Finalisierung der Melde- und Offenlegungspflichten in Stufe 1 durch Veröffentlichung im EU-Amtsblatt
Anforderungen der ersten Stufe für die Meldung und Offenlegung der Institute unter CRR3 stehen zur Erstanwendung bereit.
Das Jahr 2024 endete mit der rechtswirksamen Veröffentlichung der Vorschriften zur Meldung (DVO (EU) 2024/3117) und zur Offenlegung (DVO (EU) 2024/3172) der Institute unter CRR3 im EU-Amtsblatt. Damit sind sowohl im Bereich der aufsichtsrechtlichen Meldungen als auch bei der Offenlegung die Anforderungen der ersten Stufe („Step 1“) umgesetzt und stehen zur Erstanwendung bereit. Ungeachtet dessen bestehen weiterhin offene Punkte und Konkretisierungen, die im Zuge der Stufe 2 adressiert werden sollen, darunter:
- Die erweiterte Meldung von Schattenbanken im Bereich der Großkreditmeldung oder
- die Einführung von Melde- und Offenlegungspflichten für ESG-Risiken für alle Institute.
Daher ist auch in den kommenden Wochen mit weiteren Veröffentlichungen, Konsultationen und Klarstellungen seitens der EBA und der EU zu rechnen. Die EU-Kommission ist zudem in einigen Punkten von den Empfehlungen der jüngsten EBA-Reports abgewichen. Unter anderem werden die Melde- und Offenlegungstemplates samt Erläuterungen nicht nur auf der EBA-Website zur Verfügung gestellt, sondern (zumindest für die Templates selbst) zusätzlich im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die EBA wurde im Oktober 2024 über die geplanten Anpassungen informiert und veröffentlichte daraufhin eine Stellungnahme (EBA/Op/2024/07).
1. Meldeanforderungen gemäß DVO (EU) 2024/3117
Die finalen Anforderungen an die Meldung der Institute unter CRR3 wurden am 29. November 2024 angenommen und am 27. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit erfolgte die Überführung der EBA-Entwurfsfassungen in eine EU-weit rechtswirksame Fassung. Da die neuen Meldepflichten umfangreiche Änderungen erfordern, hat die EU sich dazu entschlossen eine Aufhebung und Ersetzung der bisherigen Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 einer bloßen Änderung vorzuziehen. Sie möchte damit den betroffenen Banken die Feststellung der für sie geltenden Meldepflichten erleichtern.
Anpassungen im Vergleich zu den finalen EBA-Vorgaben im Überblick
Im Detail werden die aufgrund der CRR3 umfassend angepassten Meldeanforderungen – etwa in den Bereichen Kreditrisiko, CVA, OpRisk, Floor oder IP-Losses – nun EU-weit rechtswirksam in Kraft gesetzt. Verglichen mit den finalisierten EBA-Vorgaben fallen zunächst nur wenige Änderungen auf. So wurden beispielsweise Überschriften angepasst oder Artikelnummerierungen verändert. Obwohl diese Anpassungen eher geringfügig wirken, verbessern sie die Lesbarkeit und Klarheit der Verordnung.
Durch die Aufnahme eines neuen Artikels (vgl. Art. 22) wird die EBA verpflichtet, die Bereitstellung von IT-Systemen, Meldetemplates und Befüllungshinweisen sicherzustellen. An weiteren Stellen finden sich formale Anpassungen und Erweiterungen gegenüber den finalen EBA-Vorgaben (vgl. Art. 5, 6, 11, 12, 15, 17, 18, 19 und 21). Diese Ergänzungen betreffen unter anderem:
- die Häufigkeit der Meldung bestimmter Angaben,
- die Verantwortlichkeit (d. h. welche Institute genau von den zusätzlichen Melde- und Offenlegungspflichten betroffen sind) sowie
- Klarstellungen und Präzisierungen zum Meldeumfang.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Durchführungsverordnung ist am 28. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt ab dem 28. Juni 2025. Der erste Meldestichtag bleibt jedoch weiterhin der 31. März 2025. Wie bereits durch die EBA vorgesehen, müssen die Angaben zu Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen und zur LR per 31. März 2025 erst zum 30. Juni 2025 eingereicht werden.
