Das LkSG wird 1 Jahr alt und nimmt in 2024 weitere 3.000 Unternehmen mit auf die Reise

Das LkSG erweitert seinen Anwendungsbereich

Ein Blogeintrag aus gegebenem Anlass – durch die Ausweitung seines Anwendungsbereichs umfasst das LkSG ab Januar 2024 nun etwa 3.000 weitere Unternehmen. Wenn Sie ebenfalls vom LkSG betroffen sind und dies gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde erfahren haben, dann machen Sie sich jetzt mit uns auf die Reise und werden Sie tätig.

1. Wer fällt unter das LkSG?

Seit 1. Januar 2024 findet das LkSG bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland Anwendung. Das Gesetz gilt ungeachtet der Rechtsform, sowohl bei Unternehmensformen des Privatrechts, als auch bei öffentlichen Unternehmen. Zusätzlich zum „eigenen Geschäftsbereich“ umfasst das LkSG auch Auslandsunternehmen.

Bei verbundenen Unternehmen werden die Mitarbeitenden in der Regel zusammengezählt, sodass auch Unternehmen, die selbst den Schwellenwert nicht unmittelbar erreichen, über die Zurechnung der Mitarbeitenden in der Unternehmensgruppe unter das LkSG fallen können.

Bei Unternehmenskäufen besteht wiederum das Risiko, dass die Unternehmensgruppe in der Summe den Schwellenwert überschreitet und somit vom LkSG betroffen ist. Über die „Obergesellschaft“ wird der gesamten Gruppe die Pflicht auferlegt, die Sorgfaltspflichten umzusetzen.

2. Was verlangt das LkSG von betroffenen Unternehmen?

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, um menschenrechtliche sowie umweltbezogene Risiken entlang der Lieferkette sowie im eigenen Geschäftsbereich zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden. Gerade die Festlegung von internen Zuständigkeiten stellt in der Praxis oft eine Herausforderung dar. Auch die Verwendung eines IT-Tools allein ist nicht ausreichend und wird seit diesem Jahr seitens der Aufsichtsbehörde schwerpunktmäßig kontrolliert.

Die Sorgfaltspflichten des LkSG sind auch ungeachtet des Umstands, dass nur inländische Geschäftsbeziehungen bestehen, voll umzusetzen und die Geschäftsführung haftet hierbei für die Umsetzung. Die Sorgfaltspflichten umfassen u.a. eine Analyse der Zulieferer, die Einführung eines Hinweisgebersystems für Verstöße und Risiken, die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen sowie interne Dokumentation und jährliche Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde. Das BAFA verlangt dabei, dass die Umsetzung der Sorgfaltspflichten individuell und risikoorientiert anhand der Bedürfnisse des Unternehmens erfolgt.

3. Was ist unter einer „Lieferkette“ zu verstehen?

Der Begriff „Lieferkette“ ist weit gefasst, weshalb das LkSG grundsätzlich branchenübergreifend gilt und nicht zwischen klassischen produzierenden Industrieunternehmen und sonstigen Branchen unterscheidet. Somit sind alle Unternehmen, auch Dienstleister, vom LkSG betroffen.

Als Zulieferer im Sinne des LkSG gelten alle Anbieter, die Produkte und Dienstleistungen erbringen, die für den Geschäftsbetrieb notwendig sind – letztendlich sind also alle Einkaufsbereiche betroffen, bis zum Bürobedarf. Ein Schwellenwert ist nicht vorgesehen. Fallen verbundene ausländische Gesellschaften in den eigenen Geschäftsbereich, sind auch deren Zulieferer im Rahmen der Risikoanalyse zu betrachten.

4. Was ist das Risiko & die Chance?

Das BAFA als Aufsichtsbehörde verfolgt die Umsetzung des LkSG in den Unternehmen aktiv und schickt auch ohne konkreten Anlass Auskunftsersuchen zum Stand der Umsetzung an alle betroffenen Unternehmen. Es gibt keine Übergangsfrist, die LkSG-Kernpflichten sind seit dem Stichtag 1. Januar 2024 zu erfüllen.

Sich jetzt aktiv zum LkSG auszustellen lohnt sich, denn letztlich ist das Engagement für Menschenrechte und Umwelt für eine nachhaltige Gestaltung Ihres Unternehmens entscheidend.

Weiterführende Links:

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Daniela Hanauer

Daniela Hanauer

Partnerin
München

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