Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle

Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle

Am 29. Juni 2023 hat die BaFin die 7. Novelle ihrer Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) veröffentlicht. Darin hat sie insbesondere die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kreditvergabe und Überwachung umgesetzt und mit Rückgriff auf das Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken konkrete Anforderungen an die Berücksichtigung von ESG-Risiken in die MaRisk aufgenommen. Daneben wurden die MaRisk um zwei gänzlich neue Module ergänzt, die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Modellen (AT 4.3.5) und die besonderen Anforderungen an das Immobiliengeschäft (BTO 3). Des Weiteren hat die BaFin die Erleichterungsregelung in Bezug auf Handel im Home-Office aus den Corona FAQ übernommen und wichtige Klarstellungen im Kontext der Geschäftsmodellanalyse vorgenommen.

In unserer sechsteiligen Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle stellen wir Ihnen im Überblick die wesentlichen Änderungen der MaRisk im Vergleich zur bislang geltenden Fassung von 2021 einerseits und im Vergleich zum Konsultationsentwurf vom September 2022 andererseits vor. In den kommenden Wochen erörtern unsere Expert:innen für Sie, was Bankpraktiker im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Anforderungen nun beachten sollten.

Umsetzungsfristen

Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen die mit der finalen Fassung der 7. MaRisk Novelle veröffentlichten Übergangsfristen. Die BaFin unterscheidet wie in der Vergangenheit zwischen Klarstellungen, die ohne Übergangsfrist mit Inkrafttreten der Novelle umzusetzen sind, und Neuerungen, die innerhalb einer Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2024 umzusetzen sind.

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Neuerungen, die sich aus der Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung ergeben, gelten erst nach Ablauf der Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2024. Im Gegensatz zur 6. Novelle hat die BaFin für die Umsetzung der EBA-Leitlinien keine offizielle Liste zur Einordnung der Änderungen in Neuerungen und Klarstellungen veröffentlicht. Nach Einschätzung von PwC können Institute aber davon ausgehen, dass der Großteil der neu ausformulierten Regelungspunkte als Neuerung einzustufen ist, Klarstellungen und damit die sofortige Umsetzungspflicht sollten die Ausnahme sein. Die kurze Übergangsfrist von knapp sechs Monaten dürfte für viele überraschend kommen, allerdings hat BaFin bereits vor drei Jahren die Umsetzung der EBA-Leitlinien angekündigt und erwartet daher, dass die Übergangsfrist von den Instituten für eine zügige Implementierung genutzt wird.

In Bezug auf die Berücksichtigung von ESG-Risiken ist die BaFin der Auffassung, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der neuen Regelungspunkte um Klarstellungen handelt, die daher ohne Übergangsfrist einzuhalten sind. Die Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2024 gilt lediglich für die Regelungsbereiche Risikoquantifizierung bzw. ICAAP und Stresstests. Grund hierfür ist, dass zur Berücksichtigung von ESG-Risiken in diesen Regelungsbereichen sowohl die Ausweitung des Betrachtungshorizonts als auch der Einsatz von wissenschaftsbasierten Szenarien erforderlich sind. Daneben hat die BaFin im Übersendungsschreiben klargestellt, dass die Institute zunächst mit der Berücksichtigung von Klima-Risiken als ersten der drei Teilaspekte von ESG-Risiken beginnen sollten (u.a. bestehen wissenschaftsbasierte Szenarien derzeit nur für Klimarisiken).

Die zwei neuen Module zur Verwendung von Modellen (AT 4.3.5) und zur Handhabung von Immobiliengeschäften (BTO 3) sind als Neuerungen bis spätestens 1. Januar 2024 umzusetzen.

Die Erleichterungsregelungen zum Handel aus dem Home-Office sind ohne Übergangsfrist einzuhalten. Gleiches gilt für die ergänzenden Klarstellungen zur Geschäftsmodellanalyse.

Endfassung vs. Konsultationsentwurf - Alles anders oder alles beim Alten?

Gegenüber dem Konsultationsentwurf haben sich diverse Anpassungen ergeben:

  • Änderungen an der erstmals genutzten Verweistechnik im Kontext der Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung:
    Streichen von kleinteiligen Verweisen und Übernahme des Regelungstextes
  • Anpassungen und Klarstellungen in Bezug auf die Geltungsbereiche der neuen Regelungsinhalte im Kontext von ESG-Risiken, Modell- und Immobilien-Risiko
  • Ergänzungen sowie Konkretisierungen von Öffnungsklauseln, Proportionalitätsklauseln und Erleichterungsregelungen
  • Ersatzlose Streichungen von Regelungspunkten zur Vermeidung von Redundanzen

Was dies im Einzelnen für die Institute bedeutet und welche Herausforderungen im Rahmen der bevorstehenden Umsetzung der neuen Anforderungen auf die Institute zukommen, stellen wir Ihnen in unserer sechsteiligen Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle vor.

Fazit

Der Schlüssel für eine zeitgerechte und ressourcenschonende Umsetzung der neuen Anforderungen ist eine effiziente Nutzung der Übergangsfrist. Nach unserer Erfahrung meistern diejenigen Institute die Herausforderungen am besten, die die aufwandsintensivsten Änderungen frühzeitig identifizieren und Umsetzungsmaßnahmen mit ausreichendem Vorlauf ableiten. Einige Institute haben in den vergangenen Monaten bereits proaktiv den Konsultationsentwurf der MaRisk aufgearbeitet und Handlungserfordernisse abgeleitet. Der Startschuss ist erfolgt - schließen Sie Ihre Vorstudien und Auswirkungsanalysen nun zügig ab und starten Sie mit der Implementierung.

Haben Sie Fragen? Unsere Expert:innen stehen Ihnen mit umfassender Erfahrung im regulatorischen Umfeld auf nationaler wie grenzüberschreitender Ebene gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle

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Dr. Michael Rönnberg

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