CBAM-Regelphase: Wie es nach der Zulassung weitergeht
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Aus unserer Blogreihe „Nachweisbar“
Seit dem Start der CBAM-Regelphase müssen Unternehmen nach der Zulassung weitere Pflichten im Blick behalten: insbesondere die jährliche Abgabe von CBAM-Erklärungen sowie das Erwerben und Vorhalten von CBAM-Zertifikaten stellen Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen. Der Beitrag zeigt deshalb, worauf es jetzt ankommt und welche Schritte frühzeitig angestoßen werden sollten.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bepreist als Gegengewicht zum Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) die Treibhausgasemissionen von Warenimporten in die EU. Am 1. Januar 2026 ist der CBAM aus der Übergangsphase in die Regelphase gestartet. Damit ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) mit einer Vielzahl neuer Pflichten verbunden. Für viele Unternehmen stand zu Beginn des Jahres die Pflicht zur Zulassung als CBAM-Anmelder im Fokus. Inzwischen rücken jedoch die daran anschließenden Pflichten, u. a. die Berichtspflicht und die Pflicht zum Vorhalten und Abgeben von CBAM-Zertifikaten, zunehmend in den Vordergrund. Dieser Beitrag soll deshalb einen praxisnahen Überblick geben, wie es für betroffene Unternehmen nach der Zulassung als CBAM-Anmelder weitergeht.
Zulassung für den Import von CBAM-Waren seit 1. Januar 2026 grundsätzlich erforderlich
Seit dem 1. Januar 2026 ist für den Import bestimmter Waren aus den Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium grundsätzlich eine Zulassung erforderlich, sofern diese Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt dabei die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Erfasst werden zudem auch Konstellationen der aktiven Veredelung, wenn die daraus entstehenden Veredelungserzeugnisse später zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Die Pflicht zur Zulassung und die weiteren CBAM-Pflichten treffen grundsätzlich denjenigen, der die Zollanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgibt oder auf dessen Rechnung sie abgegeben wird. In der Praxis ist dies regelmäßig der Einführer. Abweichungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Einführer nicht in der EU niedergelassen ist oder wenn die Zollanmeldung im fremden Namen auf Rechnung des Einführers abgegeben wird und ein Dritter die CBAM-Pflichten im Innenverhältnis übernimmt. In diesen Fällen ist der indirekte Zollvertreter für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Gleichzeitig bestehen sowohl mit Blick auf bestimmte Drittländer als auch hinsichtlich einzelner Waren wichtige Ausnahmen von der Zulassungspflicht und damit auch von den weiteren CBAM-Verpflichtungen. Für Einführer, nicht jedoch für indirekte Zollvertreter sowie für die Einfuhr von Strom und Wasserstoff, gilt beispielsweise eine Bagatellgrenze für Einfuhren von unter 50 Tonnen über alle CBAM-relevanten Waren pro Kalenderjahr und Einführer.
Hinzu kommt, dass Anträge auf Zulassung, die bis zum 31. März 2026 gestellt wurden, bis zur behördlichen Entscheidung bereits zu zulassungspflichtigen Einfuhren berechtigen, obwohl die Zulassung als CBAM-Anmelder noch nicht vorliegt.
Vorbereitung auf die Berichtspflicht in der Regelphase
Die Erfüllung der Zulassungspflicht ist jedoch nur der erste Schritt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch die weiteren Anforderungen der Regelphase erfüllt werden. Im Zentrum steht dabei zunächst die Pflicht zur jährlichen Abgabe von CBAM-Erklärungen. Inhaltlich ist diese Berichtspflicht nicht vollständig neu, da betroffene Unternehmen bereits seit dem 1. Oktober 2023 vierteljährlich Berichte über die Einfuhr von CBAM-Waren im Übergangsregister einreichen mussten. Künftig sind CBAM-Erklärungen jedoch jährlich jeweils bis zum 30. September abzugeben, erstmals zum 30. September 2027 für das Kalenderjahr 2026, und dies nicht mehr im Übergangsregister, sondern im CBAM-Register.
