EBA: FRTB-Anwendung ab 1. Januar 2027 und No Action Letter zur Handelsbuchabgrenzung im Übergangszeitraum
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EBA-Veröffentlichungen vom 3. August 2026
Am 3. August 2026 hat die European Banking Authority (EBA) gleich zwei zusammenhängende Dokumente veröffentlicht, die für die Umsetzung des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) ab 1. Januar 2027 in der Union von zentraler Bedeutung sind:
- Die Opinion EBA/Op/2026/08 – ein weiterer No Action Letter zur praktischen Anwendung der Handelsbuchabgrenzung sowie zu internen Sicherungsgeschäften nach Art. 106 CRR.
- Erwägungen der EBA zur Anwendung des FRTB ab 1. Januar 2027 (EBA consideration on the application of the FRTB from 1 January 2027), die eine breitere Palette praktischer Anwendungsfragen zur FRTB-Einführung ab 1. Januar 2027 und insbesondere den geplanten, zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen bis 31. Dezember 2029, adressieren.
Hintergrund beider Veröffentlichungen ist der am 4. Juni 2026 von der Europäischen Kommission verabschiedete dritte delegierte Rechtsakt zum FRTB (3. FRTB DA), über den bereits in einem früheren Blogbeitrag berichtet wurde.
Teil 1: Erwägungen der EBA zur FRTB-Erstanwendung ab 1. Januar 2027
Während sich der No Action Letter auf spezifische Anwendungsfragen der Handelsbuchabgrenzung bezieht, adressieren die Erwägungen der EBA zur FRTB-Erstanwendung eine deutlich breitere Palette an Anwendungsfragen zur CRR, CRD sowie zu technischen Standards und Leitlinien der EBA. Die EBA betont ausdrücklich, dass sie bereit ist, weitere auftretende Fragen zu analysieren, und empfiehlt Instituten, zusätzlich identifizierte, wesentliche Problemfelder an ihre zuständigen Behörden zu kommunizieren.
Voraussetzungen für die Nutzung des bankspezifischen Multiplikators und zugehörige Anzeigepflichten
Der 3. FRTB DA sieht vor, dass Institute, die durch den Übergang zum FRTB-Rahmenwerk nachteilig betroffen sind, einen bankspezifischen Multiplikator zum Ausgleich dieser Effekte anwenden dürfen.
Die entscheidende Weichenstellung erfolgt anhand einer Vergleichsrechnung zum Stichtag 31. März 2027:
- Eigenmittelanforderung nach CRR 3/FRTB inkl. Übergangsregelungen
- versus Eigenmittelanforderung nach CRR 2-SA/CRR 2-IMA, berechnet auf Basis der CCR 2-Handelsbuchabgrenzung (konsistent mit der oben beschriebenen Opinion).
Nur wenn die FRTB-Eigenmittelanforderung höher ausfällt, gilt ein Institut als „nachteilig betroffen” im Sinne der Übergangsregelungen und kann den bankspezifischen Multiplikator anwenden. Dabei ist zu beachten: Die Anwendung ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig – Institute müssen ihre zuständige Behörde aktiv benachrichtigen und die Anwendungsvoraussetzungen nachweisen. Die EBA geht davon aus, dass die Institute frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Kontakt treten und die einschlägige Anzeige zur Nutzung des bankspezifischen Multiplikators deutlich vor dem 12. Mai 2027 (Meldetermin für den Stichtag 31. März 2027) einreichen. Weitere Details zum bankspezifischen Multiplikator behandeln wir in unserem Blogbeitrag zum finalen 3. FRTB DA.
Konsequenzen der „Doppelrechnung“: Wer den Multiplikator nutzt, muss aufgrund der verpflichtenden, vierteljährlichen Neukalibrierung parallel beide Rechensysteme (nach CRR2 und nach FRTB) dauerhaft vorhalten und durchführen. Die Anwendung des Multiplikators endet nicht automatisch, selbst wenn die FRTB-Anforderung zwischenzeitlich unter die CRR2-Anforderung fällt. Ein Ausstieg erfordert eine explizite vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde.
Bestehende CRR 2-IMA-Genehmigungen laufen automatisch aus, außer das Institut ist zur Nutzung des bankspezifischen Multiplikators berechtigt und teilt der zuständigen Behörde mit, dass es die Modelle im Kontext des Multiplikators weiter nutzt.
