Anpassungen beim Energiekostendämpfungsprogramm: Webcast mit einem Update zu brennenden Fragen am 8. September 2022 von 11 bis 12 Uhr

Die Frist zur Antragstellung zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) wurde auf den 30. September verlängert.

Das BMWK hat eine Änderung der Richtlinie zum EKDP bekanntgegeben. Zeitgleich hat das BAFA am Freitag, dem 26. August, eine aktualisierte Version des Merkblatts zu dem Programm veröffentlicht. Als wichtigste Änderung wurde die erste Frist, die bisher am 31. August ablief, bis zum 30. September 2022 verlängert.

Die am 12. Juli 2022 bekannt gemachte Richtlinie zum EKDP wurde durch Veröffentlichung - datiert auf den 19. August 2022 - angepasst. Neben diesen Änderungen hat sich das BAFA in seinem Merkblatt zum EKDP auch zu einigen bislang intensiv diskutierten Fragestellungen positioniert.

Die Verlängerung der Antragsfrist erfolgt vor dem Hintergrund der kurzfristigen Verabschiedung der Richtlinie und soll Unternehmen mehr Zeit geben, um die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die eigentliche Antragstellung sorgfältig durchzuführen.

Neben dieser Fristverlängerung wurde durch die Änderung der Richtlinie die Förderhöhe für den Monat September auf 70 % des Vorjahresverbrauchs für Strom und Gas begrenzt. Bisher galt nur eine Begrenzung für Gas aus 80 % des Verbrauchs im September 2021. Bei den besonderen Leistungsvoraussetzungen wurde für den Nachweis der Energieeffizienz auch die Zertifizierung nach EMAS anerkannt.

Das Merkblatt des BAFA enthält vor allem folgende Änderungen:

  • Der mit Antragstellung einzureichende Kontoauszug muss keine Steuer-ID enthalten.
  • Bei dem Nachweis der Energieeffizienz wurde konkretisiert, dass Gas für „Heizzwecke“ jede Form von Nutzung der thermischen Energie umfasst.
  • Es erfolgt die Klarstellung, dass Prokuristen nicht zur Geschäftsleitung zählen.

Zuletzt weist das BAFA mit der Änderung ausdrücklich darauf hin, dass nur für die Fördermonate Anträge gestellt werden sollten, für die alle Daten und Unterlagen (bis auf die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung für Stufe 2 oder 3) vorliegen. Sollten Sie schon Anträge aufgrund von Schätzungen eingereicht haben, sollte eine Bitte um Nichtbeachtung schriftlich an das BAFA gerichtet werden.

Diese Anpassungen behandeln wir auch in unserem kostenfreien Webcast „News zum Energiekostendämpfungsprogramm – Ein Update zu brennenden Fragen“ am 8. September 2022 von 11 bis 12 Uhr.

Bei Fragen rund um die Änderungen oder wenn Ihre Antragsunterlagen sowie Berechnungen mit Blick auf die neuen Vorgaben gewürdigt werden sollen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Zu weiteren PwC Blogs

Contact

Folker Trepte

Folker Trepte

Partner, Leiter Energiewirtschaft
München

Peter Mussaeus

Peter Mussaeus

Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf

To the top