Wird die Betriebsrente künftig günstiger?

Die Zuverdienstgrenzen im Vorruhestand fallen weg – das ändert auch für Unternehmen einiges.

Anfang 2023 hat der Gesetzgeber die Zuverdienstgrenzen für vorgezogene gesetzliche Altersgrenzen gestrichen: Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann uneingeschränkt hinzuverdienen. Ähnliches gilt für die Bezieher:innen von Erwerbsminderungsrenten. Mit den Änderungen sollen ältere Arbeitnehmer:innen den Übergang in den Ruhestand flexibler gestalten können. Für öffentliche Unternehmen können sich ebenfalls Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben.

Altersversorgungen greifen später

Die Neuregelung macht es für Arbeitnehmer:innen deutlich attraktiver, vorgezogene gesetzliche Altersrenten zu beziehen und gleichzeitig (in Teilzeit) weiterzuarbeiten. Eine bAV können sie oft allerdings erst beziehen, wenn sie aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind – je nachdem, welche Voraussetzungen für die bAV gelten. Viele betriebliche Altersversorgungen werden daher in Zukunft später als bisher greifen.

Nehmen die Arbeitnehmer:innen ihre bAV tendenziell später in Anspruch, erhöht dies das Finanzierungsendalter in der Handelsbilanz der Arbeitgeber. Das macht klassische Betriebsrenten für Unternehmen oft günstiger. Denn deren Leistungshöhe ist häufig ab einer bestimmten Dienstzeit gedeckelt – Unternehmen zahlen die Renten über einen kürzeren Zeitraum aus, während die Ansprüche der jeweiligen Arbeitnehmer:innen nicht weiter steigen. Bei beitragsorientierten Zusagen mit Kapitalisierungsoption müssen die Arbeitgeber über die längere Beschäftigungsdauer mehr Beiträge in den Versorgungsplan einzahlen.

Finanzielle Auswirkungen analysieren

Können Arbeitnehmer:innen eine bAV auch schon nutzen, obwohl sie noch nicht aus dem Dienst ausgeschieden sind, werden sie diese künftig tendenziell länger beziehen. Denn es wird attraktiver, die gesetzliche Rente früher zu beziehen. Ähnliches gilt für Mitarbeiter:innen, die zwar bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, aber weiterhin Anspruch auf eine bAV haben. Auch bei ihnen steigt deshalb tendenziell die Bezugsdauer. Unternehmen sollten prüfen, wie sich die Änderungen in ihrem konkreten Fall finanziell auswirken werden und ob es sinnvoll ist, die bAV-Regelungen gegebenenfalls anzupassen – etwa mit Blick auf eine gleichzeitige Weiterbeschäftigung.

Ansprechpartner:
Arne Ferbeck

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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