Kapitalneutralität und die Rolle des Output Floors
Ein zentrales Anliegen der Kommission im Rahmen des 3. FRTB DA ist die Kapitalneutralität im Übergangszeitraum der FRTB-Einführung. Bei der Kalibrierung des bankspezifischen Multiplikators sollen daher auch negative Effekte aus einer etwaigen Bindung durch den Output Floor (U-TREA vs. S-TREA) kompensiert werden. Praktisch bedeutet dies: Je nachdem, ob ein Institut am jeweiligen Meldestichtag durch den Output Floor gebunden ist oder nicht, wird die MKR-Eigenmittelanforderung entweder auf Basis von AIMA/ASA & SSA oder ausschließlich auf Basis der Standardansätze (ASA & SSA) berechnet, multipliziert mit dem Verhältnis zur CRR 2-Anforderung.
Strukturelle Fremdwährungspositionen (S-FX)
Bei strukturellen FX-Positionen entsteht durch die zeitliche Lücke zwischen der Anwendbarkeit von Art. 104c CRR und dem noch ausstehenden finalen RTS zu S-FX-Positionen ein Übergangsproblem. Die EBA schlägt nachfolgenden Ansatz vor:
- Bestehende Genehmigungen nach Art. 352 Abs. 2 CRR und den aktuellen EBA-Leitlinien können bis zur RTS-Anwendbarkeit als konform mit Art. 104c CRR behandelt werden.
- Vom Eigenkapital abgezogene Positionen gelten automatisch als von der FX-Risikoberechnung ausgeschlossen.
- Institute, die den bankspezifischen Multiplikator nutzen, profitieren hiervon zusätzlich, da sich die Behandlungslücke zwischen Zähler und Nenner des Multiplikators verringert.
Sobald die Übergangsbestimmungen auslaufen, müssen Institute und Aufsichtsbehörden bestehende Genehmigungen jedoch überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen.
Offenlegung: Entlastungsmaßnahmen bringen zusätzliche Angabepflichten
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten erfordert in der Übergangsphase besondere Sorgfalt, da bedingt durch Entlastungsmaßnahmen zwei Regelungsversionen parallel gelten:
| Bereich | Offenlegungspflichten |
|---|---|
| SBM-/SSA-Multiplikatoren | Auswirkungen müssen in den Templates EU MR1 (Zeilen 1–7, 12) bzw. EU MR3 (alle Zeilen) bereits eingerechnet dargestellt werden |
| Bankspezifischer Multiplikator (Overall Multiplier) | Zusätzliche Offenlegung nach der CRR 2-Version (Art. 15 ITS 2021/637) neben der CRR 3-Version (Art. 16 ITS 2024/3172) erforderlich |
| EU MRA/MRB | Wegen der umfassenden Überschneidungen mit der CRR 2-Version ist die Offenlegung der CRR 3-Version ausreichend; bei paralleler Nutzung von CRR 2-IMA und FRTB-AIMA ist jedoch die Offenlegung beider Versionen von EU MRB erforderlich |
| EU MR1–3 | Zahlen sollen die Wirkung der operativen Entlastungsmaßnahmen zeigen – mit Ausnahme des bankspezifischen Multiplikators – begleitet von einem erläuternden Hinweis |
| EU MR1–3 | Nur CRR 3-Version, aber mit vollständiger Berücksichtigung des 3. FRTB DA inkl. ggf. bankspezifischem Multiplikator und erläuterndem Text |
Die EBA kündigt an, die ITS zur Offenlegung entsprechend anzupassen, gibt bis dahin aber zuvor genannte Übergangsprinzipien vor.
Meldewesen: Übergangslogik bis zur ITS-Anpassung
Die vollständig überarbeiteten Meldebögen werden voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2027 anwendbar sein. Bis dahin gilt eine differenzierte Übergangslogik:
Für Institute, die den bankspezifischen Multiplikator nutzen:
- C 18.00–C 24.00: Meldung nach CRR2-SA/IMA
- C 91.00: Meldung nach FRTB-ASA (ohne Overall-Multiplier-Effekt, aber mit SBM-Multiplikator nur in den dafür vorgesehenen Spalten)
- C 02.00: Nur die RWEA nach CRR2 (nach Multiplikator)
Für alle anderen Institute:
- ASA/AIMA-Nutzer melden über C 91.00 (inkl. ASA „all portfolio“-Berechnung für AIMA-Nutzer)
- SSA-Nutzer melden über C 18.00–C 23.00 unter Berücksichtigung der Skalierungsfaktoren und des Multiplikators
Wie bereits im Kontext des EBA No Action Letters beschrieben, bleibt zudem die spezifische Meldung zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu Reklassifizierungen zwischen Handels- und Bankbuch ausgesetzt, solange die Eigenmittelberechnung nicht auf der FRTB-Handelsbuchabgrenzung beruht.
