EIOPA-Konsultation zum Thema Greenwashing und Nachhaltigkeitssaussagen im Versicherungs- und Pensionssektor veröffentlicht
Greenwashing betrifft alle Phasen des Lebenszyklus von Versicherungen und Pensionen auf Unternehmens- und Produktebene
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichte am 12. Dezember 2023 eine öffentliche Konsultation zu ihrem Entwurf einer Stellungnahme zu Nachhaltigkeitsaussagen und Greenwashing. Ziel ist eine Harmonisierung des Monitorings von Nachhaltigkeitsclaims zur Vermeidung von Greenwashing in den Versicherungs- und betrieblichen Altersversorgungsbereichen.
Europäische Versicherungskunden und Rentensparer zeigen wachsendes Interesse an nachhaltigen Investments, was zu einer Anpassung der Geschäftsmodelle von Versicherungs- und Rentenanbietern führt. Laut der Eurobarometer-Umfrage 2023 von EIOPA sind 32 % der EU-Verbraucher nachhaltige Versicherungs- oder Rentenprodukte bekannt (ein Anstieg um 7 Prozentpunkte seit 2022), 13 % haben bereits entsprechende Produkte gekauft und 13 % würden einen Kauf in Betracht ziehen.
Die erhöhte Nachfrage führt jedoch auch zu einer steigenden Gefahr des Greenwashings, d.h. Nachhaltigkeitsangaben, die irreführend und nicht belegbar sind. Aus diesem Grund hat die EIOPA einen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Ansatz zur Gewährleistung eines faktenbasierten und transparenten Zugangs zu Nachhaltigkeitsangaben vorgelegt, der vier Grundsätze beinhaltet. Zusätzlich hat die EIOPA für jeden Grundsatz Beispiele für gute und schlechte Praktiken aufgelistet.
Nach Definition der EIOPA beziehen sich Nachhaltigkeitsabgaben auf jegliche Aussagen in Bezug auf das Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens oder eines Produkts. Beispiele hierfür sind Nachhaltigkeitsangaben, die durch Text oder andere Medien wie visuelle Darstellungen übermittelt werden und darlegen, dass Produkte oder Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Solche Aussagen können von Anbietern in allen Phasen des Geschäftslebenszyklus auftreten.
Gegen unangemessene Produktnamen können die nationalen Wettbewerbsbehörden bereits mit den bestehenden Bestimmungen der SFDR-, IDD- und IORPs-Richtlinie vorgehen. Gemäß Artikel 17 der IDD können “irreführende” Nachhaltigkeitsangaben bereits adressiert werden. Als "irreführend" gelten dabei u.a. selektive Offenlegung, leere Behauptungen, Auslassungen oder mangelnde Offenlegung, Unklarheit oder mangelnde Klarheit, Inkonsistenz, fehlende aussagekräftige Vergleiche oder Schwellenwerte, nicht belegte, irreführende Bilder oder Töne, Irrelevanz, veraltete Informationen, irreführende nachhaltigkeitsbezogene Terminologie sowie Falschdarstellungen.
Mit der Konsultation möchte die EIOPA Feedback seitens der Marktteilnehmer zu ihrem Verständnis von Nachhaltigkeitsangaben einholen. So werden die Teilnehmer der Umfrage um Feedback gebeten, ob sie mit dem Verständnis der EIOPA übereinstimmen, was Nachhaltigkeitsangaben sind und wie diese irreführend sein können. Die Interessenvertreter werden zusätzlich um ihren Input gebeten, wenn sie der Meinung sind, dass weitere Anforderungen - über die von der EIOPA in dieser Stellungnahme genannten hinaus - bereits Nachhaltigkeitsangaben abdecken bzw. relevant sein könnten, da der EU-Rechtsrahmen für Sustainable Finance im Rahmen von Nachhaltigkeitsangaben noch nicht vollständig entwickelt ist.
Zusätzlich zu Feedback zum allgemeinen Verständnis von Nachhaltigkeitsangaben hat die EIOPA vier konkrete Grundsätze festgelegt, die Anbieter beachten sollten, wenn sie Nachhaltigkeitsaussagen treffen. Dabei handelt es sich um die folgenden:
Grundsatz 1: Nachhaltigkeitsangaben müssen genau und präzise sein und mit dem Profil des Produkts und des Anbieters sowie mit dem Geschäftsmodell des Anbieters übereinstimmen (Accuracy of Claims)
Grundsatz 2: Nachhaltigkeitsangaben müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und Änderungen müssen schnell und gut begründet offengelegt werden (Accuracy of Claims)
Grundsatz 3: Nachhaltigkeitsangaben müssen mit klaren Argumenten und Fakten untermauert werden (Substantiated Sustainability Claims)
Grundsatz 4: Nachhaltigkeitsngaben und Begründungen müssen für die Zielgruppen zugänglich sein (Accessible Sustainability Claims)
Die EIOPA schlägt darüber hinaus vor, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden (NCAs) die Einhaltung der oben genannten Grundsätze durch die Anbieter überwachen, ihre Nachhaltigkeitsangaben bewerten, die Einhaltung der relevanten regulatorischen Anforderungen sicherstellen und nachhaltigkeitsbezogene Begriffe in Produktnamen genau prüfen.
Eine EIOPA-Stellungnahme wird genutzt, um eine Ansicht zu einer Angelegenheit mit dem Ziel der Förderung einer gemeinsamen Perspektive unter den nationalen Aufsichtsbehörden und der Annäherung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu teilen. Sie hat mehr Gewicht als eine aufsichtsrechtliche Erklärung, hat jedoch nicht die Auswirkungen von Leitlinien oder technischen Standards.
Unternehmen können ihre Kommentare über die EU-Umfrage bis zum 12. März 2024 einreichen.
Weiterführende Links
- COP28: Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und Zusagen des Finanzsektors
- Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und ihre Folgen
- Nachhaltigkeitsberatung
- Our Anti-Greenwashing Framework: a preventive approach
- Credible ESG Communication
Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote. |
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