Sorgfaltspflichten nach EUDR auch bei rein unternehmensinterner Verwendung von Gütern

Greift die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) auch beim Verbrauch bzw. der Nutzung relevanter Rohstoffe und Produkte innerhalb des eigenen Unternehmens?

Die EUDR (EU-Deforestation Regulation) ist eine EU-Verordnung, die darauf abzielt, die Einfuhr und Vermarktung von Produkten zu verhindern, die zur Entwaldung beitragen, indem Unternehmen verpflichtet werden, die Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Standards in ihrer Lieferkette nachzuweisen. Durch die komplexen Anforderungen der EUDR werden Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt: Wie können sie sicherstellen, dass sie die EUDR korrekt umsetzen? Wie können sie den Spagat zwischen Geschäftsbetrieb und Regeltreue meistern? Und welche Best Practices gibt es hierbei? Auf diese und weitere Fragen gehen wir im folgenden Blogbeitrag ein. 

Die weltweite Entwaldung sowie der damit verbundene Klimawandel und der Verlust der Artenvielfalt sind Herausforderungen, denen die EU durch Regulierung entgegenzuwirken versucht. Die Tragik der Allmende beschreibt dabei das Phänomen, dass frei verfügbare, aber begrenzte Ressourcen nicht effizient genutzt werden.

Die EUDR stellt Unternehmen vor große Herausforderungen aufgrund ihrer komplexen Anforderungen und des erheblichen Auslegungsspielraums. Unternehmen müssen sich intensiv mit der EUDR auseinandersetzen, da Nichtbeachtung empfindliche Strafen und Probleme im Geschäftsbetrieb nach sich ziehen kann.  

Das Ziel der EUDR ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen entlang ihrer Lieferkette verantwortungsvoll handeln und nicht zur Entwaldung beitragen. Darüber hinaus müssen sie die Einhaltung menschenrechtlicher sowie umweltbezogener Standards nachweisen. Die EUDR betrifft nicht nur externe Lieferanten und Geschäftspartner, sondern auch die internen Prozesse eines Unternehmens. In bestimmten Fällen müssen Unternehmen auch ohne Bezug auf externe Marktteilnehmer Sorgfaltspflichten umsetzen und Sorgfaltserklärungen gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben.

Bei PwC unterstützen wir Unternehmen dabei, die EUDR pragmatisch umzusetzen.

Eine sorgfältige Befassung mit den Vorgaben der EUDR ist zwingend notwendig

Unternehmen stehen vor dem Risiko, ab dem 30. Dezember 2024 ihre Produkte nicht mehr verkaufen zu dürfen, wenn sie nicht aktiv nachweisen können, dass diese entwaldungsfrei sind und im Einklang mit geltendem Recht stehen. Die EUDR betrifft dabei über 800 Produkte, die Rohstoffe wie Holz, Kautschuk, Rindfleisch, Soja, Palmöl, Kaffee und Kakao enthalten.

Branchenübergreifend sind Unternehmen deshalb in der Pflicht, die notwendigen Informationen zu sammeln und Prozesse zur Abgabe der erforderlichen Sorgfaltspflichtenerklärungen zu schaffen. Neben dem Verkaufsverbot drohen auch Bußgelder von über 4 % des Jahresumsatzes.

Die Frage nach der eigenen Betroffenheit ist Ausgangslage und der Dreh- und Angelpunkt für die etwaige Umsetzung der Anforderungen.

Der Anwendungsbereich nach EUDR ist in Teilen unbestimmt und auslegungsbedürftig

Nach aktuellem Stand sind Intra-Group-Geschäfte klar von der EUDR erfasst und begründen entsprechende Sorgfaltspflichten.

Doch wie verhält es sich mit Gütern, die intern verbraucht werden und nicht für unternehmensfremde Dritte bestimmt sind? In der Diskussion um die Anwendbarkeit der EUDR auf Rohstoffe und Produkte, die ausschließlich im eigenen Unternehmen verwendet werden, herrscht große Unsicherheit.  

