Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzerne im HGB vom Bundesrat gebilligt

Gesetzgebungsverfahren ist materiell abgeschlossen

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ in seiner Entwurfsfassung gebilligt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit materiell abgeschlossen. Durch das Änderungsgesetz werden die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB um grundsätzlich 25% angehoben. Die Schwellenwerte sind zum einen dafür relevant, ob ein Einzelunternehmen kleinst, klein, mittelgroß oder groß ist, zum anderen dafür, ob ein Mutterunternehmen größenabhängig von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts befreit ist oder nicht.

Der gebilligte Gesetzesentwurf entspricht der von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfsfassung. Ich hatte darüber in meinem Blogbeitrag vom 18. Januar 2024 berichtet.

Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Es ist aber zulässig, sie bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bereits für das Geschäftsjahr 2023. Die vorzeitige Anwendung ist gesetzlich nicht auf noch nicht festgestellte beziehungsweise noch nicht gebilligte Abschlüsse beschränkt. Voraussetzung für die vorzeitige Anwendung ist aber, dass das Änderungsgesetz ist Kraft getreten ist. Dies ist noch nicht der Fall, sondern geschieht am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt. Darüber werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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Dr. Bernd Kliem

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