Gegenüber der Übergangsphase ergeben sich dabei einige wesentliche Änderungen. Berichte können wieder vollständig auf Standardwerten beruhen. Wirtschaftlich kann dies jedoch nachteilig sein, weil diese Werte grundsätzlich mit Aufschlägen versehen sind. Nur Strom ist von Aufschlägen bei Standardwerten nicht betroffen. Hinzu kommt, dass diese Aufschläge bei vielen Produkten mit den Berichtsjahren steigen. Damit gewinnt die Fähigkeit, Realwerte zu berichten, zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung.
Eine besondere Herausforderung: Reporting von realen Emissionswerten
Wenn es möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, sollten Unternehmen deshalb möglichst bereits für das Berichtsjahr 2026, spätestens aber in den Folgejahren, mit Realwerten arbeiten. Das setzt eine enge Zusammenarbeit mit dem Hersteller im Drittland voraus, da dieser einen Überwachungsplan erstellen und die Emissionen auf dieser Grundlage ermitteln muss. In der Regelphase kommt hinzu, dass Realwerte erstmals durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden müssen. Auch diese Koordination liegt grundsätzlich auf Seiten des Herstellers. Die so ermittelten und verifizierten Daten kann der Hersteller über das ins CBAM-Register integrierte Portal für Anlagenbetreiber in Drittstaaten (O3CI-Portal) an den CBAM-Anmelder übermitteln. Die Übermittlung über das O3CI-Portal ist allerdings nicht verpflichtend, sondern dient der Erleichterung der Kommunikation zwischen Hersteller und Anmelder.
Gerade wenn Realwerte anstelle von Standardwerten genutzt werden sollen, ist eine frühzeitige Vorbereitung auf die Abgabe der CBAM-Erklärung unerlässlich. Wo entsprechende Prozesse bislang noch nicht angestoßen wurden, sollte dies daher zeitnah erfolgen. Welche Prozesse konkret erforderlich sind, stellen wir unten in einem Gesamtüberblick, aber auch in unserem unten verlinkten Blog-Artikel „CBAM-Regelphase gestartet: Kostensenkung durch strategische Steuerung“ näher dar.
Vorhalten und Abgeben von CBAM-Zertifikaten
Die CBAM-Erklärung bildet zugleich die Grundlage für die Pflicht zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Die Zertifikate sind das Herzstück des CBAM. Sie müssen für einen bestimmten Anteil der in den importierten CBAM-Waren eingebetteten CO₂-Emissionen eingekauft und abgegeben werden, um Importe mit in Europa produzierten Waren, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, gleichzustellen. Abzugeben sind sie jährlich zum 30. September, erstmals im Jahr 2027 für das Kalenderjahr 2026. Vereinfacht dargestellt, ergibt sich die Anzahl der abzugebenden Zertifikate aus der Warenmenge und den eingebetteten Emissionen. Mindernd berücksichtigt werden die kostenlose Zuteilung, die im EU-ETS 1 für diese Waren angefallen wäre, sowie bereits in einem Drittland gezahlte CO₂-Preise. Bei sämtlichen Berechnungsfaktoren sind Besonderheiten zu beachten; teilweise stehen die maßgeblichen Detailregelungen noch aus. Die Europäische Kommission will zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen einen Rechner zur Ermittlung der Abgabepflicht auf ihrer Website bereitstellen.
Ab dem Jahr 2027 kommt außerdem eine quartalsbezogene Vorhaltepflicht hinzu. Unternehmen müssen am Ende jedes Quartals eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf ihrem Konto im CBAM-Register halten, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller seit Beginn des Kalenderjahres eingeführten Waren entspricht.
Erwerb von CBAM-Zertifikaten und Kostenplanung
Der Erwerb der CBAM-Zertifikate soll ab Februar 2027 über eine zentrale gemeinsame Plattform im CBAM-Register möglich sein. Der Preis wird für das Jahr 2026 als gewichteter Durchschnitt der Auktionspreise von EU-ETS-Zertifikaten im jeweiligen Quartal berechnet. Für das erste Quartal 2026 hat die Europäische Kommission bereits einen Preis von 75,36 Euro und für das zweite Quartal 2026 einen Preis von 75,28 Euro pro Zertifikat veröffentlicht. Die Werte für die weiteren Quartale des Jahres 2026 sollen für das 3. Quartal am 5. Oktober 2026 und für das 4. Quartal am 4. Januar 2027 veröffentlicht werden. Für die Jahre ab 2027 werden die Preise dann wöchentlich festgestellt.
