BEHG-Änderungsgesetz verabschiedet

Durch das Änderungsgesetz werden die für die ab dem Jahr 2023 bzw. 2024 vorgesehene Aufnahme der Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erforderlichen Ausgestaltungsregelungen geschaffen.

Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Energie und Klimaschutz wurde zusätzlich die im Rahmen des Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung beschlossene Aussetzung der an sich zum 1. Januar 2023 anstehenden CO2-Preiserhöhung in das Änderungsgesetz implementiert.

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ in der Fassung der Beschlussempfehlung verabschiedet. Durch diesen Entwurf werden zunächst die Grundlagen für die bereits in der Urfassung des BEHG statuierte Einbeziehung von Kohle geschaffen. Zu diesem Zweck wird insbesondere der Tatbestand des Inverkehrbringens, der den zentralen Ausgangspunkt für die aus dem Brennstoffemissionshandel resultierenden Pflichten bildet, mit Blick auf die energiesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände reformiert. Abweichend von der bisherigen Fassung soll das Inverkehrbringen nunmehr an die unmittelbare steuerfreie Verwendung von Kohle im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 Energiesteuergesetz – Verwendung von Kohle als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung sowie Verwendung von Kohle als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG – anknüpfen. Ausgenommen ist hiervon nur die unmittelbare steuerfreie Verwendung der Kohle in Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen, um eine doppelte CO2-Bepreisung zu vermeiden.

Außerdem sollen Brennstoffe nach dem neuen § 2 Abs. 2a BEHG dann als in Verkehr gebracht gelten, wenn sie zum einen als Abfälle in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallanlagen nach Nummer 8.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), d.h. in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen durch thermische Verfahren eingesetzt werden. Zum anderen umfasst der Kreis der in den Anwendungsbereich des BEHG einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen auf Grundlage der Beschlussempfehlung zusätzlich Altölverbrennungsanlagen, mithin Anlagen mit einer Genehmigung nach Nr. 8.1.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Dies gilt jedoch nur, wenn Altöl als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Ein Inverkehrbringen im Anwendungsbereich des BEHG scheidet allerdings wiederum aus, wenn die betreffende Anlage dem Europäischen Emissionshandel unterliegt. Ebenfalls auf Grundlage der Ausschussempfehlung wurde die Verschiebung der Aufnahme von Abfallbrennstoffen in den Brennstoffemissionshandel auf den 1. Januar 2024 beschlossen. Erst ab diesem Zeitpunkt greift die Berichtspflicht der Inverkehrbringer hinsichtlich des Einsatzes von Abfallbrennstoffen. Auf diese Weise soll den betroffenen Abfallverbrennungsanlagen ein verlängerter Zeitraum zur Umsetzung der für die Ermittlung der Brennstoffemissionen erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gewährt werden.

Dritter zentraler Bestandteil des verabschiedeten Änderungsgesetzes ist die Verschiebung der an sich für den 1. Januar 2023 vorgesehenen Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne auf den 1. Januar 2024. Daraus soll eine Gesamtentlastung in Höhe von rund 1,5 Mrd. Euro resultieren. Zugleich werden die für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehenen Festpreise im Vergleich zur jetzigen Fassung jeweils um zehn Euro abgesenkt. Der für das Jahr 2026 festgelegte Preiskorridor, der den Übergang von gesetzlichen Festpreisen in den Zertifikatehandel erleichtern soll, erfährt dagegen keine Anpassung.

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen der nun beschlossenen Änderungen des nationalen Emissionshandels auf Ihr Unternehmen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Ansprechpartner:
RA Dr. Daniel Callejon

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