7. MaRisk-Novelle - 3. Berücksichtigung von ESG-Risiken

Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle

Die BaFin formuliert in der 7. MaRisk Novelle erstmals prüfungspflichtige Anforderungen an die explizite Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken u.a. in der Geschäfts- und Risikostrategie, Risikomanagementprozessen und Kreditprozessen.

Hintergrund

Die BaFin hat als eine der ersten nationalen Aufsichtsbehörden ihren Standpunkt zu Marktpraktiken für das Management von Nachhaltigkeitsrisiken in einem breiteren Kontext der Nachhaltigkeit zum Ausdruck gebracht, der nicht nur Umweltaspekte, sondern auch soziale und Governance-Aspekte für den Finanzsektor einschließlich Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter umfasst.

Am 20. Dezember 2019 hat die BaFin ihr Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Das Merkblatt sollte den Instituten als Orientierungshilfe dienen und enthält insbesondere unverbindliche Verfahrensweisen bzw. Good-Practice-Ansätze. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin bereits erwartet, dass sich die beaufsichtigten Unternehmen bereits mit Nachhaltigkeitsrisiken auseinandersetzen. Insgesamt erwartet die BaFin eine ganzheitliche Betrachtung von ESG-Risiken im Zusammenhang mit den drei Dimensionen „Environmental“, „Social“ und „Governance“. In der finalen MaRisk hat die BaFin allerdings klargestellt, dass in einem ersten Schritt die Umsetzung der Anforderungen im Hinblick auf die Dimension “E” fokussiert wird.

Die europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) hat am 29. Mai 2020 die finale Fassung ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (“Guidelines on loan origination and monitoring”) veröffentlicht. Die Guidelines fordern unter anderem die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Kreditvergabe- und Überwachungsprozesse der Banken. Für von der BaFin beaufsichtigte Kreditinstitute erfolgt die Umsetzung der EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung bzw. die Berücksichtigung von ESG-Faktoren in Kreditprozessen mit der 7. MaRisk-Novelle.

Überblick zu den ESG-Anforderungen in der MaRisk und Umsetzungsfristen

Die BaFin erwartet eine ganzheitliche Betrachtung der ESG-Risiken von der Überprüfung und ggf. Anpassung der Geschäfts- und Risikostrategie über die Eingliederung in die Geschäftsorganisation bis hin zum eigentlichen Risikomanagement. Insbesondere können ESG-Risiken sich in direkte Folgen bspw. durch den Klimawandel (physische Risiken), durch Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft (Transitionsrisiken) und durch operationelle und Reputationsrisiken (indirekte Risiken) äußern.

Die BaFin betont, dass sich die Berücksichtigung von ESG-Risiken insbesondere aus AT 1 Tz. 2 der MaRisk ableitet. Institute sind aufgefordert, wirksame und umfassende Verfahren und Methoden zu implementieren, die gewährleisten, dass genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Analyse von ESG-Risiken im Rahmen der Risikoinventur als Ausgangspunkt für die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement zwingend erforderlich.

Zur Umsetzung der Anforderungen an die Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement hat die BaFin insbesondere Ergänzungen im Allgemeinen Teil sowie im BTO 1 der MaRisk vorgenommen:

Die Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2024 gilt lediglich für die Regelungsbereiche Risikoquantifizierung im ICAAP und Stresstests. Zur Berücksichtigung von ESG-Risiken in diesen Regelungsbereichen sind sowohl die Ausweitung des Betrachtungshorizonts als auch der Einsatz von wissenschaftsbasierten Szenarien erforderlich. In den Erläuterungen zu AT 4.1 Tz. 2 hat die BaFin klargestellt, dass die Institute zunächst mit der Berücksichtigung von Klima-Risiken als ersten der drei Teilaspekte von ESG-Risiken beginnen sollten, da u.a. wissenschaftsbasierte Szenarien derzeit nur für Klimarisiken bestehen.

In diesem Blogbeitrag stellen wir Ihnen im Überblick die wesentlichen Änderungen vor und erörtern für Sie, was Bankpraktiker im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Anforderungen nun beachten sollten.

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Dr. Michael Rönnberg

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Frankfurt am Main

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