7. MaRisk-Novelle - 6. Sonstige Änderungen - Risikokultur, Risikotragfähigkeit, Handelsgeschäfte und Geschäftsmodellanalyse
Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle
Der zentrale Ausgangspunkt der 7. MaRisk Novelle ist die Übernahme der im Mai 2020 veröffentlichten EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung in deutsches Aufsichtsrecht, woraus sich umfassende Änderungen für das Kreditgeschäft, die Berücksichtigung von ESG-Risiken und die Verwendung von Modellen ergeben. Daneben hat die BaFin Erkenntnisse aus ihrer Aufsichts- und Prüfungspraxis in die Novellierung der MaRisk einbezogen, wodurch insbesondere Immobiliengeschäfte als eigene Geschäftsart Einzug in die MaRisk gehalten haben.
In den vergangenen fünf Wochen haben wir Ihnen bereits die umfassenden durch die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung induzierten Änderungen im BTO 1 MaRisk, die ganzheitlichen Änderungen zur Berücksichtigung von ESG-Risiken sowie die Anforderungen der zwei neuen Module zur Verwendung von Modellen (AT 4.3.5 MaRisk) und zur Handhabung von Immobiliengeschäften (BTO 3 MaRisk) vorgestellt:
- MaRisk - EBA LOM - Teil 1
- MaRisk - EBA LOM - Teil 2
- MaRisk - ESG-Risiken
- MaRisk - Modelle
- MaRisk - Immobiliengeschäfte
Abschließend stellen wir Ihnen im sechsten und letzten Teil unserer Blog-Reihe zur Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle die klarstellenden sonstigen Änderungen vor. Diese umfassen Ergänzungen zur Risikokultur, Regelungen für die dauerhafte Zulassung von Handelsaktivitäten aus dem Home-Office und für den Abschluss von Handelsgeschäften für das Anlagebuch ohne eingerichtetes Emittentenlimit, Angleichungen an den Risikotragfähigkeitsleitfaden sowie Ergänzungen zur aufsichtlichen Erwartung an die Geschäftsmodellanalyse.
Die Klarstellungen waren ohne Übergangsfrist mit Inkrafttreten der Novelle umzusetzen.
Den vollständigen Blogbeitrag stellen wir Ihnen im kostenfreien Registrierbereich von PwC Plus zur Verfügung.