EBA Simplification Package: Granular und trotzdem einfacher? – die neuen OpRisk-Meldepflichten
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Modul 2: Operationelle Risikoverluste
Nachdem die ersten Blog-Beiträge zum EBA Simplification Package die Anpassungen bei Liquidität und Asset Encumbrance dargestellt haben, folgt das zweite Modul des EBA Simplification Package: das Meldewesen von operationellen Risiken. Auch in diesem Bereich kombiniert die EBA die Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen mit gezielten Erleichterungen für die Institute. Gleichzeitig zeigen die Vorschläge aber auch, wie die Einführung granularer Meldepflichten im Kontext der COREP-Meldung aussehen kann.
Neue Anforderungen an die Meldung von OpRisk Schadensfällen
Neue OpRisk Taxonomy
Mit der Einführung der CRR3 wurde nicht nur ein einzelner, neuer Standardansatz für die Ermittlung der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken eingeführt, sondern auch die Taxonomy operationeller Schadensfälle überarbeitet. Diese Taxonomy enthält standardisierte Kategorien zur Beschreibung von Schadensfällen (z.B. Betrugsfälle, Mängel bei Kunden, Produkten und Geschäftspraktiken,…), die Grundlage der Erfassung von OpRisk Schadensfällen in den entsprechenden Schadensfalldatenbanken und des entsprechenden Meldewesens in den COREP Meldebögen C 17.01 und .02 der Institute sind. Durch die neue Taxonomy werden einerseits granularere Kategorien auf zwei Ebenen (7 Ereignistypen auf Level 1, 26 Kategorien auf Level 2) eingeführt und andererseits notwendige Anpassungen an den Kategorien vorgenommen, die z.B. auf ESG-Risiken oder die DORA-Verordnung zurückgehen (vgl. EBA/RTS/2025/03).
Überarbeitung der Meldebögen
Mit der neuen Taxonomy, das Inkrafttreten des EBA RTS ist noch in 2026 vorgesehen, ergibt sich für die Institute die Notwendigkeit, ihre Erfassung von OpRisk Schadensfällen anzupassen. Gleichzeitig entsteht die Notwendigkeit, die entsprechenden C 17 – COREP-Meldebögen um die neuen Kategorien zu erweitern. Hierbei stößt der aktuell verfolgte Ansatz, Daten zu OpRisk Schadensfällen auf aggregierter Ebene zu melden (z.B. Anzahl der Schadensfälle pro Jahr, Höhe der Verluste pro Jahr,…) aus Sicht der EBA jedoch an seine Grenzen. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Kombinationen aus Level 1 und Level 2 Kategorien, für die jeweils separate Aggregate zu ermitteln und in entsprechenden Aufrissen zu melden wären, würde ein solches Vorgehen zu einer deutlichen Ausweitung der zu meldenden Datenpunkten im Vergleich zu den aktuellen C 17er Templates führen.
Granulare Meldung von Verlustfällen
Stattdessen sieht das Simplification Package eine granulare Meldung einzelner OpRisk Schadensfälle vor. Somit entfällt die Notwendigkeit, alle Schadensfälle einer bestimmten Level 1 / Level 2 -Kombination zu aggregieren. In dem Entwurf des neuen Template C 17.01 sind alle OpRisk Schadensfälle, die in der Berichtsperiode erstmals erfasst wurden und einen Schwellenwert von 20.000 EUR übersteigen zu erfassen, mit je einer Zeile je Schadensfall. Die bestehenden Proportionalitätserwägungen der Artikel 316 und 319 CRR werden somit nicht tangiert. Ebenfalls bleibt es bei der halbjährlichen Meldefrequenz und somit – gemäß EBA-Zeitplan, bei einer ersten Meldung des neuen Templates zum 31. Dezember 2027.