Implikationen für den Business Indicator Approach (OpRisk RWA) und die Supervisory Benchmarking Exercise 2027
Auch der „Prudential Boundary"-Ansatz für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen aus operationellen Risiken orientiert sich übergangsweise an derselben Handelsbuchabgrenzung wie die Berechnung der MKR-Eigenmittelanforderungen.
In Hinblick auf die Supervisory Benchmarking Exercise 2027 zum Marktrisiko ist die Verpflichtung zur Beteiligung von Instituten differenziert zu betrachten:
- CRR2-IMA-Nutzer (im Rahmen des bankspezifischen Multiplikators) bleiben verpflichtet, am Benchmarking teilzunehmen.
- FRTB-ASA-Institute nehmen ab 2027 ebenfalls verpflichtend am Benchmarking teil.
- Die FRTB-AIMA-Datenerhebung wird ausgesetzt, bis die tatsächliche Verbreitung dieses Ansatzes unter europäischen Banken klargestellt ist.
- Der Zeitplan der Supervisory Benchmarking Exercise 2027 soll auf die zweite Jahreshälfte 2027 verschoben werden.
Teil 2: EBA No Action Letter zur Handelsbuchabgrenzung (EBA/Op/2026/08)
Das Kernproblem: Parallelität der Handelsbuchabgrenzungen nach CRR 2 und FRTB
Institute, die den bankspezifischen Multiplikator nutzen wollen, haben sowohl für die erstmalig notwendige Ermittlung der spezifischen Nachteile durch die FRTB-Einführung zum 31. März 2027 als auch für die zu nachfolgenden Meldestichtagen verpflichtend durchzuführende Kalibrierung des Multiplikators die Handelsbuchabgrenzung nach Art. 104 CRR in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung zugrunde zu legen – also die „alten", vor Einführung des FRTB-Rahmenwerks geltenden Regelungen zur Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch nach CRR 2.
Müsste nun für die Berechnung der eigentlichen MKR-Eigenmittelanforderungen nach den FRTB-Ansätzen auf die FRTB-Handelsbuchabgrenzung abgestellt werden, entstünde bei der Nutzung des bankspezifischen Multiplikators eine fragmentierte, operativ hochkomplexe Situation mit zwei parallel geltenden Regelwerken innerhalb desselben Instituts.
Somit wäre die Nutzung des bankspezifischen Multiplikators weder als operative Entlastungsmaßnahme zu sehen, noch mit den Erwägungsgründen des angenommenen Rechtsakts vereinbar, die eine präzise Kalibrierung bei gleichzeitiger Vermeidung operativer Komplexität einfordern.
Zweckübergreifende, einheitliche Anwendung der CRR 2-Handelsbuchabgrenzung weiterhin zulässig.
Schon die Kommission hatte in den begleitenden Q&A zum 3. FRTB DA geäußert, dass Banken, die den Multiplikator nutzen, die CRR 2-Handelsbuchabgrenzung zweckübergreifend und einheitlich während der gesamten dreijährigen Laufzeit der operativen Entlastungsmaßnahmen anwenden sollen.
Die EBA schließt sich diesem Vorgehen in ihrer Veröffentlichung an: Institute, die den bankspezifischen Multiplikator anwenden, sollen die CRR 2-Handelsbuchabgrenzung zweckübergreifend und einheitlich anwenden, nicht nur zur Kalibrierung des Multiplikators, sondern auch für die tatsächliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Anwendung der jeweiligen FRTB-Ansätze selbst.
Gleichbehandlung auch für Institute, die den bankspezifischen Multiplikator nicht nutzen wollen
Konsequent weitergedacht, plädiert die EBA entlang der Kommissionsposition auch für eine Gleichbehandlung von Instituten, die den bankspezifischen Multiplikator nicht nutzen: Auch diese sollen ihre Eigenmittelanforderungen auf Basis der CRR 2-Handelsbuchabgrenzung berechnen dürfen, um ein „Level Playing Field“ innerhalb der Union sicherzustellen. Andernfalls würden Institute ohne Multiplikator der strengeren FRTB-Handelsbuchabgrenzung unterliegen, während Institute bei Nutzung des bankspezifischen Multiplikators vom flexibleren CRR 2-Regime profitieren. Dieser Zustand könnte laut EBA die Integrität des Binnenmarkts beeinträchtigen.
