OLG Düsseldorf hält Kommunalrabatt nur auf die Netzentgelte im engeren Sinne für zulässig

Das OLG Düsseldorf hat sich nach reiflicher Abwägung der Argumente für und wider eine enge Auslegung des Begriffs im Ergebnis der Auffassung der Bundesnetzagentur angeschlossen.

Mit Entscheidung vom 29. September 2021 (Az. 3 Kart 210/20) hat sich das OLG Düsseldorf der Auffassung der Bundesnetzagentur angeschlossen, dass der nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zulässige Preisnachlass des Konzessionsnehmer gegenüber der Kommune auf das reine Netzentgelt beschränkt ist und entgegen dem Wortlaut nicht weitere Rechnungsbestandteile wie Abgaben und Umlagen rabattieren darf.

In der energiewirtschaftlichen Praxis ist seit der Energierechtsreform von 2005 und der Änderung von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV dahingehend, dass anstelle eines Nachlasses von 10% auf zu allgemeinen Preisen abgerechneten Eigenverbrauch der Kommune an Strom oder Gas ein Nachlass von 10% auf Rechnungsbetrag für den Netzzugang für den in Niederspannung oder Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch gewährt werden darf, strittig, welche Bestandteile der „Rechnungsbetrag für den Netzzugang“ umfasst. Dies galt insbesondere für die Umlagen, aber auch die Mess- und Verrechnungsentgelte und die Konzessionsabgabe selbst.

Das Urteil des BGH vom 20.06.2017 (Az. EnVR 24/16) der sich mit der Frage zu befassen hatte, was die „Entgelte für den Netzzugang“ im Sinne von § 118 Abs. 6 EnWG sind, und diesbezüglich entschied, dass hiervon nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung umfasst seien, nahm die Bundesnetzagentur – trotz Unzuständigkeit in dieser Frage – im Nachgang zum Anlass, ihre Auffassung zu äußern, dass das auch für den Rechnungsbetrag für den Netzzugang im Sinne von § 3 Abs. 1 KAV gelte. Das OLG Düsseldorf hat sich nach reiflicher Abwägung der Argumente für und wider eine enge Auslegung des Begriffs im Ergebnis der Auffassung der Bundesnetzagentur angeschlossen. Aufgrund der Implikationen dieser Auslegung – so wären entsprechende „weit gefasste“ konzessionsvertragliche Regelungen von Anfang an nichtig – und damit der erheblichen grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das OLG die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen.

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