der CRR3‑Umsetzung zu: dem neuen Modul zum ESG‑Reporting im aufsichtsrechtlichen Meldewesen gem. Artikel 430 Abs. 1 Buchstabe h) CRR.
1. Einordnung: Warum ein eigenes ESG‑Reporting?
Mit der CRR3 werden auch ESG‑Risiken fest im aufsichtsrechtlichen Rahmenwerk verankert. Damit werden Institute verpflichtet, Umwelt‑, Klima‑ und sonstige ESG‑Risiken systematisch zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen. Folgerichtig erhält die EBA den Auftrag, ein harmonisiertes ESG‑Meldewesen zu entwickeln, das den Aufsehern eine einheitliche, vergleichbare Datengrundlage liefert und zugleich eng mit den bestehenden Säule 3 Offenlegungsinformationen verzahnt ist.
Das neue Modul verfolgt dabei mehrere Ziele:
- Aufbau eines konsistenten Datenhaushalts für die Überwachung von Klima‑, Transitions‑ und physischen Risiken sowie weiteren Umweltrisiken.
- Starke Ausrichtung an den Säule 3 ESG‑Tabellen und der CSRD/ESRS‑Logik, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden und die operative Umsetzung zu erleichtern.
- Vereinfachung und Proportionalität: weniger Templates als in der bisherigen Ad‑hoc ESG‑Datenerhebung für große kapitalmarktorientierte Institute, klare Staffelung nach Institutstyp sowie Materialitätsschwellen, insbesondere bei Länderaufschlüsselungen.
Die bisherige Ad‑hoc Erhebung großer kapitalmarktorientierter Institute auf Basis der ESG‑Offenlegungstemplates wird damit in ein dauerhaftes, vereinheitlichtes Meldewesen überführt; bestimmte bisher abgefragte Informationen (z. B. Taxonomie‑Alignment, BTAR, „Top 20 Emittenten“) entfallen zugunsten fokussierter, aufsichtsspezifischer Meldebögen.
2. Aufbau des ESG‑Reporting‑Moduls
Das Modul gliedert sich in mehrere Templates, die, je nach Institutsgröße und –kategorie, in unterschiedlichem Umfang sowie Frequenz zu melden sind.
2.1 Proportionalität: Drei Reportingebenen je nach Institutsgröße
Die EBA hat in diesem Modul analog anderen Meldeanforderungen einen proportionalen Ansatz hinsichtlich des Meldeumfangs nach der Einstufung des Instituts implementiert sowie entsprechende Wesentlichkeitsschwellen auf Meldebogenebene.
- Große Institute (kapitalmarkorientiert und nicht-kapitalmarktorientiert) melden ein umfassendes Set von sieben Meldebögen, weitgehend deckungsgleich mit denen der Offenlegung, ergänzt um spezifische Meldebögen wie D 04.00 zu Konzentrationsrisiken und D 11.00 zu Umweltrisiken jenseits des Klimas.
- Andere kapitalmarktorientierte Institute und große Tochterinstitute nutzen ein vereinfachtes Set von sechs Meldebögen, u. a. mit einem reduzierten Meldebogen für physischen Risiken D 05.01.
- SNCIs und andere nicht kapitalmarktorientierte Institute berichten ein stark komprimiertes Meldebogen D 01.01, das zentrale Informationen zu Transitions‑ und physischen Risiken bündelt.
Materialitätsschwellen, insbesondere bei geografischen Aufschlüsselungen, sollen sicherstellen, dass nur wesentliche Länder separat ausgewiesen werden müssen; weniger signifikante Länder werden gebündelt. Institute mit überwiegend inländischem Geschäft erhalten vereinfachte Anforderungen.
2.2 Zentrale Inhalte der Templates
Der neue ESG‑Reportingmodul der EBA basiert inhaltlich auf den ESG‑Offenlegungstabellen, erweitert diese aber punktuell um aufsichtsspezifische Daten und Proportionalitätsmechanismen. Für eine detaillierte Beschreibung der Reportinganforderungen pro Meldebogen sowie die wesentlichen Änderungen der Tabellen ggü. der Offenlegung verweisen wir Sie auf unseren detaillierten Blogbeitrag vom 15. April 2026 (“ESG reporting becomes regulatory reality: EBA embeds sustainability data into supervisory reporting”).
3. Implikationen für Institute
3.1 Große, komplexe Institute
Für große Institute, insbesondere mit Teilnahme an EBA‑Stresstests, bringt das ESG‑Modul substanzielle fachliche und operative Anforderungen:
- Zusammenführung und Qualitätssicherung von Klima‑, Umwelt‑, Finanz‑ und Risikodaten inkl. außerbilanziellen Positionen über verschiedene Datenhaushalte und Systeme hinweg.
- Integration von ESG‑Kennzahlen in die Stresstest‑Datenhaushalte z. B. über D 01.00 und D 05.00 und Synchronisation mit FINREP, Stresstest und Offenlegung.
- Aufbau von Prozessen zur sektoralen NACE‑Aufgliederung, Emissions‑ und Energieeffizienzdatenerhebung inkl. Proxy‑Methoden sowie zur geobasierten Zuordnung physischer Risiken.
- Einrichtung eines Monitorings für Umwelt‑Konzentrationsrisiken auf Obligor‑Ebene (D 04.00) und naturbezogene Risiken (D 11.00) im Einklang mit ESG‑Risikostrategie und ‑Governance.
Gleichzeitig verspricht die Überführung der bisherigen Ad‑hoc Erhebungen in ein einheitliches ITS‑Reporting mehr Planungssicherheit und einen Abbau paralleler nationaler Datenanforderungen.
3.2 Andere, kapitalmarktorientierte Institute und große Tochterinstitute
Für andere, kapitalmarktorientierte Institute sowie große Tochterinstitute bringt das ESG‑Modul substanzielle fachliche und operative Anforderungen, welche sich den Anforderungen für Große Institute ähnlich sind, jedoch an geeigneten Stellen durch das Proportionalitätsprinzip weniger umfangreich ausfallen.
Nichtsdestotrotz stehen diese den gleichen Herausforderungen wie die großen Institute hinsichtlich der Datenaggregation und Kombination von ESG-Daten mit bspw. FINREP-Daten gegenüber.
3.3 Andere, nicht-kapitalmarktorientierte Institute und SNCIs
Für SNCIs und Andere, nicht-kapitalmarktorientierter Institute ist das ESG‑Reporting bewusst verschlankt:
- Ein einziger, jährlicher Meldebogen bündelt wesentliche Informationen zu Transitions‑ und physischen Risiken, mit reduzierter geographischer und sektoralen Detailtiefe.
- Der Fokus liegt auf einem proportionalen Mindestdatenset, dass sowohl die aufsichtsrechtliche Risikoanalyse als auch die perspektivische Integration von ESG‑Aspekten in Strategie, Risikosteuerung und Kreditprozesse unterstützt, ohne die Ressourcen kleinerer Institute zu überfordern.
Trotz der Vereinfachung bleibt der Handlungsdruck: ESG‑Daten müssen nachhaltig in bestehende Meldewesen‑, Risikomanagement‑ und Offenlegungsprozesse eingebettet werden. Die Templates machen deutlich, dass ESG künftig kein „Add‑On“, sondern ein integraler Bestandteil des aufsichtlichen Blicks auf das Geschäftsmodell ist.
Im nächsten Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema der Integration der Offenlegung von SNCIs in den Pillar 3 DataHub der EBA. Bleiben Sie dran!
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