Mangelnde ESG-Datenverfügbarkeit
Neue ESG-Reportingpflichten bringen für Investoren Herausforderungen in der Datenerhebung.
Seit Anfang des Jahres gilt für Unternehmen der erste Teil der EU-Taxonomieverordnung, nach dem sie ihre Wirtschaftsaktivitäten auf Taxonomiefähigkeit für die beiden EU-Klimaziele überprüfen müssen. Für Finanzunternehmen bedeutet das, dass sie die Green Asset Ratio ihres Portfolios angeben müssen. Darüber hinaus müssen Finanzunternehmen im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung bereits seit Mitte letzten Jahres ihre Produkte nach ihrem ESG-Ambitionsgrad klassifizieren. Die Herausforderung ist hierbei, dass die ESG-Daten aus der Realwirtschaft bisher nur mangelhaft verfügbar sind. Dies wird sich voraussichtlich erst ab 2025 mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen verbessern. Aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der Daten greifen Investoren auf externe Daten von ESG-Ratingagenturen zurück. Aus Wirtschaftsprüfersicht kann dies jedoch nur eine Übergangslösung sein.
Regulatorische Pflichten
Die regulatorischen Anforderungen der Offenlegungs- und Taxonomieverordnungen sind komplex und verlangen nach neuen Nachhaltigkeitsdaten im Risikomanagement, wie beispielsweise zukunftsgerichteten Daten. Die Berichterstattung muss in standardisierten Templates erfolgen und die Vorgaben haben eine hohe Detailtiefe. Darüber hinaus müssen Unternehmen nicht mehr nur die Nachhaltigkeitsrisiken für ihr Geschäftsmodell messen und offenlegen (outside-in Perspektive), sondern auch die Auswirkung ihres Geschäftsmodells auf Mensch und Umwelt (inside-out Perspektive). Jedoch hinken die Datenerhebungsmethodik und die Datenqualität den Berichterstattungspflichten noch hinterher. Auch wenn es für CO2-Emissionen mit den Empfehlungen der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD) bereits eine anerkannte Methode zur Messung von CO2-Reduktionspfaden gibt, ist der Impact von Unternehmen auf andere Nachhaltigkeitsfaktoren wie bspw. den Biodiversitätsschutz wesentlich schwieriger zu quantifizieren. Einige Standards, wie beispielsweise der Standard für die Messung und den Umgang mit Biodiversitätsschutz durch die Task Force on Nature-Related Financial Disclosures (TNFD) befinden sich noch in der Entwicklung.
Eingekaufte ESG-Daten
Aufgrund mangelnder Datenverfügbarkeit müssen sich viele Finanzunternehmen aktuell auf Schätzwerte berufen oder wenden sich an ESG-Ratingagenturen, um die benötigten Daten zu erhalten. Doch auch hier ergeben sich Herausforderungen. Zum einen hat die EU-Kommission verfügt, dass die verpflichtende Berichterstattung nach der EU-Taxonomieverordnung keine Schätzwerte umfassen darf. Stattdessen sollen bei Nichtverfügbarkeit der Daten Schätzwerte in eine freiwillige Berichterstattung eingetragen werden können, welche langfristig zu einer verpflichtenden Berichterstattung werden soll. Damit hat sie den Unternehmen lediglich etwas mehr Zeit eingeräumt.
Zum anderen wird das Geschäftsmodell von ESG-Ratingagenturen aktuell von der Europäischen Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde ESMA unter die Lupe genommen, mit dem Ziel mehr Transparenz und damit Investorenschutz in den boomenden ESG-Markt zu bringen.
