SFDR 2.0: Vom Offenlegungsrahmen zur verbindlichen Produktklassifizierung

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Die EU-Trilog-Verhandlungen zur SFDR-Revision starten im Oktober 2026 – wir zeigen, was sich für Finanzunternehmen ändert und warum sich eine Vorbereitung jetzt schon lohnt.

Nach EU-Kommission und Rat hat nun auch das Parlament seine Verhandlungsposition zur SFDR-Reform beschlossen. Nach der Plenarabstimmung im Oktober 2026 ist die Grundlage für die Trilogverhandlungen geschaffen. Wo liegen die Trilogpartner schon beieinander? Über welche Punkte wird noch gestritten? Und was bedeutet das für Ihr Produktportfolio? Wir geben einen Überblick über den aktuellen Stand und warum es sich lohnt mit der Vorbereitung jetzt zu starten. 

Die Revision der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) markiert weit mehr als ein regulatorisches Update: Sie steht für einen Paradigmenwechsel. Statt eines reinen Offenlegungsrahmens etabliert die SFDR 2.0 eine verbindliche Produktkategorisierung. Finanzunternehmen müssen ihre Produktklassifizierung, Datenstrategien und Kundenkommunikation grundlegend neu denken. Artikel 8 und 9 werden durch klar definierte Kategorien mit festen Mindestquoten ersetzt.  

Die Europäische Kommission veröffentlichte Ende 2025 ihren offiziellen Entwurf. Der Rat verabschiedete im Juni 2026 sein Mandat, der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments stimmte im September 2026 über seine Position ab. Im Oktober 2026 folgt die Abstimmung im Plenum, so dass im Anschluss die entscheidenden Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen beginnen können. Voraussichtlich sollen diese noch dieses Jahr abgeschlossen werden. Bereits Ende 2026 könnte die SFDR 2.0 (Level 1) verabschiedet werden und (formal) Anfang des neuen Jahres in Kraft treten. Die technischen Detailregelungen (Level 2, RTS) sollen bis Ende 2027 folgen. Ab wann die neuen Regeln der SFDR 2.0 anzuwenden sind, wird im Trilog entschieden werden. Bereits ab Herbst 2028 könnten die neuen Regeln gelten. 

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Die drei neuen Produktkategorien

Kernstück der Reform sind drei neue, klar abgegrenzte Produktkategorien, die jeweils eine Mindestinvestitionsquote von 70% voraussetzen: 

ESG Basics: Produkte, die Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlagestrategie integrieren, beispielsweise indem sie in Emittenten mit überdurchschnittlichen ESG-Ratings investieren. 

Transition: Produkte, die ein klares und messbares Übergangsziel verfolgen und z.B. in Unternehmen mit glaubwürdigen Transitionsplänen investieren.  

Sustainable: Produkte, die ein klares und messbares Ziel in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen, indem sie z.B. in Unternehmen investieren, die zu diesem Ziel bereits beitragen.  

Jede Kategorie bringt eigene Ausschlusskriterien mit: von Normverstößen über Waffen und Tabak bis hin zu fossilen Brennstoffen. 

Für nicht kategorisierte Produkte gilt künftig: Nachhaltigkeitsbezogene Begriffe in Namen und Marketing sind schlicht nicht mehr erlaubt. 

In den Grundzügen sind sich die Trilogpartner bereits einig. Bei der Ausgestaltung der drei Kategorien bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten. 

  • Fossile Energieerzeugung in der Transition Kategorie – erlaubt oder nicht? 

Beim Umgang mit fossilen Brennstoffen in der Transition-Kategorie liegen die Positionen noch auseinander: Die Kommission will Unternehmen ausschließen, die mehr als 1 % ihres Umsatzes mit Kohle erzielen, neue Projekte für fossile Brennstoffe verfolgen oder über keinen Kohleausstiegsplan verfügen. Der Rat möchte die Ausschlüsse für Unternehmen im Bereich der fossilen Energieerzeugung lockern und setzt auf einen transformationsorientierten Ansatz: Wenn mindestens 20 % der CapEx des betreffenden Unternehmens taxonomiekonform sind und seine Strategie zur Reduktion der Scope-1- und Scope-2-Emissionen mit dem Pariser Abkommen im Einklang steht, soll die Investition zulässig sein. Das Parlament verfolgt einen ähnlichen Ansatz, fordert jedoch deutlich strengere Ausschlüsse: Die Schwelle von 1 % Kohleumsatz soll bestehen bleiben. Für Investitionen in andere Unternehmen im Bereich der fossilen Energieerzeugung soll zusätzlich zu den vom Rat formulierten Bedingungen gelten, dass mehr Investitionen in taxonomiekonforme Aktivitäten als in neue Projekte im Bereich fossiler Energieträger fließen. 

  • Was definiert einen glaubwürdigen Transitionsplan oder ein glaubwürdiges wissenschaftsbasiertes Ziel?

Bei der Frage, wie glaubwürdige Transitionspläne und wissenschaftsbasierte Ziele zu bewerten sind, gibt es ebenfalls unterschiedliche Vorschläge. Während der Kommissionsvorschlag keine konkreten Bewertungskriterien enthält, formulieren der Rat und das Parlament Mindestanforderungen an Übergangspläne und -ziele. Zudem sehen sie dokumentierte Sorgfalts- und Überwachungsprozesse vor und fordern die Definition von Maßnahmen bei unzureichender Zielerreichung. Diese Prozesse sollen mindestens jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden. 

