EBA Simplification Package: Die EBA konkretisiert den Weg zum Pillar 3 DataHub

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Modul 8: Zentrale Säule 3-Offenlegung für SNCIs

In unserer Blogreihe haben wir uns dem neuen ESG Reportingmodul gewidmet. Heute nehmen wir einen Bereich in den Blick, der viele Häuser operativ unmittelbar betreffen wird – insbesondere kleinere, nicht-komplexe Häuser: den EBA Vorschlag zur Einbindung von Small and Non Complex Institutions (SNCIs) in den Pillar 3 DataHub und die dafür nötigen Anpassungen im aufsichtsrechtlichen Meldewesen (Module 8). Hierzu hat die EBA nach der Veröffentlichung des Simplification Packages (EBA/CP/2026/07, Modul 8) auch ein Diskussionspapier (EBA/DP/2026/02) veröffentlicht, welches neben den Anpassungen im Meldewesen auch einen möglichen Zeitplan der Offenlegungsberichte in den kommenden Jahren skizziert.

1. Einordnung: Warum ein eigenes Modul für SNCIs im Rahmen des Simplification Package?

Mit der CRR3 wurde die EBA verpflichtet, eine zentrale „Pillar 3 Data Hub“ Plattform (P3DH) aufzubauen, über die die Offenlegungsinformationen der Institute in standardisierter Form den Adressaten bereitgestellt werden. Für Große und Andere Institute ist der Prozess bereits geregelt: Sie erstellen ihre Offenlegungsberichte selbst und laden diese elektronisch bei der EBA in Form von xbrl- und PDF-Dateien hoch, welche im Anschluss im P3DH veröffentlicht werden. Für SNCIs wählt der Gesetzgeber bewusst einen anderen, stärkeren proportionalen Ansatz: Die EBA soll selbst die Säule 3 Informationen aus den ohnehin vorhandenen Meldeinformationen (v. a. COREP/FINREP) ableiten und veröffentlichen.

Die Idee dahinter ist klar: Kleinere, weniger komplexe Institute sollen von doppelten Arbeiten entlastet werden. Sie müssen die relevanten Kennzahlen zwar weiterhin fachlich ermitteln, aber nicht mehr eigene Veröffentlichungskanäle (Website, PDFs, Layout, technische Formate) pflegen, sondern überlassen die standardisierte Aufbereitung und Publikation der EBA. Zugleich steigt die Vergleichbarkeit der Daten, weil alle Offenlegungsinformationen an einer Stelle und nach einheitlicher Struktur im P3DH zugänglich sind.

Proportionalität ist dabei der zentrale Leitgedanke: SNCIs unterliegen bereits heute einem reduzierten Satz an Säule 3 Pflichten. Das Modul 8 im EBA-Paket knüpft daran an und stellt sich zwei Fragen: Reichen die bisher gemeldeten Daten, um diese Offenlegungsanforderungen zentral zu ermitteln? Und falls nicht: Welche zusätzlichen Datenpunkte sind wirklich notwendig, um die EBA in die Lage zu versetzen, die Säule 3 Berichte für SNCIs zu generieren – ohne das Meldewesen unnötig zu erweitern?

2. Was ändert sich konkret?

Ausgangspunkt des Konsultationspapiers ist ein systematischer Abgleich zwischen allen Säule 3 Tabellen, die für SNCIs gelten, und den verfügbaren Daten im aufsichtsrechtlichen Meldewesen. Die EBA stützt sich dafür auf das seit CRR2 etablierte Mapping Tool zwischen Offenlegung und Meldewesen sowie auf das Signposting Tool, das aufzeigt, welche Offenlegungsanforderungen für welchen Institutstyp gelten.

