EBA ITS Resolution Reporting
Ziel des ITS ist es, die Datenabfragen im Rahmen der Abwicklungsplanung zu harmonisieren und die Nutzbarkeit der gesammelten Daten zu verbessern.
Mit dem am 18. April 2023 durch die EU-Kommission veröffentlichten Vorschlag zur Anpassung des Rahmenwerks für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung (sog. „Crisis Management and Deposit Insurance (CMDI) Reform“) wurde der Grundstein für eine Ausweitung des europäischen Abwicklungsregimes gelegt. Bisher standen vor allem große nationale und grenzüberschreitende Institute im Fokus der Aufsicht. Mit dem Vorschlag der EU-Kommission sollen zukünftig auch kleine und mittelgroße Banken und Sparkassen in den erweiterten Anwendungsbereich des Artikel 32 BRRD fallen - insofern diese für den „regionalen Markt“ von großer Bedeutung sind.
Weitere Ansatzpunkte für eine Ausweitung des Aufsichtsregimes bieten aktuell bei Less Significant Institutions (LSIs) durchgeführte Analysen in Bezug auf die Kritikalität einzelner Geschäftstätigkeiten im Sinne der Abwicklungsplanung. Ziel der Aufsicht ist es, durch die Abfrage einen besseren Einblick in die Bedeutung der Institute zu erhalten und im Rahmen des Abwicklungsplanungszyklus eine Wesentlichkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Daraus kann unter anderem eine Einstufung als kritischer Dienstleister, etwa für die Zahlungsverkehrs- oder Einlagen-Funktionen, erfolgen.
Darüber hinaus hat die EBA am 30. Juli 2024 ein Konsultationspapier zu neuen technischen Durchführungsstandards (ITS) hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für die Zwecke von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Ziel des ITS ist es, die Datenabfragen im Rahmen der Abwicklungsplanung zu harmonisieren und die Nutzbarkeit der gesammelten Daten zu verbessern.
Das ITS Konsultationspapier beinhaltet im Besonderen die folgenden wesentlichen Änderungen:
- Die Fristen für das jährliche Reporting sollen vom 30. April auf den 31. März vorverlegt werden.
- Der Schwellenwert für relevante juristische Personen (RLE) soll von 5% auf 2% auf Ebene der Abwicklungsgruppe gesenkt werden. Ergänzend sollen ein absoluter Schwellenwert von 5 Mrd. EUR der Bilanzsumme sowie die Bedeutung des Unternehmens für die Finanzstabilität mindestens eines Mitgliedsstaates als Kriterien für RLEs eingeführt werden.
- Die Meldebögen für die Abwicklungsplanung wurden überarbeitet, thematisch neu gegliedert und auf 29 Stück erhöht. Im Rahmen der Meldeanforderungen greift die EBA zudem die „Liquidationseinheiten“, die mit der Änderung der BRRD im Rahmen der Richtline (EU) 2024/1174 eingeführt wurden, auf. Diese sollen in Zukunft ebenfalls bestimmten Meldeanforderungen unterliegen.
- Die Meldung zu konsolidierten Gruppen soll unter anderem um den Legal Entity Identifier (LEI) und Informationen zur Eigentümerstruktur erweitert werden, um alle Einheiten für die bessere Identifizierung der Struktur der Abwicklungsgruppe erfassen zu können.
- Um die laufenden Entwicklungen zu MREL zu unterstützen, soll neben dem „ausstehenden Betrag“ im Rahmen der Meldung zur Struktur der Verbindlichkeiten in Zukunft auch der „Buchwert“ erfasst werden.
- Hinsichtlich der Kritikalitätsbeurteilung von wirtschaftlichen Funktionen sollen die Meldeanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Auswirkungen, Substituierbarkeit und zusätzliche Indikatoren, erweitert werden.
- Darüber hinaus sollen zukünftig über die kritischen Funktionen hinaus ebenfalls Informationen zu essenziellen Dienstleistungen gemeldet werden.
- Auch der Umfang der Meldungen zu Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) soll in diesem Kontext erhöht werden.
- Abschließend ist die Einführung neuer granularer Meldungen der Struktur der Verbindlichkeiten geplant.
Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation am 30. Oktober 2024 ist die Veröffentlichung der finalen Entwürfe der technischen Durchführungsstandards für März 2025 in Aussicht gestellt. Ziel ist es, dass die neuen Regelungen ab 2026 in Kraft treten, sodass sie erstmals für Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 Anwendung finden.
Insgesamt lässt sich bei den geplanten Änderungen des ITS eine starke Tendenz in Richtung der bereits durch das SRB etablierten Meldeanforderungen beobachten. Daher sind diese im Besonderen für nicht SRB-beaufsichtigte Banken und Sparkassen von besonderem Interesse.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die aktuellen regulatorischen Vorstöße vor allem mittelgroße Banken und Sparkassen vor erhebliche Herausforderungen stellen werden, insbesondere mit Blick auf mögliche höhere MREL-Anforderungen, die Umsetzung der Anforderungen an die Abwicklungsfähigkeit und die Abwicklungsplanung (MaAbwicklungsfähigkeit), ergänzt um zusätzliche Reporting-Anforderungen zur einheitlichen Datenabfrage im Rahmen der Abwicklungsplanung. Es bleibt abzuwarten, wann und wie viele kleinere und mittelgroße Banken und Sparkassen zukünftig Anforderungen im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erfüllen haben. Doch auch größere Institute sollten die regulatorischen Entwicklungen im Blick behalten, um eine fristgerechte Umsetzung der erwarteten Neuerungen gewährleisten zu können.
Ein frühzeitiger Austausch kann helfen, die Komplexität einer Umsetzung zu reduzieren und ihr Institut optimal auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten. Wir unterstützen Sie gerne entsprechend Ihrem individuellen Bedarf – vom Aufsetzen einer GAP-Analyse, über die Entwicklung von Umsetzungskonzepten bis hin zur Implementierung der finalen Anforderungen.
Weitere Informationen zur Abwicklungsplanung finden Sie in unserer Beitragsreihe zur MaAbwicklungsfähigkeit.
Haben Sie weitere Fragen oder sehen Sie Diskussionsbedarf? Sprechen Sie uns gerne an.
Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote. |
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