Greenwashing vermeiden

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Wie die EmpCo-Richtlinie Banken zu mehr Transparenz verpflichtet

EmpCo im UWG: Wird ESG‑Kommunikation zum Compliance‑Risiko für Banken? Die EmpCo‑Richtlinie stellt Nachhaltigkeits‑ und ESG‑Aussagen auf den Prüfstand – mit spürbaren Folgen für Banken.
Welche Aussagen bleiben zulässig? Wo lauern neue Risiken? Ein genauer Blick lohnt sich. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren!

Die EmpCo-Richtlinie im deutschen UWG: Warum Banken jetzt handeln sollten

Greenwashing war gestern. Mit der sogenannten Empowering Consumers for the Green Transition Directive – kurz EmpCo-Richtlinie – verschärft die Europäische Union die Regeln für Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich. Deutschland hat die Richtlinie inzwischen in nationales Recht überführt: Die Vorgaben sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert und werden ab 27. September 2026 verbindlich anzuwenden sein. 

EmpCo gilt auch für Banken – obwohl es „Verbraucherrecht“ ist.

Für Banken bedeutet das: Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation muss künftig deutlich präziser, nachweisbarer und transparenter erfolgen.


Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher besser vor irreführenden geschäftlichen Praktiken zu schützen und ihnen verlässliche Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu geben. Inhaltlich ändert die EmpCo-Richtlinie insbesondere:

  • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und
  • die Verbraucherrechterichtlinie

mit einem klaren Fokus auf Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen. 


Umsetzung in Deutschland: EmpCo wird Teil des UWG

Deutschland hat die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Änderungsgesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Wichtig für die Praxis:

  • Formale Umsetzung: abgeschlossen
  • Anwendbarkeit für Unternehmen: ab 27. September 2026

Bis dahin gilt weiterhin das bisherige Recht, anschließend messen Gerichte und Wettbewerbsverbände Aussagen an den neuen Maßstäben. 


Kernpunkt 1: Allgemeine Umweltaussagen werden stark eingeschränkt

Künftig gelten allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „ökologisch“ als per se unlauter, wenn sie nicht auf einer nachweisbaren hervorragenden Umweltleistung beruhen.

Das bedeutet konkret:

  • Die Umweltleistung muss objektiv belegbar sein.
  • Sie muss sich auf das konkrete Produkt oder die konkrete Dienstleistung beziehen.
  • Pauschale Aussagen ohne Erläuterung sind unzulässig.

Damit reagiert der Gesetzgeber gezielt auf die bisher weit verbreitete, aber intransparente Nachhaltigkeitswerbung.

Kernpunkt 2: „Klimaneutral durch Kompensation“ ist nicht mehr zulässig

Ein besonders praxisrelevanter Punkt:

Umweltaussagen, die ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind künftig verboten.

Beispiele:

  • „Klimaneutral durch CO₂-Kompensation“
  • „CO₂ positiv dank Ausgleichsprojekten“

Solche Aussagen gelten als irreführend, wenn sie suggerieren, dass ein Produkt oder Unternehmen selbst keine oder nur geringe Umweltauswirkungen hat. 

Kernpunkt 3: Strenge Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Auch Nachhaltigkeits- und Umweltzeichen werden deutlich stärker reguliert. Zulässig sind künftig nur noch Siegel,

  • die staatlich festgelegt sind oder
  • auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen,
  • das allen Unternehmen offensteht und
  • von einer unabhängigen Stelle überwacht wird.

Eigene Labels oder „Marketing Siegel“ ohne externe Kontrolle dürfen nicht mehr verwendet werden.

Kernpunkt 4: Zukunftsversprechen nur mit belastbarem Plan

Auch Aussagen über künftige Umweltziele („Wir werden bis 2035 klimaneutral“) sind nur noch erlaubt, wenn sie

  • auf einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan beruhen,
  • messbare Zwischenziele enthalten und
  • regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. 

Die EmpCo zwingt Banken somit, Transitionspläne nicht nur ambitioniert zu formulieren, sondern belastbar, prüfbar und kommunikationsfest auszugestalten.
Wer Transformation verspricht, muss den Weg dorthin rechtlich sauber belegen können.

Was bedeutet das für Banken?

Die EmpCo-Umsetzung im UWG betrifft alle Banken, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern kommunizieren – branchenübergreifend. 

Relevant sind insbesondere:

  • Werbung für nachhaltige Giro , Spar  und Anlageprodukte
  • Aussagen zu „grünen“ Finanzierungen, Krediten oder Fonds
  • Nachhaltigkeitsversprechen auf Websites, Apps, Produktflyern, Social Media
  • Marken  und Imageaussagen („wir sind klimaneutral“, „nachhaltige Bank“)

Ab Herbst 2026 drohen bei Verstößen:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
  • Reputationsschäden

Empfehlenswert ist daher, bereits jetzt:

  • bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu überprüfen,
  • Siegel und Labels rechtlich zu bewerten und
  • Marketing, Recht und Nachhaltigkeit enger zu verzahnen. 

Fazit

Mit der EmpCo-Richtlinie und ihrer Umsetzung in das UWG wird Nachhaltigkeitskommunikation rechtlich anspruchsvoller – aber auch glaubwürdiger. 

Für viele Banken bedeutet das:

  • Überarbeitung bestehender Klimaziel Narrative
  • enge Abstimmung zwischen Nachhaltigkeit, Strategie, Legal, Marketing

Banken, die transparent, belegbar und differenziert kommunizieren, können weiterhin mit Umweltleistungen werben. Wer hingegen auf vage Begriffe und Greenwashing setzt, geht künftig ein erhebliches rechtliches Risiko ein.

Weiterführende Links:

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Saadia Scheinert

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