Während die EBA in ihrem Entwurf bei den Meldeanforderungen zur Handelsbuchabgrenzung noch vom 30. September 2025 ausging, hat die EU dies nun – wie zu erwarten – an die Anwendungszeitpunkte der neuen Marktrisikomethoden angepasst. Der erste Stichtag für die Angaben zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu Umwidmungen zwischen den Büchern ist damit der letzte Geschäftstag des Quartals, in dem die neuen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anwendbar werden (vrsl. 31. März 2026). Ferner gilt dies auch für die bestehenden Marktrisikotemplates, die bis zum 31. Dezember 2025 fortbestehen werden, auch wenn der bisherige „ITS on Reporting“ (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451) formell durch den neuen ITS ersetzt wurde
2. Offenlegungsanforderungen gemäß DVO (EU) 2024/3172
Die Durchführungsverordnung zur Offenlegung wurde am 29. November 2024 durch die EU angenommen und am 31. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit tritt die erste Stufe („Step 1“) der CRR-3-Offenlegungspflichten EU-weit in Kraft. Der allgemeine Teil der neuen Regelung verweist überwiegend auf die entsprechenden Artikel der CRR und die nun verbindlichen Offenlegungstemplates. Somit ist der zusätzliche Informationsgehalt an dieser Stelle gering. Dennoch gibt es einzelne Punkte, die in der D-VO ausführlicher behandelt werden (vgl. Art. 7, 9, 16, 19 und 22), insbesondere in Bezug auf Schwellenwerte oder spezifische Offenlegungsanforderungen.
Kryptowerte und Eigenmittelanforderungen
Ein zentrales Thema ist die Offenlegung von Kryptowerten. Gemäß Artikel 23 sowie Abschnitt 22 im Anhang I (Template EU CAE1) müssen Institute Informationen zu ihren Risikopositionen in Kryptowerten offenlegen. Diese Vorgabe entspricht Artikel 501d Absatz 2 CRR, der die Eigenmittelanforderungen für Kryptowerte regelt. Da Artikel 451b CRR bereits im Juli 2024 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob das Template EU CAE1 bereits zum 31. Dezember 2024 veröffentlicht werden muss. Zu beachten ist außerdem, dass Kryptowerte auch in dem neuen Template EU OV 1 (Übersicht über die Gesamtrisikobeträge) berücksichtigt werden.
EU-spezifische technische Hinweise und Formatvorgaben
Gegenüber dem finalen EBA-Entwurf der Vorgaben hat die EU die folgenden drei Aspekte durch zusätzliche Artikel ergänzt:
- Aktualität und Sprachfassungen
Nach Artikel 24 der neuen Verordnung muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) alle notwendigen IT-Tools und Anweisungen in allen EU-Amtssprachen bereitstellen. Derzeit steht jedoch nur die englische Version der Excel-Templates (Stand: 14. November 2024) auf der EBA-Website zur Verfügung. - Nummerierung und Präzision
Artikel 25 sieht vor, dass Zeilen- und Spaltennummerierungen in den Templates nicht geändert werden dürfen, selbst wenn einzelne Inhalte nicht offengelegt werden. Außerdem sind bei numerischen Werten mindestens Millionen-Einheiten anzugeben. Prozentangaben sollen eine Genauigkeit von vier Dezimalstellen aufweisen. - Stichtage und Zeiträume
Artikel 26 stellt klar, dass die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 vierteljährliche Perioden sind. Darüber hinaus wird erläutert, an welchen dieser Stichtage – abhängig von der jeweiligen Offenlegungsfrequenz – Informationen bereitzustellen sind.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die neue Durchführungsverordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und tritt am 20. Januar 2025 in Kraft. Die bisherigen Regelungen aus (EU) 2021/637 („ITS on disclosure“) laufen in weiten Teilen zum 1. Januar 2025 aus. Allerdings bleiben die Vorgaben zur Offenlegung des Marktrisikos bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Erst ab dem 1. Januar 2026 kommen die neuen Vorgaben zum Standardansatz und zu den alternativen internen Modellen für das Marktrisiko (gemäß Artikel 16) zur Anwendung. Artikel 15 des alten ITS (einschließlich der bisherigen Anhänge XXIX und XXX) bleibt daher bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft.
3. Ausblick: Weitere Konkretisierungen stehen noch aus
Wie bereits in der EBA-Stellungnahme 2024/07 angedeutet, führen die Anpassungen der EU an den Durchführungsverordnungen zu keinen wesentlichen Änderungen bei den Meldevorbereitungen der Institute. Die Neuerungen sind vor allem formaler Natur und sorgen für zusätzliche Klarstellungen. Die Beweggründe und Argumente der EU, die Templates in den Durchführungsverordnungen aufzuführen, lassen sich aus verschiedenen Blickwinkeln positiv wie negativ bewerten, wirken sich jedoch operativ nur begrenzt auf die Institute aus.
Schwerwiegender sind die weiterhin ausstehenden Themen, die es erforderlich machen, im Laufe des Jahres 2025 kontinuierlich an der Erweiterung und Anpassung der aktuell bestehenden Melde- und Offenlegungspflichten zu arbeiten. Ein Abschluss der CRR3-Umsetzung im ersten Halbjahr 2025 scheint deshalb noch in weiter Ferne zu liegen. Darüber hinaus bestehen zahlreiche fachliche Konkretisierungen und Unklarheiten im Gesetzestext, die vermutlich auch in den kommenden Jahren durch EBA FAQ oder aufsichtliche Klarstellungen zu punktuellen Anpassungen der derzeit umgesetzten Interpretationen führen werden.
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