Für nicht börsennotierte SNCIs gilt: Sie unterliegen ausschließlich quantitativen Säule 3-Pflichten, im Wesentlichen EU KM1 (Schlüsselparametern) und perspektivisch ESG Tabellen. Hier zeigt der Mapping Abgleich, dass die erforderlichen Daten bereits vollständig aus dem bestehenden Meldewesen ableitbar sind bzw. Ableitbar werden mit dem ESG-Reporting für SNCIs. Zusätzliche Felder sind daher nicht nötig. Einzig eine Option für eine begleitende narrative Erläuterung zu EU KM1 soll in der DPM Struktur ergänzt werden, damit Institute auf Wunsch kurze Kommentare zur Entwicklung ihrer Kennzahlen hinterlegen können. 

Komplexer ist die Situation bei den kapitalmarktorientierten SNCIs, die zusätzlich zur Tabelle KM1 u. a. ausgewählte Kreditrisiko  und NPL Tabellen (CR1, CQ1, CQ3, CQ7), Vergütungstabellen (REM1 bis REM4), OV1 (Overview of total risk exposure amount), CVA Informationen und qualitative Tabellen zu Risikomanagement, ICAAP, Markt  und operationellen Risiken offenlegen müssen. Die EBA kommt hier im Detail zu unterschiedlichen Ergebnissen:

  • Beim zentralen Risikokennzahlentabelle EU OV1 fehlen im Reporting aktuell nur sehr wenige Datenpunkte, die sich zudem nur mit komplexen Ableitungsformeln aus COREP rekonstruieren ließen. Um Fehlerquellen zu minimieren, schlägt die EBA vor, zwei zusätzliche, direkt zu meldende Felder in COREP (C 04.00 – Memorandum Items) aufzunehmen. Diese sollen für alle Institute gelten, die OV1 offenlegen, also nicht nur für SNCIs. Auf einen separaten Vorjahresvergleich (T 1) wird im ersten Jahr verzichtet; die Vergleichswerte ergeben sich dann sukzessive aus späteren Meldungen. 
  • Bei EU CR1 stellt die EBA fest, dass nur ein einzelner Datenpunkt nicht durch FINREP abgedeckt ist. Da es sich um eine wenig aussagekräftige Information handelt (Write Offs auf Zentralbankguthaben und Sichteinlagen), soll dieser Datenpunkt im Rahmen der zentralen Berechnung schlicht unberücksichtigt bleiben, ohne dass hierfür neue Meldefelder eingeführt werden. 
  • Für die Kreditqualitätstabellen EU CR1, EU CQ1, EU CQ3 und EU CQ7 stellt sich ein anderes Problem: FINREP wird in der Regel auf konsolidierter Basis gemeldet. Ein kleiner Teil der börsennotierten SNCIs sind jedoch Einzelinstitute ohne Untergruppe. Für diese Häuser fehlen bislang entsprechende Einzelmeldungen, um die Säule 3 NPL Tabellen für das Einzelinstitut zu befüllen. Die EBA schlägt daher vor, ein eigenes kleines FINREP Modul für SNCIs zu schaffen, in dem EU CR1, CQ1, CQ3 und CQ7 auf Solo Basis zu melden sind. Betroffen wären nur rund 1 % der SNCIs (ca. 20 Institute in der EU). 
  • Bei den Vergütungsinformationen (REM1 bis REM4) zeigt sich, dass derzeit weniger als die Hälfte der kapitalmarktorientierten SNCIs entsprechende Daten melden. Um die künftige zentrale Veröffentlichung zu ermöglichen und Doppelarbeit zu vermeiden, soll ein eigener Meldeblock für Vergütungsinformationen in das SNCI Modul des aufsichtsrechtlichen Meldewesens eingebunden werden. Im Gegenzug würden diese Institute die entsprechenden Angaben nicht mehr nach einem separaten Prozess einreichen müssen. 

