Die EBA veröffentlicht weitreichende Änderungen des aufsichtsrechtlichen Meldewesens der CRR3

Die EBA hat den finalen Entwurf des technischen Durchführungsstandards (ITS) zum aufsichtlichen Meldewesen unter der CRR3 veröffentlicht. Die neusten Änderungen stellen wir im Überblick dar.

Mit der Novellierung der Capital Requirements Regulation (“CRR3”) wurde der EBA das Mandat erteilt, die Anforderungen an das aufsichtsrechtliche Meldewesen entsprechend anzupassen und zu erweitern. Am 9. Juni 2024 wurde der finale Entwurf des technischen Durchführungsstandards on Supervisory Reporting (EBA/ITS/2024/06) veröffentlicht. Die aktualisierten Reporting-Anforderungen führen neue Standards zu Output-Floor, Kreditrisiko, Marktrisiko, Kreditbewertungsanpassungsrisiko (CVA-Risiko), operationellem Risiko, Verschuldungsquote sowie eine Übergangsregelung für das Reporting über Engagements in Krypto-Assets ein.

Die "EBA Roadmap on Strengthening the Prudential Framework" vom 14. Dezember 2023 unterteilt den Zeitplan für die Umsetzung der neuen Vorschriften in zwei Phasen. Phase 1 konzentriert sich auf die Umsetzung der Basel III-Anforderungen, Phase 2 auf zusätzliche EU-spezifische Meldeanforderungen und politische Mandate (u.a. Meldepflichten zu ESG-Risiken und Schattenbanken). Ziel ist es, das Meldewesen bis zur Erstanwendung der CRR3 im Jahr 2025, zu aktualisieren. Der überarbeitete ITS erörtert Anpassungen und Änderungen an den Templates zum aufsichtsrechtlichen Meldewesen. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und Anpassungen darlegen. 

  • Verlängerte Abgabefrist zum ersten Meldestichtag: Das Erstanwendungsdatum der CRR3 wird der 1. Januar 2025 sein. Der erste Reporting-Stichtag wird damit der 31. März 2025. Entgegen der üblichen Übermittlungsfrist wird für den ersten Meldestichtag eine Verlängerung vom 12. Mai 2025 auf Ende Juni 2025 gewährt.
  • Output Floor: Der Output Floor, eine zentrale Maßnahme der Basel-III-Reformen, setzt eine Untergrenze für die Eigenmittelanforderungen von Instituten, die interne Modelle nutzen. Die Templates C02.00-C04.00 wurden angepasst, um Informationen über den Output Floor und die Auswirkungen der diversen Übergangsbestimmungen bereitzustellen. Eine neue Spalte in der Gruppen-Solvabilitätsvorlage C06.02 ermöglicht die Berichterstattung über die Anpassung des Floors. Weitere Templates (C13.01, C14.01, C34.02) wurden ebenfalls aktualisiert, um über die Auswirkungen des Output-Floors zu informieren. 
  • Kreditrisiko (SA und IRB): Die CRR3 erhöht die Risikosensitivität des Standardansatzes (SA) für Kreditrisiken und führt eine granularere Behandlung verschiedener Kreditrisiko-Exposures ein. Die Eigenmittelanforderungen und Meldebögen (C02.00, C07.00, C09.01) wurden aktualisiert, um eine detaillierte Aufschlüsslung insbesondere der neuen Risikogewichte in Bezug auf Immobilienengagements zu berücksichtigen. Im IRB-Ansatz zielt die CRR3 darauf ab, die Komplexität zu reduzieren und die Vergleichbarkeit zu verbessern. Neue Forderungsklassen und detaillierte Anpassungen in den Templates (C08.01, C08.02) wurden eingeführt. Dazu gehören auch neue Regeln für Umrechnungsfaktoren (CCF) und eine detailliertere Berichterstattung nach Forderungsklassen.
  • Handelsbuch und Bankbuch: Die CRR3 modifiziert das Rahmenwerk zur Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch und Nichthandelsbuch, einschließlich Dokumentations- und Überwachungsanforderungen sowie Eigenmittelanforderungen für Umklassifizierungen. Diese Regeln gelten für alle Institute. Das ursprüngliche Konsultationspapier (EBA/CP/2023/39) umfasste ein Template für die Zusammensetzung des Bankbuchs und ein weiteres für die Zusammensetzung des Handelsbuchs. Beide Templates wurden in der öffentlichen Konsultation als höchst komplex bewertet. Zudem wurde eine Verschiebung des erstmaligen Meldezeitraums gefordert. Es wurde argumentiert, dass die angeforderten Informationen (welche Positionen in das Handelsbuch aufgenommen werden sollen) unklar seien und man eine Klarstellung gerade im Zusammenhang mit der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 325a CRR3 erwartet. Unter Berücksichtigung der Komplexität der Informationsanforderungen hat die EBA beschlossen, das Reporting vorerst auf das Template für das Handelsbuch zu beschränken.
    Zusätzlich wird ein Template zur Erfassung von Umklassifizierungen zwischen Handels- und Nichthandelsbuch sowie den damit verbundenen Eigenmittelanforderungen hinzugefügt, die im Rahmen des endgültigen Entwurfs zur Änderung des ITS zu den Meldepflichten für Marktrisiken (FRTB-Meldewesen) in COREP einhergehen. 
  • Operationelles Risiko: Die Meldeanforderungen für das operationelle Risiko umfassen die Templates C16.01, C17.01 und C17.02. Template C16.01 wird zukünftig quartalsweise von allen Instituten eingereicht und ersetzt den bisherigen Meldebogen C16.00.
    Das Template C16.01 enthält die Berechnung der Kapitalanforderungen und Risikopositionen für operationelles Risiko unter der Business Indicator Komponente (BIC). Die BIC-Berechnung basiert auf dem Business Indicator (BI), der aus drei Komponenten besteht: ILDC (Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente), SC (Dienstleistungskomponente) und FC (Finanzkomponente), multipliziert mit regulatorisch festgelegten Koeffizienten. Die Berichterstattung erfolgt auf Einzel- und konsolidierter Basis. Wichtige Aspekte der BIC-Berechnung umfassen Anpassungen bei Fusionen und Akquisitionen, die Anwendung relevanter Wechselkurse gemäß dem anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen sowie die Verwendung historischer Daten der letzten drei Jahre.
  • Krypto-Assets: Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) veröffentlichte im Dezember 2022 einen Standard zur Behandlung von Krypto-Asset-Exposures. Die CRR3 führt eine Übergangsregelung für die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Assets ein, die bis zur Verabschiedung eines neuen regulatorischen Rahmens gilt. Ein neues Template (EU CAE1) erfasst standardisierte Informationen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Krypto-Assets. 
  • Leverage Ratio: Die CRR3 bringt kleinere Updates und Klarstellungen zur Leverage Ratio. Darunter unter andrem die Artikel 429a Abs. 1 Punkt (ca) und (da) CRR, sowie die Berechnung des Risikopositionswerts von außerbilanziellen Posten (Artikel 111 Abs. 2 CRR), was Änderungen an Artikel 429 f) und die Einführung einer Zeile für den Konversionsfaktor (CCF) von 40% in das Reporting zur Folge hat. Der 10%-CCF war bereits im Reporting der Leverage Ratio vorhanden. Neue Zeilen wurden hinzugefügt, um Ausschlüsse aus der Gesamtexposure-Messung zu erfassen. Änderungen im Kreditrisikorahmen betreffen die Berechnung des Risikopositionswerts von außerbilanziellen Posten und die Anpassung von Kreditumrechnungsfaktoren.
  • Weitere Änderungen: Nach der öffentlichen Konsultation wurden Änderungen an den Templates und Anweisungen zur Verlustdeckung bei notleidenden Exposures (NPE LC) vorgenommen, um die Änderungen aus Artikel 47c CRR3 hinsichtlich des neunen Zeitplans für Risikovorsorge für NPE zu berücksichtigen, die von externen Ratingagenturen abgedeckt werden.  Da die IFRS9-Übergangsbestimmungen nicht mehr gelten, wurden die entsprechenden Zeilen aus den Templates gestrichen und die Verweise auf Artikel 373a CRR3 entfernt.  

