EBA Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung für BaFin beaufsichtigte Institute - 4. Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten

Grundsätzlich müssen für alle Immobilien, denen ein Sicherheitenwert beigemessen wird, Innen- und Außenbesichtigungen durchgeführt werden - unabhängig von Art des Kreditnehmers sowie der Immobilienart.

Die EBA Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung verkörpern eine Zeitenwende der europäischen Bankenaufsicht im Kerngeschäft der Banken. In unserem vierten Beitrag aus unserer fünfteiligen Blog-Reihe erfahren Sie, was Bankpraktiker:innen hierzulande nun beachten sollten.

In dieser Veröffentlichung gehen unsere Expert:innen auf die Anforderungen der EBA-Leitlinie zur Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten ein.

Das 7. Kapitel der EBA Leitlinien befasst sich mit der Bewertung von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten im Rahmen der Kreditvergabe sowie im sich anschließenden weiteren Überwachungsprozess. Wenngleich wesentliche Anforderungen an die Bewertung und Besichtigung bereits heute – gerade im Bereich der Immobilienbewertung durch die BelWertV - geltende Praxis sind, so ergeben sich doch aus den detaillierten Regelungen der EBA GL LOM für Institute zumindest ein Überprüfungs- und regelmäßig auch ein Ergänzungs- sowie Klarstellungsbedarf.

Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Berücksichtigung von ESG-Faktoren, welche konsistent zu den weiteren Regelungsbereichen der EBA GL LOM auch in der Sicherheitenbewertung angemessen zu berücksichtigen sind, die laufende Bewertung der Performance der Gutachter sowie Rahmenbedingungen zum Einsatz von Innovationen, z.B. in Form von statistischen Modellen.

In diesem Beitrag unserer fünfteiligen Serie zur Umsetzung der EBA-Leitlinien stellen wir die wesentlichen Regelungen zur Sicherheitenbewertung vor und gehen besonders auf die Neuerungen, die wesentlichen Auswirkungen und Schlussfolgerungen ein.

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Dr. Michael Rönnberg

Dr. Michael Rönnberg

Partner
Frankfurt am Main

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