Die EUDR findet Anwendung, sobald Rohstoffe oder Produkte, die unter die EUDR fallen, auf dem Markt bereitgestellt werden. Gemäß der Definition der EUDR ist unter dem Begriff des Bereitstellens auf dem Markt „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu verstehen“ (vgl. Art. 2 Nr. 18 EUDR). Stellt man rein auf den Wortlaut ab, so kann dies so ausgelegt werden, dass auch die Verwendung oder der Verbrauch im Unternehmen selbst von der EUDR umfasst ist.  

Der Umstand, dass beide Lesarten denkbar sind, sorgt in der Praxis für Verunsicherung. Eine abschließende Klärung durch die EU-Kommission steht noch aus, im Rahmen der Implementierung muss dieser Fall aus Gründen der Haftungsreduzierung mitgedacht werden. Geplante Maßnahmen und Prozesse sollten sich, sofern erforderlich, pragmatisch auch auf solche Fälle ausweiten lassen.

Direktimporte aus Nicht-EU-Staaten fallen auch bei Eigennutzung oder Eigenverbrauch unter die EUDR

Der Direktimport von Rohstoffen oder Produkten zum eigenen Verbrauch bzw. zur eigenen Nutzung aus Drittstaaten in die EU fällt ebenfalls unter die EUDR. In diesem Fall treffen das Unternehmen die Pflichten eines Importeurs. Dies ist auch mit dem Zweck der Verordnung vereinbar, deren Ziel es ist, dass kein relevantes Produkt auf dem EU-Markt zur Entwaldung beitragen darf. Dies wird durch das Zollverfahren gewährleistet, das alle Güter durchlaufen müssen.  

Die Sorgfaltspflichten müssen auch in diesen Fällen folglich umfassend umgesetzt werden, unabhängig von einer Bereitstellung auf dem Markt für Dritte (Art. 4 bzw. Art. 5 i.V.m. Art. 2 Nr. 16 i.V.m. Art. 2 Nr. 18 EUDR).  

In diesem Zusammenhang ist die Umsetzung der EUDR essenziell, um die Lieferketten aufrechtzuerhalten, da alle Produkte beim Zoll eine EUDR-Referenznummer vorweisen müssen. Für den Fall, dass es keine EUDR-Referenznummer gibt, können die Güter nicht importiert werden. Ein Produktionsstop könnte die Folge sein.

Zusammenfassung und praktische Relevanz 

Die von der EUDR umfassten Rohstoffe wie Kautschuk und Soja betreffen viele Industrien. Entscheidend ist die Transparenz in der Lieferkette, um notwendige Maßnahmen einzuleiten, auch wenn diese Rohstoffe intern verbraucht werden.  

Alltägliche Verbrauchsgüter wie Kaffee für die Mitarbeitenden oder Essen in der Kantine werden in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.  

Wie kann PwC Deutschland bei diesem Thema unterstützen?

Für Fragen zur EUDR und zur individuellen Betroffenheit Ihres Unternehmens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bleiben Sie informiert und sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen stets im Einklang mit den aktuellen rechtlichen Anforderungen steht. 

Dieser Artikel ist Teil einer Serie. Weitere Beiträge zu den Themen wie „EUDR – Häufige Irrtümer aus der Praxis“ und „EUDR – Countdown zu mehr Compliance in der Lieferkette“ werden in den kommenden Wochen auf diesem Blog veröffentlicht. 

Für den PwC-Webcast am 26. September zum Thema „EU Regulatorik im Kontext zum LkSG: Update & Good Practices zu EUDR, CSDDD, CBAM & CSRD“ können Sie sich hier anmelden.  
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel unsere Lesart der EUDR wiedergibt und auf dem aktuellen Stand der Rechtslage und den FAQ der EU-Kommission bzw. des BLE beruht. Eine abweichende Rechtspraxis in der Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden.

Weiterführende Links:

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Andreas Feiner

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Frankfurt am Main

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