7. MaRisk-Novelle - 4. Das neue Modul AT 4.3.5 - Anforderungen an die Verwendung von Modellen

Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle

Mit der Novellierung der MaRisk wird der Modellbegriff erstmals im deutschen Aufsichtsrecht allgemein definiert.

Mit dem neuen Modul zur Verwendung von Modellen (AT 4.3.5 MaRisk) hat die BaFin die Bestimmungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) in Bezug auf Technologiegestützte Innovationen für die Kreditvergabe sowie Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und für Kreditentscheidungen umgesetzt und auf sämtliche Modelle im Risikomanagement ausgedehnt.

Die Anforderungen des neuen Moduls zur Verwendung von Modellen (AT 4.3.5) sind als Neuerungen bis spätestens 1. Januar 2024 umzusetzen.

Das Ziel des neuen Moduls ist die Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit und Stabilität sowie der dauerhaften Ergebnisqualität und Nachvollziehbarkeit von Modellen im Risikomanagement.

Die amerikanische Federal Reserve (FED) und das Office of the Comptroller of the Currency (OCC) formulierten bereits im Jahr 2011 ihren Leitfaden zum Modell-Risikomanagement (SR 11-7) für beaufsichtigte Finanzinstitute. Der SR 11-7 formuliert umfassende regulatorische Leitlinien mit Fokus auf den gesamten Modell-Lebenszyklus und legte hierdurch international bereits 2011 die Grundprinzipien für das Modell-Risikomanagement fest. Für Europa hat die EZB im Oktober 2019 mit der Veröffentlichung des EZB „Guide to internal models“ erstmals Standards zum Management des Modellrisikos interner Modelle für die direkt beaufsichtigten Institute festgelegt. Die Finanzmarktaufsicht aus Großbritannien, die Prudential Regulation Authority (PRA) der Bank of England (BoE), hat am 17. Mai 2023 ihre Erwartungen an das Modell-Risikomanagement (Model Risk Management Principles for Banks) beaufsichtigter Institute veröffentlicht. Mit der 7. MaRisk Novelle formuliert nun auch die BaFin ihrerseits weitreichende Regelungen für das Management von Modellrisiken. Daneben schließt die BaFin mit dem neuen Modul eine Regelungslücke, da die neuen Anforderungen erstmals aufsichtlich auch den Einsatz von Modellen im Bereich des maschinellen Lernens und künstlicher Intelligenz regeln.

Mit der Novellierung der MaRisk wird der Modellbegriff erstmals im deutschen Aufsichtsrecht allgemein definiert (AT 4.3.5 Tz.1 Erl.). Ein Modell im Sinne der MaRisk ist eine quantitative Methode, ein System oder ein Ansatz, der statistische oder mathematische Theorien, Techniken und Annahmen anwendet, um Eingabedaten zu quantitativen Schätzungen zu verarbeiten.

Zur Vermeidung einer Parallelregulierung schließt die BaFin Modelle, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) fallen, explizit aus. Die neuen Anforderungen an Modelle gelten also nur für Modelle im Risikomanagement und betreffen keinesfalls beispielsweise CRR-Modelle der Säule I.

Die neuen Regelungen erstrecken sich über die in den MaRisk geregelten Geschäfte und Prozesse des Risikomanagements. In den Anwendungsbereich der neuen Anforderungen an die Verwendung von Modellen fallen insbesondere (aber nicht ausschließlich) Risikoklassifizierungsverfahren, Verfahren zur Risikoquantifizierung, Stresstests, Bewertungsmodelle, Preisbildungsmodelle sowie Modelle zur technologiegestützten Entscheidungsfindung.

Die materiellen Regelungen des AT 4.3.5 finden sich in den Textziffern 2 bis 6 und sind unter Berücksichtigung von Wesentlichkeit und inhärentem Risiko der verwendeten Modelle von den Instituten individuell auszugestalten. Demgegenüber bestehen in den MaRisk für einige Modelle mit besonderem Risikoprofil bereits spezifische Anforderungen, welche uneingeschränkt bestehen bleiben und einen eindeutigen Vorrang gegenüber den neuen und allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Modellen haben.

Die wesentlichen Regelungen des neuen Moduls AT 4.3.5

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Erfahren Sie mehr zur konkretisierten Erwartungshaltung der BaFin in Bezug auf den Einsatz von Modellen im Risikomanagement im kostenfreien Registrierbereich von PwC Plus zur Verfügung.

Kontakt

Dr. Michael Rönnberg

Dr. Michael Rönnberg

Partner
Frankfurt am Main

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