Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) tritt am 19. November in Kraft

Mit der Ausfertigung des Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme durch den Bundespräsidenten am 15. November 2022 wurde der Weg frei gemacht für die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die sog. Dezemberhilfe tritt damit am 19. November 2022 in Kraft.

Die Gaspreiskrise führt zu großen und komplexen Herausforderungen, die der Bund erkannt hat und deswegen finanzielle Entlastungen für Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich umsetzen möchte. Auf Basis der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, die als Soforthilfe zur Entlastung von Gas- und Wärmekunden eine Einmalzahlung im Dezember vorschlägt, hat der Bundestag am 10. November 2022 einen Gesetzentwurf für diese Soforthilfe im Dezember verabschiedet, welcher nach Zustimmung des Bundesrates am 14. November 2022 und Ausfertigung vom Bundespräsidenten am 15. November 2022 nun im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und damit am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.

Hier geht es zum Online-Antrag für Erdgas- und Wärmeversorger auf Erstattung oder Vorauszahlung der Soforthilfe nach § 8 u. § 9 EWSG.

Das EWSG regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Begünstigte Erdgaskunden im Sinne des EWSG sind insbesondere die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten:

  • Letztverbraucher, die über ein Standardlastprofil beliefert werden (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden und einen Jahresverbrauch von weniger 1.500.000 Kilowattstunden haben
  • Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs

Um eine zügige Entlastung der SLP-Letztverbraucher zu ermöglichen, wird für die vorläufige Leistung nach § 3, soweit vorhanden, die Höhe der Abschlagszahlung für Dezember 2022 herangezogen. Dabei ist die zahlungswirksame Leistung im Dezember zu verstehen, auch wenn diese in Einzelfällen den formalen Abschlag aus November oder Januar umfasst. Es ist jedoch sicherzustellen, dass maximal eine Abschlagszahlung vergütet wird, auch wenn gegebenenfalls in Einzelfällen mehrere Zahlungen im Dezember anfallen. Für RLM-Kunden sind keine vorläufigen Entlastungen vorgesehen.

Erstattung des vorläufigen Entlastungsbetrags Erdgas („Dezemberhilfe“) an Letztverbraucher

Die Erstattung an die Letztverbraucher kann erfolgen, indem der Erdgaslieferant die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den Monat Dezember 2022 unterlässt, z. B. durch Aussetzen der SEPA-Lastschrift, oder indem der Erdgaslieferant einen Betrag in Höhe der jeweils vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung unverzüglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 gesondert an den Letztverbraucher überweist.

Entlastungsbetrag Wärmelieferungen

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1500 MWh je Entnahmestelle nicht übersteigt. Insbesondere für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese Begrenzung nicht. Diese Kundengruppen haben demnach auch bei einem Verbrauch von mehr als 1500 MWh einen Erstattungsanspruch. Der Entlastungsbetrag beläuft sich in der Regel auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen und kann über den Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus diesen beiden Wegen erfolgen.

Ungeachtet des Antragsprozesses sind Erdgaslieferanten verpflichtet, bis zum 21. November 2022 bzw. Wärmelieferanten bis zum 3. Dezember 2022, auf ihrer Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 zu informieren. Die Informationen müssen einfach auffindbar sein und einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparung enthalten. Kundenanschreiben sind nicht zwingend erforderlich.

Um Ihnen die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Gesetzesänderungen zu erleichtern, haben wir die unterschiedlichen Gesetzesentwürfe in einer konsolidierten Fassung zusammengeführt und die Lesbarkeit mittels farblicher Markierungen erleichtert. Auf diese konsolidierte Fassung können Sie hier zugreifen.

Gerne stehen wir Ihnen sowohl bei rechtlichen Fragen als auch bei der Umsetzung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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