Auswirkungen auf das Meldewesen
Auch beim Reporting zieht die EBA die notwendige Konsequenz: Da die ITS nach Verordnung (EU) 2024/3117 eigentlich vorsehen, dass Institute ab dem Referenzdatum 31. März 2027 Informationen zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu Reklassifizierungen zwischen den Büchern auf Basis der FRTB-Handelsbuchabgrenzung melden, würde dies zu einem Widerspruch führen, wenn die eigentliche Eigenmittelberechnung weiterhin auf der CRR 2-Handelsbuchabgrenzung basiert. Die EBA empfiehlt daher, dass diese Meldepflicht ausgesetzt bleibt, bis die Berechnung der Eigenmittelanforderungen tatsächlich auf dem vollständig umgesetzten FRTB-Rahmenwerk beruht.
„No Action“-Handlungsempfehlungen der EBA an zuständige Behörden
Konkret empfiehlt die EBA den zuständigen Behörden, bis zum früheren der beiden Zeitpunkte, 31. Dezember 2029 oder Inkrafttreten einer klarstellenden CRR-Änderung, keine aufsichtlichen oder durchsetzenden Maßnahmen in Bezug auf die folgenden zwei Aspekte zu priorisieren:
- die Einhaltung von Art. 104, 104a, 106 Abs. 2 bis 7 und 204a sowie Art. 325j Abs. 5 CRR in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung, und
- die Meldepflicht zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu Reklassifizierungen zwischen Handels- und Bankbuch (C 90.05, C 24.01).
Zudem schlägt die EBA der Kommission ausdrücklich vor, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der Rechtssicherheit über die Anwendung, vorübergehende Aussetzung oder Modifikation der Handelsbuchabgrenzung für den Zeitraum 2027–2029 schafft. Erfreulich für die Praxis: Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 17. Juli 2026 bereits die Absicht bestätigt, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag im ersten Quartal 2027 vorzulegen.
Fazit
Die beiden am 3. August 2026 veröffentlichten EBA-Dokumente unterstreichen erneut, dass die FRTB-Einführung in der Union ab 1. Januar 2027 erheblichen Implementierungsaufwand, aber auch zeitgerechte, strategische Entscheidungen zur Nutzung von freiwilligen Entlastungsmaßnahmen in der Übergangsphase verlangt. Während der No Action Letter die schon von der Kommission eingeforderte Klarheit im Zusammenhang mit der einschlägigen Handelsbuchabgrenzung bringt, adressieren die EBA-Erwägungen die operativen Konsequenzen für die zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen und die Supervisory Benchmarking Exercise 2027.
Institute stehen damit vor der Herausforderung, parallele Ansätze (CRR 2 vs. FRTB), komplexe Umstellungen im Meldewesen und differenzierte Offenlegungspflichten gleichzeitig zu bedienen – und das in einem Umfeld, in dem der zugrundeliegende Rechtsakt selbst noch das parlamentarische Prüfverfahren durchläuft.
Für die Praxis bedeutet dies vor allem:
- Frühzeitige Entscheidung zur Nutzung von „freiwilligen“ Entlastungsmaßnahmen und die Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist essenziell. Wer die Anwendungsvoraussetzungen für den bankspezifischen Multiplikator erfüllt und diesen auch im Übergangszeitraum nutzen möchte, sollte die Berechnungen zum Referenzstichtag 31. März 2027 rechtzeitig vorbereiten und die damit verbundenen Anzeigepflichten im Blick behalten. Die EBA geht vom Einlangen der notwendigen Anzeigen zur Nutzung des bankspezifischen Multiplikators an die zuständigen Behörde zeitgerecht vor der eigentlichen Meldungsabgabe am 12. Mai 2027 aus.
- Vorbereitung auf die Supervisory Benchmarking Exercise 2027 auch für Institute, die ausschließlich den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden. Während für die vorangegangenen Initiativen nur Institute zur Teilnahme verpflichtet waren, die interne Modelle verwenden, betrifft dies im Jahr 2027 auch jene, die den alternativen Standardansatz zur Ermittlung der MKR-Eigenmittelanforderung nutzen.
- Die angekündigte Initiative der Kommission für einen Gesetzgebungsvorschlag im ersten Quartal 2027 zur endgültigen Klärung der Fragen im Zusammenhang mit der Handelsbuchabgrenzung sollte aufmerksam verfolgt werden.
- Da die EBA selbst Gesprächsbereitschaft für weitere, bislang noch nicht identifizierte Anwendungsfragen signalisiert, ist davon auszugehen, dass die Einführung von FRTB ab 1. Januar 2027 noch weitere Klarstellungen erfordern wird.
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