EU-ETS-Reformen: Was für betroffene Unternehmen wichtig wird
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Aus unserer Blogreihe „Nachweisbar“
Das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) mit seinen beiden Systemen EU-ETS 1 und EU-ETS 2 sowie das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) werden derzeit durch mehrere, unterschiedlich weit fortgeschrittene Reformen neu geordnet. Welche Änderungen sind bereits beschlossen, wo laufen die Verhandlungen noch und was bedeuten neue Reduktionspfade, Zuteilungsregeln und Preise für Unternehmen? Unser Beitrag bündelt die wichtigsten Reformstränge und zeigt, welche Vorbereitungen jetzt sinnvoll sind.
Der europäische Emissionshandel und in der Folge auch der nationale Emissionshandel werden aufgrund hoher Energiekosten und des wachsenden Drucks auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in mehreren Schritten grundlegend überarbeitet. Einige Weichen sind bereits gestellt, andere Vorhaben befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Für Unternehmen ist es nicht leicht, den jeweiligen Stand, die Wechselwirkungen und die praktischen Folgen im Blick zu behalten. Der Beitrag ordnet deshalb die verschiedenen Reformstränge ein und zeigt ihre Bedeutung für betroffene Unternehmen auf. Im Mittelpunkt steht dabei die geplante umfassende Reform des EU-ETS 1.
Ausgangspunkt: Anpassung des Europäischen Klimagesetzes
Den Ausgangspunkt für die anstehenden Reformen des EU-ETS 1 und die weitere Ausgestaltung des EU-ETS 2 bildet die am 11. März 2026 beschlossene und bereits in Kraft getretene Reform des Europäischen Klimagesetzes durch die Verordnung (EU) 2026/667.
Im Rahmen dieser Reform hat die EU ein verbindliches Zwischenziel zur Erreichung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 festgelegt: Die Netto-Treibhausgasemissionen der EU sollen bis 2040 gegenüber 1990 um 90 % sinken. Zur Erreichung dieses Ziels sollen nach der Reform ab 2036 auch hochwertige internationale Gutschriften einen begrenzten Beitrag leisten können, und zwar maximal in Höhe von 5 % der Nettoemissionen der EU im Jahr 1990. Damit bleibt eine EU-interne Minderung um mindestens 85 % erforderlich.
Das Gesetz verschiebt außerdem den Start des EU-ETS 2 für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028.
Die „große Reform“ des EU-ETS 1
Unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben des Europäischen Klimagesetzes hat die Europäische Kommission am 17. Juli 2026 einen Entwurf für eine Reform des EU-ETS 1 vorgelegt (2026/0212 (COD)), über den das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union derzeit verhandeln. Die Reform soll im ersten Quartal 2027 beschlossen werden und teilnehmende Unternehmen entlasten.
Vorgesehen ist zunächst eine Senkung des linearen Reduktionsfaktors auf 3,7 % für 2031 bis 2035 und 1,7 % ab 2036 statt der bislang vorgesehenen 4,4 % für diese Jahre, sodass auch in den 2040er-Jahren noch neue Zertifikate ausgegeben würden.
Während die Benchmark-Werte für 2026 bis 2030 im Juni 2026 verschärft wurden, sieht der Reformvorschlag vom Juli eine Anpassung von Wärme- und Brennstoff-Benchmarks sowie sektorspezifische Fallback-Benchmarks vor, durch die es zu Entlastungen für betroffene Unternehmen kommen soll.
Zudem sollen dauerhafte CO₂-Entnahmen, bei denen das CO₂ langfristig aus der Atmosphäre entfernt und gespeichert wird, unter festgelegten Voraussetzungen im EU-ETS 1 genutzt werden können. Bei bestimmten Produkten, die durch CO₂-Abscheidung und -Nutzung (Carbon Capture and Utilisation, CCU) hergestellt werden, soll die Abgabepflicht erst bei der späteren Freisetzung des gebundenen CO₂ entstehen.
Verlängerung der kostenlosen Zuteilung
Im Rahmen dieser Reform des EU-ETS 1 soll auch die kostenlose Zuteilung über 2030 hinaus fortgeführt werden: für Sektoren außerhalb des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) bis 2040 in vollem Umfang und für CBAM-Sektoren bis 2038 mit einem angepassten Reduktionspfad.
Ab 2031 soll die kostenlose Zuteilung aber im Fünfjahresrhythmus grundsätzlich an genehmigte Dekarbonisierungspläne und die Reinvestition des vollen Gegenwerts der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechend diesen Plänen geknüpft werden. Dabei sollen für den Fünfjahreszeitraum 80 % der kostenlosen Zertifikate nach Plangenehmigung und die restlichen 20 % nach Prüfung der Umsetzung zugeteilt werden. Der erste Dekarbonisierungsplan wäre nach dem bisherigen Stand der Reform bis zum 30. September 2029 einzureichen. Unternehmen, die von kostenlosen Zuteilungen profitieren, sollten sich deshalb frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und diese in ihre Investitionsplanung integrieren.
