7. MaRisk-Novelle - 1. Die Änderungen in BTO 1 - Umsetzung der EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (Teil 1)

Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle

Die zentrale Änderung der 7. MaRisk Novelle mit Bezug zum Kreditgeschäft ist die Umsetzung der im Mai 2020 veröffentlichten EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung in deutsches Aufsichtsrecht.

Die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung fordern robuste Standards für die Vergabe und Überwachung von Krediten und die Steuerung der sich daraus ergebenden Kreditrisiken. Insgesamt umfassen die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung rund 250 regulatorische Anforderungen, welche sich auf den gesamten Lebenszyklus der Kreditgewährung und der Kreditweiterbearbeitung sowie darüber hinaus auch auf den Bereich der Risikofrüherkennung auswirken.

Neuerungen, die sich aus der Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung ergeben, gelten erst nach Ablauf der Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2024. Im Gegensatz zur 6. Novelle hat die BaFin für die Umsetzung der EBA-Leitlinien keine offizielle Liste zur Einordnung der Änderungen in Neuerungen und Klarstellungen veröffentlicht. Nach Einschätzung von PwC können Institute aber davon ausgehen, dass der Großteil der neuen Regelungspunkte als Neuerung einzustufen ist, Klarstellungen und damit die sofortige Umsetzungspflicht sollten die Ausnahme sein. Die kurze Übergangsfrist von sechs Monaten dürfte für viele überraschend kommen, allerdings hat BaFin bereits vor drei Jahren die Umsetzung der EBA-Leitlinien angekündigt und erwartet daher, dass die Übergangsfrist von den Instituten für eine zügige Implementierung genutzt wird.

In den kommenden zwei Wochen stellen wir Ihnen die durch die Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung induzierten Änderungen in BTO 1 der MaRisk en dé­tail vor. Für eine vollumfängliche Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung waren neben den umfangreichen Änderungen in BTO 1 auch Änderungen in anderen Teilen der MaRisk erforderlich:

  • Mit dem neuen Modul zur Verwendung von Modellen (AT 4.3.5 MaRisk) hat die BaFin die Bestimmungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung in Bezug auf Technologiegestützte Innovationen (Abschnitt 4.3.3 EBA LOM) sowie Modelle (Abschnitt 4.3.4 EBA LOM) für die Kreditvergabe umgesetzt und auf sämtliche Modelle im Risikomanagement ausgedehnt. Was das im Einzelnen für Sie bedeutet, erfahren Sie in Teil 4 unserer sechsteiligen Blog-Reihe zur 7. MaRisk Novelle.

Nachfolgend stellen wir Ihnen im Überblick die wesentlichen Änderungen des BTO 1 MaRisk im Vergleich zur bislang geltenden Fassung von 2021 einerseits und im Vergleich zum Konsultationsentwurf vom September 2022 andererseits vor und erörtern für Sie, was Bankpraktiker im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Anforderungen nun beachten sollten.

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisher geltenden Fassung der MaRisk

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Zur Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung hat die BaFin neben direkten textlichen Einfügungen erstmals den Ansatz der Verweistechnik genutzt. Im Vergleich zum Konsultationsentwurf hat die BaFin in der Endfassung diverse Verweise auf die EBA- Leitlinien durch die weitgehend wortgleiche Übernahme der Regelungstexte ersetzt, um kleinteilige Querverweise und Redundanzen zu vermeiden.

Die Hauptanforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung wurden im Hauptteil der MaRisk ergänzt, während konkretisierende Anforderungen aus den EBA-Leitlinien in den Erläuterungen der MaRisk ergänzt wurden.

Den vollständigen Blogbeitrag stellen wir Ihnen im kostenfreien Registrierbereich von PwC Plus zur Verfügung.

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Dr. Michael Rönnberg

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Frankfurt am Main

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