Nachhaltigkeitsfaktoren haben in einem hochdynamischen Markt für nachhaltige Anlageprodukte zunehmend finanzielle Materialität. Dennoch unterliegen ESG-Ratingagenturen bislang wesentlich weniger Vorgaben als die klassischen Finanz-Ratingagenturen. Eine aktuelle Studie der Europäischen Kommission identifiziert mangelnde Transparenz hinsichtlich des Geschäftsmodells von ESG-Ratingagenturen, geringe Vergleichbarkeit zwischen den Ergebnissen verschiedener Ratingagenturen und potenzielle Interessenkonflikte als Problemstellungen. Die ESMA hatte bereits Anfang 2020 Leitlinien für die Veröffentlichung von ESG-Faktoren in Pressemitteilungen von Ratingagenturen herausgegeben und hat nun deren Umsetzung überprüft. Gemäß den Leitlinien sind Ratingagenturen dazu verpflichtet, die Berücksichtigung von ESG-Faktoren in ihren Analysemethoden offenzulegen. Insbesondere wenn ESG-Faktoren zu einer Verschlechterung des Ratings geführt haben, müssen sie die hierfür verantwortlichen Faktoren und deren Materialität offenlegen. Im Prüfbericht kam die ESMA jedoch zu dem Ergebnis, dass es in der Implementierung der Leitlinien eine große Spannbreite gibt und noch Nachbesserungsbedarf besteht.
Prüfung von ESG-Daten
Auch für die Wirtschaftsprüfung bietet das Hinzuziehen von Daten von ESG-Ratingagenturen seitens der Finanzunternehmen Herausforderungen. Denn mit dem Fondsstandortgesetz hat der Gesetzgeber den Wirtschaftsprüfern zur Unterstützung der BaFin die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Offenlegungsverordnung zu prüfen. Aufgrund der Bedeutung des übergeordneten Zieles der Offenlegungsverordnung für die Allgemeinheit soll der Wirtschaftsprüfer insbesondere die Angaben, bei denen ein erhöhtes Risiko für Greenwashing besteht, auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Dies umfasst die produktbezogenen Angaben in vorvertraglichen Informationen und periodischen Berichten sowie die negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet zu prüfen, ob die angegebenen Daten auf Ebene des veröffentlichenden Finanzunternehmens vollständig und richtig sind. Ein unmittelbares Auskunfts- und Prüfungsrecht gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, besteht nicht.
Wirtschaftsprüfer prüfen grundsätzlich die Informationen, die vom Unternehmen selbst veröffentlicht und verarbeitet wurden. Nach den Erfahrungen der ersten Prüfungen stellt die Branche fest, dass sich die Finanzunternehmen zum größten Teil allein auf die Daten von externen ESG-Ratingagenturen verlassen. Eine Prüfung der von den Ratingagenturen an das Finanzunternehmen überlieferten Ratings ist jedoch einerseits aktuell durch die mangelnde Transparenz und Vergleichbarkeit der Methodiken der ESG-Ratingagenturen herausfordernd. Andererseits ist es auch ökonomisch nicht zielführend, wenn alle Wirtschaftsprüfer der Finanzunternehmen die gleichen Prüfungshandlungen bezüglich Ratings durchführen. Eine zentrale Überprüfung wäre hier sinnvoller. Darüber hinaus ist das Finanzunternehmen selbst zu einer Prüfung dieser eingekauften Daten verpflichtet, was aber aufgrund der Intransparenz der Methodik von Ratingagenturen ebenfalls schwer umsetzbar erscheint.
Ausblick
Eigene ESG-Unternehmensdaten stehen den Finanzunternehmen voraussichtlich erst nach 2025 mit der EU-Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zur Verfügung und selbst dann vermutlich in den ersten Jahren der Umsetzung noch nicht in angemessener Qualität. Es wird also eine Übergangszeit von mehreren Jahren geben, bis Investoren ihre ESG-Reportingpflichten mit den notwendigen hohen Qualitätsansprüchen erfüllen können.
Weiterführende Links:
- Webcast-Reihe – Sustainable Finance: Imagine the Future
- Soziale Taxonomie: Menschen- und Arbeitsrechte im Fokus
- Sustainable Finance
- ESG: Steering, Reporting und Assurance
- Investor:innen legen deutlichen Fokus auf Nachhaltigkeitsaspekte
- Interview: „Im Umgang mit Klimarisiken ist ein vollintegrierter Ansatz absolut sinnvoll“
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