EU-ETS 1: Anpassung der Marktstabilitätsreserve
In einer separaten Reform soll die Marktstabilitätsreserve (MSR) an den langfristig kleineren Zertifikatemarkt angepasst werden. Die Kommission schlägt vor, das automatische Ungültigwerden überschüssiger Zertifikate in der Reserve abzuschaffen (Vorschlag der Europäischen Kommission vom 1. April 2026, 2026/0085 (COD)). Das Europäische Parlament will den Löschmechanismus dagegen beibehalten, den maßgeblichen Schwellenwert aber ab Februar 2027 von 400 auf 650 Millionen Zertifikate anheben. Die endgültige Ausgestaltung ist noch offen. Eine Anpassung der Reserve könnte die Preisschwankungen am Zertifikatemarkt verringern und für Unternehmen mehr Planungssicherheit bzw. geringere Absicherungskosten bedeuten.
EU-ETS 2: Verschiebung auf 2028 und Anpassung der MSR
Das reformierte Europäische Klimagesetz verschiebt den Start der Zertifikateabgabepflicht im EU-ETS 2 von 2027 auf 2028 (erstmalige Abgabe von Zertifikaten bis zum 31. Mai 2029 für 2028). Die Versteigerung von EU-ETS 2-Zertifikaten beginnt aber bereits am 18. Januar 2027 und Derivate sind schon handelbar. Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, frühzeitig eine Strategie für den Zertifikatehandel festzulegen und umzusetzen. Bei einer Weitergabe der Kosten an Kunden können auch Verträge anzupassen sein.
Unabhängig von dieser bereits gesetzlich geregelten Verschiebung haben sich das Europäische Parlament und der Rat auch im EU-ETS 2 auf eine Stärkung der MSR geeinigt. Diese soll starke Preisschwankungen unter anderem durch eine Anpassung der möglichen Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve in den Markt begrenzen.
Folgeanpassungen im nEHS
Deutschland soll mit dem nationalen Emissionshandel das Übergangsjahr 2027 überbrücken. Den hierzu zunächst vorgelegten Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) (BT-Drs. 21/7869), hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit Änderungen beschlossen. Das Gesetz verlängert den Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, auf das Jahr 2027.
Für Mengen oberhalb der Auktionszuteilung soll der Preis hingegen steigen, allerdings weniger stark als im Regierungsentwurf vorgesehen: von 68 Euro im Jahr 2026 auf 71 Euro im Jahr 2027 für Überschussmengen und von 70 Euro im Jahr 2026 auf 73 Euro im Jahr 2027 für Nachkaufmengen. Die tatsächliche Kostenbelastung kann damit über dem Preiskorridor liegen. Die Beschaffungs- und Finanzplanung betroffener Unternehmen sollte dies berücksichtigen.
Müllverbrennungsanlagen: Ende der Zeit „zwischen den Stühlen“?
Müllverbrennungsanlagen können heute bereits Berichtspflichten im EU-ETS 1 und dem nEHS unterfallen. Sie sitzen deshalb aktuell „zwischen den Stühlen“. Der Kommissionsvorschlag zur Reform des EU-ETS 1 würde die Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Anlagen mit einer Kapazität von mehr als drei Tonnen pro Stunde ab 2031 schrittweise auch in das Zertifikatesystem des EU-ETS 1 einbeziehen. Die Abgabepflicht soll von 25 % der geprüften Emissionen für 2031 auf 100 % ab 2034 steigen. Gefährliche Abfälle bleiben ausgenommen. Damit könnte die heutige Zwischenstellung enden. Offen bleibt jedoch, ob Deutschland von der ebenfalls im Entwurf vorgesehenen nationalen Ausnahmemöglichkeit (Opt-out) bis einschließlich 2035 Gebrauch machen wird.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Reformen greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und befinden sich auf verschiedenen Verfahrensstufen. Während das Europäische Klimagesetz und damit die Verschiebung des EU-ETS 2 bereits gelten, sind wesentliche Änderungen am EU-ETS 1 noch nicht beschlossen. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung deshalb eng verfolgen und zugleich prüfen, wie sich die absehbaren Änderungen auf ihre Betroffenheit, Einkaufsstrategien, Gegenleistungsverpflichtung sowie Vertragsklauseln auswirken. Auch mögliche Entlastungen lassen sich vielfach nur nutzen, wenn die organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Sie bei der Betroffenheitsanalyse und etwaigen Umsetzungsschritten unterstützen können. Spannende Einblicke und Impulse zum Wandel des Emissionshandels aus Politik, Industrie und Beratungspraxis erhalten Sie auch auf unserer Veranstaltung:
CO2-Märkte im Wandel: Neue Perspektiven für Carbon Management und industrielle Dekarbonisierung
25. November 2026 von 17-21 Uhr in Berlin
Anmeldung und weitere Informationen unter:
https://www.pwc-events.com/CO2-MaerkteimWandel
Weiterführende Links:
- Unser Blog-Beitrag zu den Grundlagen des EU-ETS 2
- Übersichtsseite der Kommission zum EU-ETS mit Links zu wichtigen Dokumenten der EU-ETS-1-Reform
- Fragen und Antworten der Kommission zur Reform des EU-ETS 1
- Mitteilung und Gesetzesmaterialien zur nEHS-Anpassung
- Übersicht zur Änderung des Europäischen Klimagesetzes
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