EBA Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung für BaFin beaufsichtigte Institute

Blog-Reihe zur Umsetzung der neuen EBA Leitlinien in das deutsche Aufsichtsrecht.

Die EBA Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung verkörpern eine Zeitenwende der europäischen Bankenaufsicht im Kerngeschäft der Banken. In ihrer Breite und Detaillierung senden sie klare Signale an die nationalen Aufsichtsbehörden und liefern damit einen Vorgeschmack auf bevorstehende MaRisk-Novellen. Denn auch die prinzipienorientierte deutsche Aufsicht wird sich an den neuen Vorgaben orientieren. Was Bankpraktiker hierzulande nun beachten sollten, erfahren Sie in unserer fünfteiligen Blog-Reihe zur Umsetzung der neuen EBA Leitlinien in das deutsche Aufsichtsrecht.

In weiteren Veröffentlichungen gehen unsere Expert:innen für Sie in den kommenden Wochen auf ausgewählte Aspekte der Leitlinien ein und beleuchten die besonderen Herausforderungen, die sich aus der bevorstehenden Umsetzung für direkt beaufsichtigte Institute auf allen betroffenen Ebenen ergeben werden.

Die europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) hat am 29. Mai 2020 die finale Fassung ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (“Guidelines on loan origination and monitoring”) veröffentlicht. Direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute müssen die Anforderungen der Guideline ab dem 30. Juni 2021 stufenweise umsetzen. Die vollständige Umsetzung der Guideline bis 30. Juni 2024 ist für alle direkt beaufsichtigten Institute verpflichtend.

Für von der BaFin beaufsichtigte Kreditinstitute erfolgt die Umsetzung der EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung mit der 7. MaRisk-Novelle. Eine Befassung im MaRisk Fachgremium zur 7. MaRisk-Novelle erfolgt bereits, um zeitnahe Umsetzung in deutsches Aufsichtsrecht zu gewährleisten.

Umsetzung in nationales Recht mit der 7. MaRisk-Novelle

Die Leitlinien wurden von der EBA auf Basis der Erfahrungen der europäischen und der nationalen Aufsichtsbehörden entwickelt und greifen die identifizierten Unzulänglichkeiten in den aktuellen Kreditvergabepraktiken auf. Die Leitlinien spiegeln hierbei die aktuellen aufsichtsrechtlichen Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Kreditvergabe wider. Daneben werden aber auch ESG-Themen, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie technologische Innovationen thematisiert.

Erstmals mit dem Entwurf der 6. MaRisk-Novelle wurden umfassende Regelungsteile der EBA Leitlinie über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen sowie der EBA Leitlinie zur Auslagerung in das deutsche Aufsichtsrecht in nahezu identischer Form übernommen. Dieses Vorgehen ist ebenfalls für die Umsetzung der EBA Leitlinie für die Kreditvergabe und Überwachung in die MaRisk im Rahmen einer Verweistechnik zu erwarten. Neben der Übernahme der EBA LOM in nationales Recht werden erstmals aufsichtliche Anforderungen an das Immobiliengeschäft erwartet.

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Unsere Erfahrungen mit den direkt beaufsichtigten Institute zeigen dabei deutlich: Wer sich nicht zeitnah im Rahmen einer Vorstudie (Gap-Analyse) mit den kommenden Veränderungen für die Kreditvergabe und das umfassende Monitoring der Bestandsengagements befasst, wird eine zeitgerechte Umsetzung der Anforderungen der 7. MaRisk-Novelle nicht oder nur mit stark erhöhtem Aufwand bewerkstelligen können.

Welche Themengebiete umfassen die Leitlinien?

Insgesamt umfassen die Leitlinien rund 250 regulatorische Anforderungen, welche sich auf den gesamten Lebenszyklus der Kreditvergabe und der Bestandsverwaltung sowie darüber hinaus auch auf den Bereich der Kredite in Intensiv- und Problemkreditbearbeitung auswirken.

