BaFin konsultiert Änderungen zur MaSanV und zum Merkblatt zur Sanierungsplanung
Änderungsverordnung zur MaSanV dient insbesondere der Umsetzung der Leitlinien der EBA zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11).
Die BaFin hat am 18. Januar 2023 den Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur MaSanV und den Entwurf des geänderten Merkblatts zur Sanierungsplanung zur Konsultation gestellt.
Mit der geänderten MaSanV sollen insbesondere die neu gefassten Leitlinien der EBA zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11 vom 9. November 2021) umgesetzt werden. Diese gelten als wesentliche Grundlage für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen und enthalten Vorgaben dazu, wie das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil, die Größe und die Komplexität eines Instituts abzubilden sind, um eine Analyse von Entwicklungen zu ermöglichen, die eine (negative) Auswirkung auf die Finanzlage des Instituts haben können. Die EBA legt dazu eine Mindestliste qualitativer und quantitativer Indikatoren als europäischen Aufsichtsstandard fest.
Des Weiteren werden die Vorgaben für die Sanierungsplanung für die weniger bedeutenden Instituten im Sinne des Proportionalitätsprinzips geändert, um den Aufwand dieser Institute möglichst zu reduzieren. Zudem sind mit den geplanten Änderungen der MaSanV auch Änderungen des Merkblatts der BaFin zur Sanierungsplanung notwendig.
In unserem Risk Blog Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen aus dem bis zum 3. März 2023 zur Konsultation stehenden Referentenentwurf im Vergleich zur MaSanV vom 12. März 2020 vor. Die Änderungen betreffen unter anderem die Mindestliste der Indikatoren im Sanierungsplan, Vorgaben bezüglich der Kalibrierung der Schwellenwerte von Indikatoren, Vorgaben zu den Eskalationsprozessen bei Erreichen der Schwellenwerte von Indikatoren sowie konkrete Fristen und die Entlastung der weniger bedeutenden Institute.
Was kommt auf die Institute zu? Die Aufnahme angemessener Ersatzindikatoren in den Sanierungsplan, die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Eskalationsprozesses sowohl für die Geschäftsleitung als auch die Aufsichtsbehörde sowie geänderte Vorgaben an die Kalibrierung der Schwellenwerte von Indikatoren können für die Institute zur Herausforderung werden. In Jedem Fall ist eine frühzeitige Befassung mit den kommenden Veränderungen notwendig, um die rechtssichere Umsetzung der Anforderungen in der erwartungsgemäß kurzen Frist effektiv und effizient bewerkstelligen zu können. Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns an – gerne begleiten wir Sie bei der Vorbereitung und Umsetzung der neuen Anforderungen!
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