Update zum EU-Emissionshandel

Die zweite Zuteilungsperiode im Europäischen Emissionshandelssystem beginnt im Jahr 2026. Im Hinblick auf das in diesem Jahr startende Zuteilungsverfahren sind neben der Antragsfrist auch einige Neuerungen zu beachten.

Antragsfrist

Bereits bekannt war, dass das Zuteilungsverfahren für die im Jahr 2026 beginnende zweite Zuteilungsperiode der vierten laufenden Handelsperiode noch im Jahr 2024 starten wird. Nun hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihrer Homepage bekannt gegeben, dass die Frist für die Antragstellung für Bestandsanlagen auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen am 28. März 2024 beginnen wird. Sie endet am 21. Juni 2024. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass eine Nachholung der Antragstellung nach Fristablauf im Regelfall ausgeschlossen ist. Der Antrag muss, wie auch in der Vergangenheit, elektronisch über das Formular Management System der DEHSt erstellt werden.

Ökologische Gegenleistungen

Auf Grundlage der am 5. Juni 2023 in Kraft getretenen revidierten Fassung der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/959) ist die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten in voller Höhe zum einen an die Erbringung ökologischer Gegenleistungen geknüpft. Die nähere Ausgestaltung der Anforderungen soll in der EU-Zuteilungsverordnung erfolgen. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Entwurf am 30. Januar 2024 beschlossen; derzeit läuft jedoch noch die zweimonatige Einspruchsfrist des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Pflicht zur Umsetzung von identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen betrifft Unternehmen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht als KMU zu qualifizieren und zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits, zur Einführung eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 oder zur Einführung eines Eco Management and Audit Scheme (EMAS) verpflichtet sind. Im Falle der Nichtumsetzung der Maßnahmen droht eine Kürzung der kostenlosen Zuteilungen um 20 Prozent. Ein Muster für eine entsprechende Eigenerklärung zur Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen bzw. zum Vorliegen eines Ausnahmegrundes von der Umsetzungspflicht stellt die DEHSt auf ihrer Homepage bereit.

Zum anderen droht denjenigen Anlagenbetreibern, bei denen mindestens ein Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert über dem 80. Perzentil aller im Europäischen Emissionshandel enthaltenen Anlagen mit diesem Zuteilungselement liegt, eine weitere Kürzung der jährlichen kostenlosen Zuteilung um 20 Prozent, wenn sie nicht bis zum 1. Mai 2024 einen Klimaneutralitätsplan vorlegen. Die hiervon betroffenen Anlagenbetreiber werden von der DEHSt informiert.

Vertragsverletzungsverfahren

Aus der im Juni 2023 in Kraft getretenen revidierten Fassung der EU-Emissionshandelsrichtlinie ergeben sich zahlreiche Änderungen nicht nur im Hinblick auf die Erweiterung des Emissionshandelssystem auf den Schiffsverkehr sowie die Einführung eines zweiten Systems für die Sektoren Gebäude und Verkehr, sondern auch in Bezug auf die bestehenden Zuteilungsregelungen für stationäre Anlagen wie u.a. die bereits erwähnte Einführung ökologischer Gegenleistungen. Diese Neuerungen sind derzeit noch nicht im nationalen Treibhausgasemissionshandelsgesetz umgesetzt. Da die Umsetzung der neuen Bestimmungen der Richtlinie jedoch bis zum 31. Dezember 2023 hätte erfolgen müssen, hat die EU-Kommission nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

Bei Fragen zu den Änderungen durch die revidierte Emissionshandelsrichtlinie sowie zur Antragstellung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:
RA Dr. Daniel Callejon

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