Insgesamt sind die Änderungen durch den finalen ITS on Supervisory Reporting von unterschiedlichen Herausforderungen und einer Vielzahl zu berücksichtigender Themen geprägt. Von besonderer Bedeutung ist aus unserer Sicht die Anforderung, die Auswirkungen des Output Floors sowohl mit als auch ohne Anwendung der diversen Übergangsregelungen zu melden. Hieraus folgt, dass derselbe Geschäftsdatensatz mit unterschiedlichen Parametern (z.B. abweichende Risikogewichte) erfasst und gemeldet werden muss. Neben den vielen fachlichen Anpassungen in den Meldebögen werden zukünftig auch angepasste Validierungsregeln, ein verändertes Datenpunktmodell sowie XBRL-Taxanomien zu berücksichtigen sein. Einen ersten Überblick zum Plan der EBA für die Umsetzung des Datenpunktmodells haben wir bereits in einem Blog-Beitrag veröffentlicht.

Auch wenn mit dem finalen EBA-Standard nun für den ersten Meldestichtag ein verlängerter Reporting-Zeitraum bis Ende Juni 2025 gewährt wird, muss die Überwachung der RWA und Kapitalquoten nach den neuen Regeln der CRR3 natürlich dennoch bereits ab Januar 2025 erfolgen. Somit stehen die Institute weiterhin vor der Herausforderung, ihre IT-Systeme und operativen Prozesse zeitnah anzupassen und bis Ende dieses Jahres weitgehend etabliert zu haben.  

Wir unterstützen Sie 

Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Reporting-Anforderungen der CRR3? Welche Herausforderungen sehen Sie für Ihre Meldeprozesse? Wir unterstützen Sie mit unserem fundierten Fachwissen bei der Umsetzung. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir freuen uns darauf, die Auswirkungen mit Ihnen zu besprechen.

Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote.

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Martin Neisen

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