BaFin aktualisiert Hinweise für das Berichtswesen

Die überarbeiteten Hinweise bieten einen prägnanten Überblick über die neuesten Bestimmungen und Anpassungen im Bereich des quantitativen Berichtswesens.

Anlässlich des Inkrafttretens der technischen Standards 2023 hat die BaFin die Hinweise zum Solvency II- und Europäische Zentralbank (EZB)-Berichtswesen vorzeitig aktualisiert. Diese bieten insbesondere Unterstützung beim Ausfüllen der quantitativen Berichtsformate (QRTs) und berücksichtigen die kürzlich in Kraft getretenen neuen Berichtsinhalte bzw. deren Definitionen. Außerdem wurden einige der bestehenden Hinweise gestrichen und Anpassungen vorgenommen. Die aktualisierten Hinweise sind ab sofort gültig.

Die Themen umfassen unter anderem die Nichteinhaltung von Fristen. Eine bedeutende Veränderung ist hierbei, dass Unternehmen bei Nichterfüllung der Einreichungspflichten mit sofortigen Maßnahmen der BaFin rechnen müssen, wodurch der bisher im Einzelfall zugestandene Ausnahmetatbestand erlischt. Auch auf die seit April 2024 geltende Verordnung (EU) 2022/1917 der EZB wird Bezug genommen. Die Verordnung schafft einen harmonisierten Rahmen, der Sanktionen für die Nichteinhaltung der in den Verordnungen und Beschlüssen der EZB festgelegten statistischen Berichtspflichten ermöglicht. 

Außerdem wurden insbesondere folgende Hinweise bezogen auf die QRTs geändert/ergänzt[1]:

Konkretisierung der allgemeinen Definition gebuchter und verdienter Bruttoprämien (in Bezug auf Steuern und Entgelte)

  • S.01.02 (Grundlegende Informationen): Konkretisierung der Auswahlfelder bei Run-Off Geschäft und M&A
  • CIC-Klassifizierung und S.02.01 (Bilanz): Konkretisierung des Ausweises von Protektor-Anteilen
  • S.06.02 (Liste der Vermögenswerte): Verpflichtung zur vollständigen NACE-Code Angabe
  • S.06.04 (Anlagerisiken in Verbindung mit dem Klimawandel): Klarstellung, dass Vermögenswerte - bspw. Immobilien – auch unter beide Risikokategorien (physische und transitorische) fallen können; die Kategorisierung hat entsprechend interner Zuordnungsvorgaben zu erfolgen
  • S.19.01 (Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen): Klarstellungen bzgl. der Angaben in den “Prior Year” Zellen der Abwicklungsdreiecke
  • S.23.01 (Eigenmittel): Klarstellungen bzgl. des Ausweises vorhersehbarer Dividenden (insbesondere wird betont, dass keine quartalsweise sukzessive Kumulation der Dividenden unterjährig erfolgen darf)
  • S.30.03 und S.30.04 (Obligatorische Rückversicherung): Klarstellung, dass dieses Template nur zu melden ist, wenn die einforderbaren Beträge mehr als 10% des besten Schätzwerts - getrennt für Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäft - ausmachen
  • S.37.01 (Risikokonzentrationen auf Gruppenebene): Klarstellung, dass die Definition von “Branche” hier entsprechend der NACE-Codes erfolgen soll
  • Neue ausführliche Hinweise zum EZB-QRT E.04.01 (Kapitalerträge und –Aufwendungen)

Die überarbeiteten Hinweise bieten einen prägnanten Überblick über die neuesten Bestimmungen und Anpassungen im Bereich des quantitativen Berichtswesens. Änderungen am narrativen Berichtswesen enthält die aktualisierte Veröffentlichung nicht. Eine weitere Aktualisierung ist im Herbst 2024 zu erwarten.


[1] Nachfolgend sind die relevanten QRTs des Solvency-II-Berichtswesens aufgeführt. Die entsprechenden EZB-QRTs und gegebenenfalls weitere analog betroffene QRTs sind ebenfalls eingeschlossen.

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Melanie Schlünder

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