Änderungsgesetz zur Anhebung der monetären Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzerne im HGB tritt am 17. April 2024 in Kraft
Ab 17. April 2024 rückwirkende Erstanwendung zulässig
Heute wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie finden es hier. Damit tritt es morgen, am 17. April 2024, in Kraft.
Durch dieses Änderungsgesetz werden die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB um grundsätzlich 25% angehoben. Die Schwellenwerte sind zum einen dafür relevant, ob ein Einzelunternehmen kleinst, klein, mittelgroß oder groß ist, und zum anderen dafür, ob ein Mutterunternehmen größenabhängig von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit ist oder nicht. Ich hatte darüber das letzte Mal in meinem Blogbeitrag vom 22. März berichtet.
Hinsichtlich der Erstanwendung halte ich Folgendes für besonders relevant:
- Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Sie dürfen freiwillig aber auch bereits für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bereits für das Geschäftsjahr 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob der Jahresabschluss am 17. April 2024 – dem Zeitpunkt, an dem das Gesetz in Kraft tritt – bereits festgestellt ist oder nicht. Führt die freiwillige vorzeitige Anwendung der Schwellenwerte zu einer niedrigeren Größenklasse, besteht damit beispielsweise die Möglichkeit, einen am 17. April 2024 bereits festgestellten Jahresabschluss unter Inanspruchnahme der für die niedrigere Größenklasse geltenden Erleichterungen offenzulegen. Dafür ist es nicht erforderlich – wenn auch zulässig –, den festgestellten Jahresabschluss durch einen neuen Jahresabschluss zu ersetzen.
- Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen ist grundsätzlich auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre abzustellen. Dafür sind die neuen Schwellenwerte zurückzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die neuen Schwellenwerte freiwillig vorzeitig angewendet werden oder nicht.
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