Neuer Entwurf zur Änderung des IAS 37 veröffentlicht

Der IASB hat am 12. November den Standardentwurf ED/2024/8 „Rückstellungen – gezielte Verbesserungen – vorgeschlagene Änderungen an IAS 37“ veröffentlicht.

Ziel des Entwurfs ist es, einige Detailregeln zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen klarzustellen und damit verbundene Anwendungsfragen zu beantworten. Des Weiteren bestand Anpassungsbedarf aufgrund der angepassten Definition einer Schuld im Zuge der Überarbeitung des IFRS-Rahmenkonzepts in 2018. Durch die vorgeschlagenen Änderungen kann sich für einige Rückstellungen der Ansatzzeitpunkt ändern. Außerdem sollen die bilanzierenden Unternehmen mehr Informationen über die Bewertung bereitstellen.

Im Entwurf werden insbesondere die folgenden Änderungen bzw. Klarstellungen vorgeschlagen:

  • Ansatz einer Rückstellung: Die Regelungen zum Ansatzkriterium einer „gegenwärtigen Verpflichtung“ werden angepasst. 
  • Die Interpretation IFRIC 21 “Abgaben” soll zurückgezogen werden, da sie mit den aktualisierten Ansatzkriterien nun nicht mehr im Einklang steht. Es soll ein entsprechendes (aktualisiertes) Anwendungsbeispiel hierzu in die Umsetzungsleitlinien zu IAS 37 aufgenommen werden.
  • Außerdem soll die Interpretation IFRIC 6 “Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte” durch ein Anwendungsbeispiel in den Umsetzungsleitlinien zu IAS 37 ersetzt werden.
  • Es erfolgen weitere Ergänzungen und Anpassungen in den Umsetzungsleitlinien. So werden insbesondere weitere Anwendungsbeispiele zu Sachverhalten ergänzt, die Gegenstand von Agenda-Entscheidungen des IFRS IC waren.
  • Bewertung einer Rückstellung: Es wird klargestellt, dass die zur Erfüllung einer gegenwärtigen Verpflichtung erforderlichen Ausgaben alle der Erfüllung direkt zurechenbaren Kosten umfasst. Diese beinhalten neben den inkrementellen Kosten auch die der Erfüllung direkt zuordenbare Gemeinkosten. Somit erfolgt eine Angleichung an die Vorgaben zur Bewertung von Rückstellungen für belastende Verträge, die bereits im Zuge eines Änderungsstandards vom Mai 2020 angepasst worden waren.
  • Bewertung einer Rückstellung: Bezüglich des Abzinsungszinssatzes für die Barwertberechnung von Rückstellungen soll nun vorgegeben werden, dass ein risikofreier Zinssatz zu verwenden ist. Außerdem sind Angaben zu den verwendeten Zinssätzen und ihre Ermittlung vorgesehen. 

Stellungnahmen zum Standardentwurf werden bis zum 12. März 2025 erbeten. 

Die Pressemitteilung des IASB zur Veröffentlichung des ED/2024/8 erreichen Sie über folgenden Link.

ED/2024/8 (inkl. seiner Begleitmaterialien) ist über den folgenden Link abrufbar.

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Udo Kalk-Griesan

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