Aufhebung der Gasbeschaffungsumlage

Per Änderungsverordnung vom 3. Oktober 2022 hat die Bundesregierung die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) mit Rückwirkung zum 9. August 2022, also zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, aufgehoben. Der Mechanismus der saldierten Preisanpassung nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und die damit verbundene Gasbeschaffungsumlage ist dadurch außer Kraft gesetzt.

Viele Gas- und Wärmeversorger haben die damit verbundene Preiserhöhung, auch aufgrund der neu eingeführten Gasspeicherumlage und der erhöhten SLP-Bilanzierungsumlage, Ihren Kund:innen bereits mitgeteilt. Es stellt sich nun die Frage, wie mit diesen Preisänderungsmitteilungen umzugehen ist, ob diese wirksam bleiben und ob das Wegfallen der Gasbeschaffungsumlage erneut mitgeteilt werden muss.

Von vielen Seiten wird den Endkund:innen empfohlen, den Preisänderungsmitteilungen der Energieversorger zu widersprechen, um sicherzustellen, dass die Gasbeschaffungsumlage nicht unberechtigter Weise erhoben wird. Die Versorger, die deutschlandweit millionenfach Schreiben versandt haben, stehen wiederum vor der Frage, ob sie die Preisänderungsmitteilung erneut durchführen sollten und wie unterdessen mit den erhöhten Abschlagszahlungen umgegangen werden soll.

Der Gesetzgeber hat unterdessen die Ergänzung der Gasbeschaffungs- und die Gasspeicherumlage in den §§ 40 Abs. 3, § 41 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen. Die Änderung tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ermöglicht es, Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung der Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage ohne Mitteilung und ohne Auslösung eines Sonderkündigungsrechts an die Kund:innen weiterzureichen. Die Notwendigkeit einer erneuten Preisänderungsmitteilung dürfte sich daher unter praktischen Gesichtspunkten erübrigen. Entsprechend sollten Abschlagszahlungen und Rechnungsbeträge um die Gasbeschaffungsumlage gekürzt werden. Auf bereits geleistete Überzahlungen dürfte die Kundin oder der Kunde zwar regelmäßig einen Rückerstattungsanspruch haben, viele Kund:innen dürften jedoch auch mit einer zeitnahen Verrechnung der Kosten zufriedengestellt werden.

Lediglich mit einer sehr spitzfindigen Argumentation ließe sich der Standpunkt vertreten, dass die gesamten Preisänderungsmitteilungen, die die Gasbeschaffungsumlage enthielten, unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB seien, da die Gaspreisanpassungsverordnung rückwirkend außer Kraft gesetzt wurde und daher nie ein Anspruch auf dessen Erhebung bestand. In der Folge wäre die Preisänderungsmitteilung so lange unwirksam, bis ein Gericht die billige Höhe der Preiserhöhung – nämlich abzüglich der Gasbeschaffungsumlage – festgestellt hätte. Um solchen Auseinandersetzungen vorzugreifen, könnte demnach die Preisänderung erneut vorgenommen werden. Einige Versorger verzichten insoweit sogar freiwillig auf eine Erhebung der Gasspeicher- und Bilanzierungsumlage, bis die erneute Preisänderung wirksam wird.

Wer diesen Weg wählt, könnte die Gelegenheit nutzen, um seinen Kund:innen eine weitere gute Nachricht zu übermitteln, nämlich die ebenfalls vom Gesetzgeber verabschiedete und nach Verkündung im Gesetzblatt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Senkung der Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent. Eine Verpflichtung zu dieser Information besteht aber nicht. Allerdings stellen sich in diesem Zusammenhang weitere umsatzsteuerrechtliche Fragen, wie zum Beispiel bezüglich der Wahl des Stichtags- oder Zeitscheibenmodells oder ob auch noch eine Absenkung der Umsatzsteuer für die Fernwärme folgt. Gerne stellen wir diesbezüglich den Kontakt zu unseren Expertinnen und Experten aus dem Umsatzsteuerbereich her.

Schließlich könnte ein weiteres Kund:innenenschreiben dazu genutzt werden, die Verpflichtungen nach der Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuMaV) zu erfüllen, wonach Kund:innen, die Eigentümer:innen oder Nutzer:innen von Wohneinheiten sind, die Höhe des voraussichtlichen Energiebedarfs sowie ihr Einsparpotential zu veranschaulichen ist. Die Frist hierfür ist der 31. Dezember 2022. Die Verordnung – einschließlich auch der Informationspflicht – wurde mit Wirkung zum 29. September 2022 leicht angepasst. Eine Verletzung der Informationspflicht ist vorerst aber weiterhin nicht bußgeldbewehrt.

Gerne unterstützen wir Sie umfassend zu dem Thema der Preisänderungen sowie allen weiteren energierechtlichen Fragen.

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