EBA Guidelines on overall recovery capacity in recovery planning (EBA/GL/2023/06)

Am 19. Juli 2023 hat die EBA auf ihrer Homepage die Guidelines on overall recovery capacity in recovery planning (EBA/GL/2023/06) veröffentlicht.

Mit diesen Leitlinien will sie einen konsistenten Rahmen zur Bestimmung der Gesamtsanierungskapazität (Overall Recovery Capacity – ORC) geben, da sich – aufgrund bislang fehlender Vorgaben – eine große Spanne verschiedener Praktiken bei der Ermittlung der Sanierungskapazität herausgebildet hat.

Die EBA Guideline (EBA/GL/2023/06) enthält zum einen Leitlinien zur Ermittlung der Gesamtsanierungskapazität, die sich an die betroffenen Institute richten. Zum anderen enthält sie Leitlinien zur Beurteilung der Gesamtsanierungskapazität, deren Adressat die zuständigen Aufsichtsbehörden sind.

Ermittlung der Gesamtsanierungskapazität

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gesamtsanierungskapazität ist eine Liste glaubwürdiger und durchführbarer Handlungsoptionen sowie ein Set an ausreichend schwerwiegenden makroökonomischen und finanziellen Belastungsszenarien. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Handlungsoptionen werden verschiedene Kriterien genannt. Ausreichend schwerwiegend zu betrachten sind Szenarien, wenn im „unmanaged case“ (also ohne das Ergreifen von Handlungsoptionen) aufsichtliche Mindestanforderungen, wie das Total SREP Capital (TSCR) oder Leverage Ratio (TSLRR) Requirement oder die Mindestliquiditätsanforderungen (LCR oder NSFR) gerissen werden. Wenn in keinem plausiblen Szenario die Kapital-, Leverage- oder Liquiditätsanforderungen gerissen werden können, muss das Institut ausführlich belegen, dass das jeweilige Szenario dennoch schwerwiegend genug ist, um eine Existenzbedrohung darzustellen.

Auf Basis der Handlungsoptionen und Belastungsszenarien erfolgt die Ermittlung der Gesamtsanierungskapazität in den nachfolgend dargestellten vier Schritten:

Beurteilung der Gesamtsanierungskapazität durch die zuständigen Aufsichtsbehörden

Für die Beurteilung der Gesamtsanierungskapazität sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden zunächst eine Beurteilung der szenariospezifischen Sanierungskapazitäten vornehmen, indem sie die Angemessenheit der Szenarien und Handlungsoptionen bewerten. Ergebnis dieser Bewertung sind ggf. (nach unten) angepasste szenariospezifische Sanierungskapazitäten, die in einer angepassten Gesamtsanierungskapazität (adjusted ORC) für Kapital und Liquidität münden. Aus der adjusted ORC wird unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Merkmale ein ORC-Score („zufriedenstellend“, „angemessen mit Verbesserungspotenzial“ oder „schwach“) abgeleitet, der perspektivisch auch in den SREP einfließen könnte.

Die größte Änderung der finalen Guidelines gegenüber dem im Dezember 2022 veröffentlichten Konsultationspapier besteht in der Anpassung des Zeithorizonts zur Ermittlung der kapitalbezogenen Effekte von 12 auf 18 Monate. Daneben gibt es einzelne Klarstellungen und eine separate Darstellung des Umsetzungsbeispiels.

Die Leitlinien sind 3 Monate nach der Veröffentlichung in allen offiziellen EU-Sprachen anzuwenden, werden aber unserer Erfahrung nach bereits jetzt bei der aufsichtlichen Überprüfung aktualisierter Sanierungspläne maßgeblich herangezogen.

Haben Sie Fragen? Unsere Expert:innen stehen Ihnen mit umfassender Erfahrung in der Sanierungs- und Abwicklungsplanung gerne zur Seite.

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Michael Maifarth

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