  • Müssen sich auch Produkte, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, an die neuen Regeln halten? 

Beim künftigen Anwendungsbereich zeichnet sich eine Verschlankung ab: Es besteht bereits Einigkeit, dass Anlageberatung und Portfolioverwaltung nicht mehr unter die SFDR fallen sollen. Der Rat und das Parlament schlagen darüber hinaus vor, auch Produkte auszunehmen, die ausschließlich professionellen Anlegern angeboten werden. 

  • PAI-Offenlegung auf Produktebene – verpflichtende Indikatoren? Und wenn ja, wie viele?

Die Pflicht zur PAI-Offenlegung soll nach Willen der Kommission für ESG Basics Produkte ganz entfallen. Für Transition und Sustainable Produkte soll die Offenlegungspflicht zwar bestehen bleiben, doch sehr viel mehr Freiheit herrschen; auch ein rein qualitativer Bericht wäre möglich. Rat und Parlament halten stärker am Grundgedanken der Vergleichbarkeit fest und schlagen verpflichtende Indikatoren vor, wollen die Zahl der Indikatoren jedoch verringen. Nach der Position des Parlaments sollen auch ESG Basics Produkte mindestens ihre Exponierung gegenüber Unternehmen des fossilen Sektors offenlegen. Für Transition und Sustainable Produkte sind darüber hinaus weitere verpflichtende Indikatoren vorgesehen. 

  • Staatsanleihen und die 70% Quote – was darf rein und was nicht?

Strittig ist noch, inwieweit Staatsanleihen der 70%-Quote zugerechnet werden dürfen. Die Kommission ist mit einer strikten Regel an den Start gegangen – Staatsanleihen ohne definierten Verwendungszweck können lediglich in der ESG Basics Kategorie auf die 70% Quote einzahlen. Rat und Parlament wollen hingegen Investments in Staatsanleihen im Rahmen der Anlagequoten auch bei Transition und Sustainable Produkten ermöglichen. Zudem sollen Investitionen in Entwicklungsbanken aus der Definition „öffentlicher Stellen“ gestrichen werden und somit nicht wie Staatsanleihen behandelt werden. 

  • Der sichere Hafen für Taxonomie und Klima Benchmarks – sicher oder nicht?

Der Kommissionsentwurf sieht sogenannten „Safe Harbour“ Regelungen vor:  Für Produkte, die einen EU Climate-Transition Benchmark (CTB) nachbilden oder unter Bezugnahme darauf verwaltet werden, gilt, dass die Anforderungen der Transition-Kategorie erfüllt sind. Dies gilt analog für den EU Paris-Aligned Benchmark (PAB) für die Transition und Sustainable-Kategorie.  Zusätzlich gilt, wenn mindestens 15% der Investitionen auf taxonomiekonforme Aktivitäten entfallen, muss die Mindestanalagequote von 70% nicht erfüllt werden. Für die Sustainable Kategorie soll die Quote für taxonomiekonforme Anlagen laut Parlament auf mindestens 20% gehoben werden.  

  • Wo sind sich Kommission, Rat und Parlament einig?

In vielen Punkten besteht bereits Einigkeit zwischen den Verhandlungspartnern. So können sich Marktteilnehmer bereits darauf einstellen, dass die Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene deutlich gestrafft werden: Das jährliche Principal Adverse Impact (PAI) Statement soll entfallen und künftig soll nicht mehr verpflichtend offengelegt werden, wie Nachhaltigkeitsfaktoren in der Vergütungspolitik berücksichtigt werden. Die Position des Parlaments sieht jedoch eine jährliche Veröffentlichung des Anteils der verwalteten Vermögenswerte und der Produktanzahl je Kategorie vor. Auch vorvertragliche und periodische Produktinformationen sollen verschlankt werden und künftig auf zwei Seiten begrenzt werden. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich verkleinert: Portfolioverwaltung und Anlageberatung sollen nicht mehr unter die SFDR fallen. Dagegen wachsen die Anforderungen an das Datenmanagement – insbesondere im Umgang mit externen ESG-Datenquellen, deren Nutzung künftig formal dokumentiert werden muss. 

Warum sich Handeln jetzt schon lohnt 

Auch wenn die finale Fassung noch nicht steht: Die Überschneidungen zwischen den Verhandlungspositionen sind gerade bei den zentralen Aspekten groß. Die Einführung von SFDR 1.0 hat gezeigt, dass die Regelungen eine Großzahl von internen und externen Stakeholdern und Prozesse tangieren. Eine frühzeitige Vorbereitung erlaubt es Ihnen, die neuen Anforderungen effizient umzusetzen und Chancen strategisch zu nutzen. 

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Fazit

Die SFDR 2.0 verändert die Spielregeln nachhaltiger Finanzprodukte grundlegend: weg von reiner Offenlegung, hin zu verbindlicher Klassifizierung. Auch wenn Details noch im Trilog verhandelt werden, zeichnet sich der Rahmen bereits deutlich ab. Unternehmen, die jetzt in Produkt-Mapping und Datenstrategie investieren, verschaffen sich einen klaren Vorsprung – denn Herbst 2028 ist näher, als es zunächst scheint. 

Weiterführende Links:

Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie mehr unter “Leistungen & Angebote”.

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Angela McClellan

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