Übergangsregelung
Artikel 318 CRR sieht vor, dass Institute eine Historie der OpRisk Schadensfälle der letzten zehn Jahre vorhalten. Während die Meldung dieser Historie perspektivisch über das neue C 17.01 Template sichergestellt wird, sieht die EBA die Notwendigkeit einer Einmaldatenerhebung für die zurückliegenden 10 Jahre. Hierzu dient das ebenfalls neue C 17.02 Template, dass einmalig zum 31. Dezember 2027 zu melden ist und aggregierte Daten zu den OpRisk Schadensfällen je Level 1 Kategorie der letzten 10 Jahre enthält.
Weiterhin sehen die geplanten Übergangsregelungen vor, dass bis zur erstmaligen Abgabe der neuen Templates die alten Versionen der C 17er Templates in Kraft bleiben und auf Basis der bestehenden Level 1 Kategorien befüllt werden, auch wenn die überarbeitete Taxonomy in 2026 in Kraft tritt. Zum ersten Meldestichtag der neuen Templates (31. Dezember 2027) sind dann alle Schadensfälle seit in Kraft treten der neuen Taxonomy erneut mit den vollständigen Level 1 und 2 Angaben zu melden.
Neue Anforderungen an die Meldung von OpRisk Schadensfällen
Nicht Bestandteil des Simplification Package und daher an dieser Stelle nur kurz erwähnt seien die weiteren Arbeiten der EBA zum Thema operationelle Risiken, insbesondere die weiteren Technical Standards zum neuen Standardansatz zur Ermittlung der Kapitalanforderungen sowie die zugehörigen Meldeanforderungen in den C 16er Templates (siehe hierzu, in englischer Sprache: https://blogs.pwc.de/de/regulatory/article/249446/eba-publishes-final-draft-rts-and-its-on-operational-risk-calculation-and-reporting/).
Aufgrund der gestaffelten Einführung der C16er COREP-Meldebögen hat die EBA am 17. Dezember 2025 eine Pressemitteilung veröffentlicht, die den genauen Zeitrahmen festlegt (https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-provides-guidance-banks-enhanced-reporting-requirements-operational-risk-ahead-new-june-2026).
Fazit und Ausblick
Die Änderungen in Bezug auf das OpRisk – Meldewesen resultieren im Wesentlichen aus der CRR3 und der angepassten OpRisk Taxonomy. Sie greifen diese Änderungen aber nicht nur auf, sondern nutzen sie als Grundlage für einen deutlichen Wandel in der Meldung, hin zu granularen Verlustdaten. Damit geht die EBA einen wichtigen Schritt in die Richtung des angekündigten und vielfach diskutierten granularen Meldewesens und es ist sicherlich nur eine Frage der Zeit, bis auch in anderen Risikoarten solche granularen Datenabfragen die Meldung aggregierter Werte ergänzen oder sogar ersetzen.
Dahinter bleibt das Ziel einer Vereinfachung und Reduktion von Meldepflichten etwas zurück. Die wesentlichen Schwellenwerte sind bereits durch die CRR3 definiert worden und werden durch das Simplification Package nicht weiter angepasst. Das sich hieraus ergebende Bild umfangreicherer Meldepflichten für größere Institute entspricht – in Bezug auf die C 17er Templates – grundsätzlich bereits der aktuellen Rechtslage.
Betroffene Institute sollten jetzt umgehend die neue OpRisk Taxonomy in ihrer Schadensfalldatenbank umsetzen und gleichzeitig prüfen, ob auch alle weiteren Informationen die im neuen C 17.01 Template zu melden sind, regelmäßig, richtig und vollständig erfasst werden. Darüber hinaus lohnt es sich, bereits jetzt die einmalige Meldung der 10-Jahres-Verlusthistorie zu konzeptionieren.
In der nächsten Folge der Beitragsserie rückt das Thema FINREP in den Blickpunkt – hier sieht die EBA weitreichende Vereinfachungen auf Basis des Proportionalitätsprinzips vor.
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