In Summe sind die im Konsultationspapier dargestellten zusätzlichen Datenpunkte überschaubar: Für alle Institute, die OV1 offenlegen (also auch außerhalb der SNCIs), kommen lediglich zwei neue Felder hinzu. Für die kapitalmarktorientierten SNCIs im engeren Sinn rechnet die EBA im Vergütungsbereich mit einigen Hundert neuen Datenpunkten pro Jahr, allerdings für eine sehr kleine Zahl von Häusern. Im Gegenzug entfällt für diese Institute die Pflicht, die gleichen Informationen in eigenen Säule 3 Berichten aufzubereiten und zu veröffentlichen.

Offen bleibt im Konsultationspapier noch die Frage, wie mit qualitativen Offenlegungsanforderungen, u.a. auch Beschreibungen der wesentlichen Änderungen ggü. der Vorperiode, für SNCIs umgegangen werden soll. Hier skizziert die EBA drei Optionen:

  • Unverändert wie bisher über die Institute und deren Homepage (keine zusätzliche Meldung, Veröffentlichung weiter auf der Institutswebsite),  
  • Upload fertiger PDF Berichte im Rahmen des Reporting an den P3DH oder  
  • Eigene Tabellen im DPM mit textlichen Feldern.

Da die DPM Struktur für längere qualitative Texte nur eingeschränkt geeignet ist, wird der Nutzen eines PDF Uploads gegenüber der technischen Integration sorgfältig abgewogen; eine endgültige Präferenz ist ausdrücklich zur Konsultation gestellt. Hierzu sollen die betroffenen Institute den Konsultationszeitraum nutzen und der EBA ihre präferierten Lösungen übermitteln.

3. Implikationen für SNCIs

Für nicht-kapitalmarktorientierte SNCIs ist die Botschaft klar: Inhaltlich ändert sich an den Offenlegungspflichten nichts, zusätzliche Meldeanforderungen ergeben sich praktisch nicht. Der größere Teil des Mehrwerts liegt hier in der Entlastung von Publikationsprozessen: Die EBA übernimmt die Erstellung und Veröffentlichung der Säule 3 Kennzahlen, während das Institut sich auf die inhaltliche Qualität der zugrunde liegenden COREP/FINREP Daten konzentriert.

Für kapitalmarktorientierte SNCIs ist der Trade off etwas sichtbarer: Auf der einen Seite entstehen begrenzte Zusatzaufwände, etwa durch ein kleines Einzel-FINREP NPL Modul, zusätzliche Kennzahlen in COREP C 04.00 und einen Vergütungsmeldung. Auf der anderen Seite fällt der Aufwand weg, Säule 3 Berichte eigenständig zu erstellen, technisch bereitzustellen und regelmäßig zu aktualisieren. Zudem reduziert sich das Risiko inkonsistenter Zahlen zwischen Meldewesen und Offenlegung, weil die EBA direkt aus den Meldungen die Offenlegungstabellen erstellt.

Auch in der Aufsichtsperspektive wird der Prozess konsistenter: Die Kombination von Offenlegungsdaten mit Meldewesendaten wird technisch erleichtert, was mittelfristig zusätzliche Ad hoc Abfragen unnötig machen dürfte. Vor allem aber bleibt der Grundgedanke der Proportionalität gewahrt: Es werden nur dort zusätzliche Datenpunkte eingeführt, wo ohne diese eine zentrale Berechnung der ohnehin vorgeschriebenen Säule 3 Angaben nicht möglich wäre, und die Eingriffe sind auf eine sehr kleine Gruppe betroffener SNCIs fokussiert. 

Für Institute empfiehlt es sich, frühzeitig zu klären, ob sie in eine der umfangreicheren betroffenen Kategorie fallen (kapitalmarktorientiert, Einzel SNCI) und in welchem Umfang neue Felder in COREP/FINREP bzw. im Vergütungsbereich zu implementieren sind. Zugleich bietet das Modul 8 die Chance, den Offenlegungsprozesse intern zu verschlanken und noch enger mit dem Meldewesen zu verzahnen – ein sinnvoller Schritt, gerade für Häuser mit begrenzten Ressourcen. 