Eine hervorgehobene Stellung innerhalb der Verlautbarungen EBA erfahren die Leitlinien nicht zuletzt dadurch, dass umfassende Vorgaben zu unterschiedlichen Themenbereichen des Kreditgeschäfts gemacht werden. Jedem der Schwerpunkte ist ein eigenes Kapitel der Leitlinien gewidmet:

  1. Interne Governance für die Kreditvergabe und -überwachung
    • Im Rahmen des Kreditvergabeprozesses wird die Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer durch deutlich umfangreichere und detailliertere Auswertungen von Kreditnehmerinformationen und -daten, erweitert um Aspekte der Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung, einnehmen
    • Wachsende Bedeutung von Sustainable Finance (u.a. ESG-Faktoren) und spezifische Anforderungen an technologiebasierte Innovation
  2. Verfahren der Kreditvergabe
    • Einholung von umfangreichen Kreditnehmer-Informationen, fortlaufende und anlassbezogene Durchführung von Kreditanalysen sowie besondere Anforderungen an die Dokumentation im Kreditprozess in Abhängigkeit von der Kundengruppe
    • Berücksichtigung von Sensitivitätsanalysen, unerwünschten Ereignissen und ESG-Faktoren
    • Einschränkung der Gewährung von Krediten ausschließlich auf der Grundlage von Besicherung
  3. Risikoadjustierte Bepreisung
    • Implementierung von ex-ante-Transaktions-Tools und regelmäßiger ex-post-Überwachung, welche die Transaktionsrisiken, das Pricing und die erwartete Gesamtrentabilität der Kreditengagements miteinander verknüpfen
    • Detaillierte Berichte und Begründungen zu materiellen Transaktionen unterhalb der Kreditproduktions- und Refinanzierungskosten
  4. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten
    • Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) bei der Bewertung von Sicherheiten
    • Laufende Bewertung der Performance der Gutachter, i.d.R. durch Backtesting mit fortgeschrittenen statistischen Verfahren
    • Festlegungen einer Höchstzahl von Bewertungen einer eingebrachten Sicherheit durch denselben Gutachter vor dessen Rotation
  5. Kreditüberwachung
    • Anforderungen an eine Dateninfrastruktur, zur granulareren Erfassung von Risikodaten – ohne Verzögerung und mit sehr geringer Abhängigkeit von manuellen Prozessen
    • Überwachung von Kreditexposure und Kreditnehmer unter Verwendung von Konzentrationsmaßen und der Qualität von Portfolios, Teilportfolios und Engagements
    • Durchführung von Sensitivitätsanalysen im Rahmen der laufenden Kreditüberwachung

Diese Regelungen erstrecken sich dabei nicht nur auf die Neuabschlüsse von Krediten, sondern auch auf das Bestandsgeschäft. Die Anwendung des Proportionalitätsprinzips ist unter Anwendung üblicher Kriterien wie Art des Instituts bzw. der Kreditfazilität möglich.

Fazit

Der Schlüssel für eine zeitgerechte und ressourcenschonende Umsetzung durch BaFin-beaufsichtigte Institute ist die effiziente Nutzung der verbleibenden Zeit. Der Startschuss ist erfolgt, denn aus unserer Erfahrung heraus meistern diejenigen Institute die Herausforderungen am besten, die die aufwandsintensivsten Änderungen frühzeitig identifizieren und Umsetzungsmaßnahmen mit ausreichendem Vorlauf ableiten. Einige der nicht von der EZB beaufsichtigten Institute haben bereits proaktiv mit der Analyse und Umsetzung der neuen Vorgaben begonnen. Bereiten auch Sie Ihr Institut auf die kommenden Veränderungen im Kreditgeschäft durch eine strukturierte Vorstudie / Gap-Analyse vor.

Haben Sie Fragen? Unsere Expert:innen stehen Ihnen mit umfassender Erfahrung im regulatorischen Umfeld auf nationaler wie grenzüberschreitender Ebene gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Dr. Michael Rönnberg

Dr. Michael Rönnberg

Partner
Frankfurt am Main

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