Für Unternehmen, die Zertifikate vorhalten und abgeben müssen, bedeutet dies, dass bereits jetzt eine erste Planung möglich und sinnvoll ist. Zu klären ist insbesondere, wie viele Zertifikate zu welchem Zeitpunkt beschafft werden müssen, welche Kosten hieraus voraussichtlich entstehen und ob sowie in welcher Form diese Kosten an Kunden weitergegeben werden sollen. Gegebenenfalls sind auch bestehende Vertragsklauseln in Rahmenverträgen anzupassen. Einen ersten Einblick, wie eine kostenoptimierte Beschaffungsstrategie aussehen könnte, haben wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 26. März 2026 gegeben (den Link finden Sie unten).
Aktueller Handlungsbedarf
Zusammenfassend schließt sich an die Zulassung als CBAM-Anmelder nun die Vorbereitung auf die Pflichten zur Abgabe von CBAM-Erklärungen sowie auf das Vorhalten und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten an. Wie groß der konkrete Handlungsbedarf ist, hängt insbesondere davon ab, in welchem Umfang ein Unternehmen bereits an der vorangegangenen Übergangsphase teilgenommen und welche Vorbereitungen es bislang getroffen hat. Klar ist jedoch, dass regelmäßig ein ganzes Bündel an Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere:
- Eine detaillierte Analyse der CBAM-Vorgaben bezüglich der nun anstehenden Pflichten
- Klärung interner Zuständigkeiten und Schulung der zuständigen Mitarbeiter
- Technische und organisatorische Sicherstellung der Erhebung von unternehmensinternen Daten
- Festlegung der Reporting-Strategie (Standardwerte vs. Realwerte)
- Abstimmung mit Lieferanten bezüglich der Meldung und Verifizierung von eingebetteten Emissionen, wenn reale Emissionsdaten für die CBAM-Erklärung genutzt werden sollen
- Erstellen von Prognosen bezüglich der vorzuhaltenden und abzugebenden CBAM-Zertifikate
- Prüfung der Weitergabe der Kosten an Kunden und gegebenenfalls Verhandlung angepasster Rahmenverträge
- Anpassung der Finanzplanung auf Grundlage von Prognosen
Ausblick und Fazit
Eine weitere Aufgabe besteht darin, die regulatorische Entwicklung fortlaufend zu beobachten. Die nächsten Schritte im CBAM sind bereits in Planung. Hierzu zählen insbesondere die geplante Ausweitung des Produktkreises ab dem Jahr 2028 sowie die schrittweise Erhöhung der zu erwerbenden Zertifikate. Dabei bleibt abzuwarten, wie sich die politischen Diskussionen über mögliche Anpassungen des EU-ETS 1 und des CBAM zum Schutz der europäischen Industrie weiterentwickeln.
Der CBAM stellt die betroffenen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Zusätzlichen Aufwand verursacht insbesondere, dass eine reibungslose Zusammenarbeit mit Lieferanten keineswegs selbstverständlich ist. Umso wichtiger ist ein strukturiertes Vorgehen, das rechtliche, operative und finanzielle Fragestellungen zusammenführt. Wir unterstützen betroffene Unternehmen deshalb bedarfsgerecht entlang des gesamten Prozesses von der Datenbeschaffung und -plausibilisierung bis zum aktiven Kostenmanagement, etwa mit dem Carbon Border Manager, einer Software zur automatisierten Erstellung von CBAM-Berichten (den Link finden Sie unten), aber auch mit individuellen Leistungen an jedem Punkt der CBAM-Journey, etwa durch Einführungsworkshops, Szenarioanalysen, die Befähigung von Lieferanten sowie die Ausarbeitung von Beschaffungsstrategien. Sprechen Sie uns dazu jederzeit gerne an.
Weiterführende Links:
- https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
- https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/cbam_node.html
- https://www.pwc.de/de/nachhaltigkeit/co2-grenzausgleichsmechanismus-cbam.html
- https://blogs.pwc.de/de/sustainability/article/253811/cbam-im-einkauf-wie-importeure-co2-kosten-mit-smarten-beschaffungs-und-hedging-strategien-steuern/
- https://store.pwc.de/de/produkte/check-your-value-chain/cbam-modul
- https://blogs.pwc.de/de/sustainability/article/252847/cbam-regelphase-gestartet-kostensenkung-durch-strategische-steuerung/
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