4. Skizzierung eines konkreten Zeitplans durch das Diskussionspapier

Zusätzlich da die EBA in ihrem Diskussionspapier vom 8. Juni 2026 die Thematik nochmals aufgegriffen und einen konkreten Zeitplan für die Implementierung skizziert. Hierbei wurde jedoch auch auf die Änderungen aus dem Simplification Packages eingegangen und auf die Abhängigkeiten der Änderungen im Meldewesen für die Offenlegung der SNCIs hingewiesen. Erster möglicher Offenlegungsstichtag mit den implementierten neuen Meldeanforderungen für SNCIs, auf Basis dieser die EBA alle Offenlegungstabellen selbst erstellen kann, ist für den 31. Dezember 2027 mit der Veröffentlichung im Jahr 2028 geplant. Es soll, analog der Einführung des P3DH bei den Großen und Anderen Instituten, eine Testphase mit ausgewählten SNCIs geben.

Die EBA verfolgt für die Anbindung der SNCIs an den P3DH einen gestaffelten Ansatz („staggered approach"), der ebenso im Diskussionspapiers konkretisiert wird. Hintergrund ist die Komplexität des neuen Prozesses sowie die zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich verfügbare Datenbasis aus dem aufsichtlichen Meldewesen. 

  • Erste Veröffentlichung – Q4 2026 (Referenzdatum: Dezember 2025): Die erste Veröffentlichung im vierten Quartal 2026 stellt den Auftakt der Übergangsphase dar. Sie umfasst sowohl kapitalmarktorientierte als auch nicht-kapitalmarktorientierte SNCIs, beschränkt sich jedoch inhaltlich auf ein einziges Template – EU KM1 (Schlüsselparameter). Damit soll zunächst Erfahrung mit dem Prozess gesammelt und die Berechnungsmethodik, auch im Rahmen einer Pilotübung mit freiwillig teilnehmenden Instituten, getestet werden. Da kapitalmarktorientierte SNCIs ihre Offenlegungsinformationen unter Umständen bereits selbst veröffentlicht haben, plant die EBA für diese erste Phase einen Disclaimer. Institute, die bereits eigene Veröffentlichungen vorgenommen haben, werden eingeladen, in ihren eigenen Publikationen einen Link auf die offiziellen, durch die EBA veröffentlichten Daten aufzunehmen. 
  • Zweite Veröffentlichung – 2027 (Referenzdatum: Dezember 2026): Für die zweite Veröffentlichung stellt die EBA zwei Optionen dar: 
    • Option A: Veröffentlichung bis Ende April 2027, beschränkt auf EU KM1 für alle SNCIs. 
    • Option B: Veröffentlichung bis Ende April 2027 mit erweitertem Umfang: EU KM1 und EU CVA4 für alle kapitalmarktorientierten SNCIs sowie EU CR1, EU CQ1, EU CQ3 und EU CQ7 für kapitalmarktorientierten SNCIs auf konsolidierter Ebene. 

Für nicht-kapitalmarktorientierten SNCIs ist in beiden Optionen eine Veröffentlichung bis Ende September 2027 mit dem vollständigen Offenlegungsumfang vorgesehen.

Steady State ab 2028 (Referenzdatum: Dezember 2027): Mit der Veröffentlichung im Jahr 2028 wird der Regelbetrieb erreicht. Für kapitalmarktorientierte SNCIs sind dann zwei Veröffentlichungstermine vorgesehen: Ende April für sämtliche Säule 3-Anforderungen mit Ausnahme der Vergütungsinformationen sowie Ende Juni für die Vergütungsinformationen (REM). Nicht-kapitalmarktorientierte SNCIs veröffentlichen ihre vollständigen Offenlegungsinformationen einheitlich Ende September.

Im nächsten Beitrag unserer Serie beleuchten wir Modul 9: Weitere Änderungen im Rahmen des Simplification Packages u.a. mit Schattenbanken und Leverage Ratio. Bleiben Sie dran! 

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